2012/679/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 31. Oktober 2012 zur Genehmigung der von Deutschland gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Beschränkung der Zulassung von difenacoumhaltigen Biozid-Produkten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7568)
Text
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Article 1
Deutschland wird gestattet, die gewährten Zulassungen für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Produkte gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/8/EG auf die Anwendung durch ausgebildete oder lizenzierte gewerbliche Verwender zu beschränken.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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