2012/645/EU: Beschluss des Rates vom 10. Oktober 2012 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit wird im Namen der Union genehmigt .
Article 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor .
Article 3
Die Europäische Kommission legt den Standpunkt der Union fest, der in dem mit Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf technische Änderungen dieses Abkommens gemäß dessen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a zu vertreten ist.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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