2012/542/EU: Beschluss der Kommission vom 21. März 2012 über die Maßnahme SA.31479 (2011/C) (ex 2011/N), die das Vereinigte Königreich zugunsten der Royal Mail Group durchführen will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1834) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
1 Bei den angemeldeten Maßnahmen zur Entlastung vom Rentendefizit, die das Vereinigte Königreich zugunsten der Royal Mail Group durchführen will, handelt es sich um eine Beihilfe, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, sofern die in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Zum Zeitpunkt der Entlastung vom Rentendefizit, am 1. April 2012, weist die Royal Mail Group für die aufgelaufenen Defizite, die infolge der von ihr finanzierten Pensionssysteme entstanden sind, in ihrer Bilanz eine Verbindlichkeit von 150 Mio. GBP aus.
3 Nach der Entlastung vom Rentendefizit am 1. April 2012 gewährt das Vereinigte Königreich der Royal Mail Group keine weitere staatliche Beihilfe zum Ausgleich für übernommene Kosten in Bezug auf neu aufgelaufene Rentenverbindlichkeiten für Mitglieder des Royal Mail Pension Plan.
Article 2
Bei den Maßnahmen zur Schuldenreduzierung in Höhe von 1089 Mio. GBP, die das Vereinigte Königreich zugunsten der Royal Mail Group durchführen will, handelt es sich um eine Beihilfe, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, sofern der bei der Kommission angemeldete Umstrukturierungsplan vollständig durchgeführt wird.
Article 3
Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission jährliche Berichte über die Durchführung des Umstrukturierungsplans. Den ersten Bericht übermittelt das Vereinigte Königreich binnen eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die nachfolgenden Berichte werden jeweils binnen eines Jahres nach Vorlage des vorangegangenen Berichts übermittelt, bis die Durchführung des Umstrukturierungsplans abgeschlossen ist.
Article 4
Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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