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Seqlense EUR-Lex

2012/504/EU: Beschluss der Kommission vom 17. September 2012 über Eurostat

CELEX
32012D0504
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2012-09-17
In force since
2012-10-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In diesem Beschluss werden die Rolle und die Zuständigkeiten von Eurostat in Bezug auf die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken im Rahmen der internen Organisation der Kommission festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Statistiken“ Statistiken im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009. Es handelt sich dabei entweder um europäische Statistiken oder um andere Statistiken; 2. „europäische Statistiken“ Statistiken gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und dem jährlichen Arbeitsprogramm für europäische Statistiken; 3. „andere Statistiken“ Statistiken, die keine europäischen Statistiken sind und in dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Planungs- und Koordinierungsverfahren ermittelt werden.

Article 3 Eurostat

Eurostat ist die statistische Stelle der Union gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009. Es ist eine Dienststelle der Kommission unter Leitung eines Generaldirektors.

Article 4 Statistische Grundsätze

Eurostat entwickelt, erstellt und verbreitet europäische Statistiken nach den statistischen Grundsätzen der fachlichen Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit, der Objektivität, der Zuverlässigkeit, der statistischen Geheimhaltung und der Kostenwirksamkeit gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und der Weiterentwicklung im Verhaltenskodex für europäische Statistiken.

Article 5 Planung und Programmplanung

1 Tätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Statistiken werden in dem in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Europäischen Statistischen Programm und in dem in Artikel 17 dieser Verordnung genannten jährlichen Arbeitsprogramm festgelegt.

2 Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Statistiken unterliegen einem von Eurostat gesteuerten Planungs- und Koordinierungsverfahren und werden im Rahmen dieses Verfahrens bestimmt. Sein Anwendungsbereich wird auf Themen beschränkt, die zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und Eurostat wechselseitig abgestimmt werden.

3 Eurostat und die anderen Dienststellen der Kommission können für diese Tätigkeiten, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit Verwaltungsunterlagen, spezifische dienststellenübergreifende Vereinbarungen treffen.

Article 6 Aufgaben von Eurostat

1 Eurostat ist für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig. Zu diesem Zweck führt Eurostat insbesondere folgende Maßnahmen durch: a) Sammlung und Zusammenstellung der für die Erstellung europäischer Statistiken erforderlichen statistischen Daten; b) Entwicklung und Förderung statistischer Normen, Methoden und Verfahren; c) Lenkung des Europäischen Statistischen Systems, Stärkung der Zusammenarbeit zwischen dessen Partnern und Sicherstellung der führenden Rolle dieses Systems in der amtlichen Statistik weltweit; d) Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Drittländern zur Vereinfachung der Vergleichbarkeit europäischer Statistiken mit Statistiken, die von anderen statistischen Systemen erstellt werden und gegebenenfalls Unterstützung von Drittländern bei der Verbesserung ihrer statistischen Systeme.

2 Eurostat stellt sicher, dass europäische Statistiken, die allen Nutzern gemäß statistischen Grundsätzen, insbesondere denen der fachlichen Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der statistischen Geheimhaltung, zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck stellt Eurostat die fachlichen Erläuterungen und die für die Nutzung europäischer Statistiken erforderliche Unterstützung zur Verfügung. Eurostat kann geeignete Kommunikationskanäle für Pressemitteilungen im Bereich Statistik nutzen.

3 Eurostat gewährleistet die Zusammenarbeit und einen regelmäßigen konstruktiven Dialog mit anderen Kommissionsdienststellen und erforderlichenfalls mit Datenanbietern, um dem Nutzerbedarf, einschlägigen politischen Entwicklungen und anderen Initiativen Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind diejenigen Dienststellen der Kommission, die potenzielle Nutzer bestimmter europäischer Statistiken sind, zu informieren und bereits im Frühstadium der Entwicklung neuer oder geänderter Statistiken einzubeziehen, damit u. a. die potenziellen politischen Auswirkungen neuer oder geänderter statistischer Methoden, Normen und Definitionen für sie verständlich sind.

4 Eurostat koordiniert die Entwicklung und Erstellung anderer Statistiken. Zu diesem Zweck führt Eurostat folgende Maßnahmen durch: a) Optimierung der Nutzung vorliegender Informationen, die für statistische Zwecke verwendet werden können, um die Qualität zu gewährleisten und den Aufwand für die Befragten zu minimieren; Eurostat wird die betreffenden Dienststellen der Kommission zu diesbezüglichen Beiträgen auffordern; b) alle Kommissionsdienststellen unterrichten Eurostat über den Umfang und die qualitativen Merkmale der von ihnen erstellten Statistiken, über wichtige Änderungen an der Methodik für die Erstellung von Statistiken sowie über geplante neue Datensammlungen; c) Anleitung, angemessene Schulungsmaßnahmen und fachspezifische Dienstleistungen für andere Kommissionsdienststellen, die für die Entwicklung und Erstellung anderer Statistiken erforderlich sind, nach Maßgabe der verfügbaren Mittel.

Article 7 Der Generaldirektor von Eurostat

1 Im Zusammenhang mit europäischen Statistiken hat der Generaldirektor von Eurostat die alleinige Verantwortung für Entscheidungen über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren oder über den Inhalt und den Zeitpunkt statistischer Veröffentlichungen entsprechend dem Europäischen Statistischen Programm und dem jährlichen Arbeitsprogramm. Bei der Ausübung dieser statistischen Aufgaben handelt der Generaldirektor von Eurostat unabhängig; er oder sie darf Weisungen der Organe oder Einrichtungen der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder einer anderen Institution, eines anderen Organs, einer anderen Behörde oder Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.

