2012/671/EU: Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2012 über die richterlichen Aufgaben des Vizepräsidenten des Gerichtshofs
Text
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Article 1
Der Vizepräsident des Gerichtshofs vertritt den Präsidenten des Gerichtshofs bei der Erfüllung der in den Artikeln 39 Absatz 1 und 57 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie in den Artikeln 160 bis 166 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen richterlichen Aufgaben. Ist der Vizepräsident verhindert, so werden die im vorstehenden Absatz bezeichneten Aufgaben gemäß der in Artikel 7 der Verfahrensordnung festgelegten Rangordnung von einem der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern oder in Ermangelung dessen von einem der Präsidenten der Kammern mit drei Richtern oder in Ermangelung dessen von einem der übrigen Richter ausgeübt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft.
Article 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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