Beschluss 2012/811/GASP des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo
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Article 3
Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen die folgenden Personen und gegebenenfalls Einrichtungen verhängt, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden: Personen oder Einrichtungen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 tätig werden, die politischen und militärischen Führer der in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern, die politischen und militärischen Führer der kongolesischen Milizen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern, die politischen und militärischen Führer, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen, Personen oder Einrichtungen, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die schwere Rechtsverletzungen begehen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung, Personen oder Einrichtungen, die den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung von Hilfsgütern im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo behindern, Personen oder Einrichtungen, die durch den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, namentlich Gold, die bewaffneten Gruppen im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo in rechtswidriger Weise unterstützen, Personen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person steht, handeln, Personen oder Einrichtungen, die Angriffe auf die Friedenssicherungskräfte der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) planen, fördern oder sich daran beteiligen. Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.“
Article 2
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen werden in die Liste der Personen im Anhang des Beschlusses 2010/788/GASP aufgenommen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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