2 Der Generaldirektor von Eurostat handelt als Anweisungsbefugter für die Ausführung in Bezug auf die Eurostat bewilligten Haushaltsmittel.

Article 8 Der Chefstatistiker

1 Der Generaldirektor von Eurostat wird als Chefstatistiker angesehen.

2 Der Chefstatistiker: a) ist zuständig für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken innerhalb der Kommission; b) ist zuständig für die Koordinierung der Entwicklung und Erstellung anderer Statistiken nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 4; c) vertritt die Kommission in internationalen statistischen Foren, insbesondere zum Zwecke der Koordinierung der statistischen Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009; d) übernimmt den Vorsitz im Ausschuss für das Europäische Statistische System gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009; e) erarbeitet die Programme nach Artikel 5 Absatz 1 dieses Beschlusses in enger Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen der Kommission unter größtmöglicher Berücksichtigung des Nutzerbedarfs und anderer einschlägiger Entwicklungen; f) übernimmt die Verbindungsfunktion zwischen dem Europäischen Statistischen System (ESS) und dem Europäischen Beratungsgremium für die Statistische Governance in allen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken innerhalb des gesamten ESS.

3 Jede Dienststelle, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung von Statistiken durchzuführen beabsichtigt, konsultiert den Chefstatistiker bereits im Frühstadium der Vorbereitung der betreffenden Maßnahme. Der Chefstatistiker kann diesbezügliche Empfehlungen aussprechen. Für Maßnahmen, die nicht mit der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zusammenhängen, insbesondere bei spezifischen dienststellenübergreifenden Vereinbarungen, ist die betreffende Dienststelle unmittelbar zuständig.

Article 9 Zugang zu Verwaltungsunterlagen

1 Um den Aufwand für die Befragten zu verringern, hat Eurostat das Recht auf Zugang zu Verwaltungsdaten innerhalb der Kommissionsdienststellen gemäß den Geheimhaltungsvorschriften, die in den Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind, und ist berechtigt, diese Verwaltungsdaten in Statistiken aufzunehmen, soweit diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken relevant sind.

2 Eurostat wird beim ersten Entwurf, der anschließenden Entwicklung und der Aufgabe von Verwaltungsregistern und Datenbanken, die von anderen Kommissionsdienststellen aufgebaut und unterhalten werden, konsultiert und kann daran beteiligt sein, um die weitere Nutzung der in diesen Registern und Datenbanken enthaltenen Daten im Zusammenhang mit europäischen Statistiken zu erleichtern. Zu diesem Zweck hat Eurostat das Recht, Standardisierungsmaßnahmen für Verwaltungsunterlagen, die für die Erstellung europäischer Statistiken wichtig sind, vorzuschlagen.

3 Um die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Artikels zu verbessern, stellen die einzelnen Dienststellen der Kommission sicher, dass Eurostat auf Anfrage in dem Umfang, wie es für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich ist und den Geheimhaltungsvorschriften, die in den Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind, entspricht, Zugang zu den Verwaltungsdaten gewährt wird.

Article 10 Verhaltenskodex für europäische Statistiken

1 Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sollen europäische Statistiken gemäß dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken entwickelt, erstellt und verbreitet werden; der Verhaltenskodex wird vom Ausschuss für das Europäische Statistische System überprüft und aktualisiert.

2 Eurostat beteiligt das Europäische Beratungsgremium für die Statistische Governance bei allen Maßnahmen betreffend den Verhaltenskodex für europäische Statistiken entsprechend dem Mandat des Gremiums.

3 Eurostat überwacht die wirksame Durchführung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken durch die nationalen statistischen Ämter.

Article 11 Qualitätssicherung und Kennzeichnung

1 Eurostat gewährleistet das Qualitätsmanagement der europäischen Statistiken. Zu diesem Zweck führt Eurostat auf der Grundlage festgelegter Qualitätskriterien bei der Erfüllung des Bedarfs der Nutzer an Statistiken mit unterschiedlichen Qualitätsprofilen folgende Maßnahmen durch: a) Überwachung und Beurteilung der Qualität der Daten, die es erhebt oder empfängt, und Berichterstattung über die Qualität der europäischen Statistiken, die es verbreitet; b) Förderung und Anwendung eines Kennzeichnungsverfahrens für europäische Statistiken; c) Überprüfung der Daten, für die Eurostat im Zusammenhang mit der verstärkten wirtschaftspolitischen Steuerung durch die Union zuständig ist, und Anwendung aller Befugnisse, die Eurostat in den einschlägigen Verfahren ausdrücklich übertragen wurden.

2 Eurostat errichtet einen Rahmen für die Qualitätssicherung, der die vorhandenen oder zu schaffenden Maßnahmen widerspiegelt, um die richtige Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken sicherzustellen.

Article 12 Verwendung vertraulicher Daten

1 Der Generaldirektor von Eurostat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der statistischen Geheimhaltung.

2 Zu Daten, die gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 als vertraulich gelten, haben nach den Vorschriften in Kapitel V der genannten Verordnung nur Beamte und andere Mitarbeiter von Eurostat sowie andere auf Vertragsbasis für Eurostat tätige natürliche Personen innerhalb ihres spezifischen Arbeitsbereichs Zugang, wenn diese Daten für die Erstellung europäischer Statistiken erforderlich sind.

3 Der Generaldirektor von Eurostat ergreift darüber hinaus alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Daten, deren Offenlegung den Interessen der Union oder den Interessen des Mitgliedstaats, auf den sie sich beziehen, schaden würde.

Article 13 Aufhebung

Der Beschluss 97/281/EG wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

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