Beschluss der Kommission vom 26. Juni 2012 zur Einsetzung einer Expertengruppe für Mehrwertsteuer
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Article 1 Gegenstand
Hiermit wird die Expertengruppe für Mehrwertsteuer mit dem Namen „MwSt-Expertengruppe“ eingesetzt (nachstehend „die Gruppe“).
Article 2 Aufgaben
Die Gruppe hat folgende Aufgaben: a) Beratung der Kommission hinsichtlich der Ausarbeitung von Rechtsakten und anderen politischen Initiativen im MwSt-Bereich; b) Informationen über die praktische Umsetzung von Rechtsakten und anderen politischen Initiativen im MwSt-Bereich.
Article 3 Konsultation
Die Kommission kann die Gruppe zu jeder Frage im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften und anderen politischen Initiativen auf EU-Ebene im MwSt-Bereich konsultieren.
Article 4 Mitgliedschaft — Ernennung
1 Die Gruppe setzt sich aus höchstens 40 Mitgliedern zusammen.
2 Zu den Mitgliedern gehören Organisationen und Einzelpersonen mit Fachkompetenz in den in Artikel 2 genannten Bereichen, die ad personam berufen werden.
3 Die Mitglieder werden vom Generaldirektor für Steuern und Zollunion aus dem Kreis der Organisationen und Personen ernannt, die auf eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen geantwortet haben.
4 Die Organisationen ernennen ihren Vertreter sowie einen Stellvertreter, der ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt. Der Generaldirektor für Steuern und Zollunion kann einen von einer Organisation vorgeschlagenen Vertreter oder Stellvertreter ablehnen, wenn er oder sie die Profilanforderungen in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen nicht erfüllt. In dem Fall wird die betreffende Organisation aufgefordert, einen neuen Vertreter bzw. Stellvertreter zu ernennen.
5 Im Fall von ad personam berufenen Einzelpersonen kann für jedes Mitglied ein Vertreter vorgesehen werden. Der Stellvertreter wird unter denselben Voraussetzungen wie das Mitglied ernannt und übernimmt bei Abwesenheit oder Verhinderung automatisch die Vertretung des Mitglieds.
6 Die Mitglieder werden für zwei Jahre ernannt. Sie bleiben bis zum Ablauf ihres Mandats im Amt. Ihr Mandat kann verlängert werden, wenn sie erneut auf eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen antworten.
7 Bewerber, die als Mitglied für geeignet befunden, jedoch nicht ernannt wurden, können für zwei Jahre in eine Reserveliste (nachstehend „Liste“) aufgenommen werden, auf die die Kommission bei Ausfall eines Mitglieds zurückgreifen kann.
8 Ad personam ernannte Mitglieder handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse.
9 Alle Mitglieder und ihre Stellvertreter beteiligen sich sehr aktiv an den Sitzungen, deren Vor- und gegebenenfalls Nachbereitung und leisten hochwertige Beiträge.
10 Mitglieder, die ihr Amt niederlegen oder die in den Absätzen 2, 8 und 9 dieses Artikels oder in Artikel 339 des Vertrags genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, können für die verbleibende Dauer ihres Mandats durch ein von der Kommission ernanntes Mitglied ersetzt werden. Die Kommission greift hierfür auf die Reserveliste zurück. Der Generaldirektor für Steuern und Zollunion kann eine Organisation auffordern, einen anderen Vertreter bzw. Stellvertreter zu ernennen, wenn er der Auffassung ist, dass er oder sie die Bedingungen gemäß Absatz 9 dieses Artikels nicht erfüllt.
11 Die Namen der ad personam berufenen Mitglieder und der Organisationen werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (nachfolgend „Register“) sowie auf der Website der Generaldirektion Steuern und Zollunion veröffentlicht.
12 Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Article 5 Arbeitsweise
1 Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.
2 Zur Prüfung besonderer Fragen kann die Gruppe im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats arbeiten. Diese werden aufgelöst, sobald sie ihren Auftrag erfüllt haben.
3 Der Vertreter der Kommission kann externe Experten einladen, sich an der Arbeit der Gruppe oder Untergruppe auf Ad-hoc-Basis zu beteiligen, wenn sie über ein spezifisches Fachwissen verfügen, das der Gruppe nutzen würde. Ferner kann der Vertreter der Kommission bestimmten Einzelpersonen oder in Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen genannten Organisationen Beobachterstatus verleihen.
4 Alle Mitglieder der Gruppe und ihre Stellvertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind — im Einklang mit dem Vertrag und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.
5 Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel in den Räumen der Kommission statt; Form und Zeitplan der Sitzungen werden von der Kommission festgelegt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.
6 Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Mustergeschäftsordnung für Expertengruppen.
7 Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeiten der Gruppe entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird.
Article 6 Sitzungskosten
1 Die Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe wird nicht vergütet.
2 Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gruppe werden von der Kommission nach den für sie geltenden Vorschriften erstattet.
3 Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
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