Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2012/705/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. November 2012 zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG und des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Republik Österreich, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

CELEX
32012D0705
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2012-11-13
In force since
2013-01-01
End of validity
2027-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Deutschland wird ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

Article 2

1 Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet an dem Tag, ab dem die Mitgliedstaaten Unionsvorschriften über die Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts eines Steuerpflichtigen anzuwenden haben oder anwenden dürfen, die der Rat nach dem Wirksamwerden der vorliegenden Entscheidung erlässt, oder aber am 31. Dezember 2015, je nachdem, welches Datum früher liegt.

2 Jeder Antrag auf Verlängerung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis zum 31. März 2015 vorzulegen. Einem solchen Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Aufteilungssatzes für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieser Entscheidung enthält.“

Article 1

Österreich wird ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

Article 2

1 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet an dem Tag, ab dem die Mitgliedstaaten Unionsvorschriften über die Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts eines Steuerpflichtigen anzuwenden haben oder anwenden dürfen, die der Rat nach dem Wirksamwerden des vorliegenden Beschlusses erlässt, oder aber am 31. Dezember 2015, je nachdem, welches Datum früher liegt.

2 Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis zum 31. März 2015 vorzulegen. Einem solchen Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Aufteilungssatzes für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.“

Article 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013.

Article 4

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland und an die Republik Österreich gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions