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Beschluss 2012/812/GASP des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak

CELEX
32012D0812
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2012-12-20
In force since
2012-12-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2

Alle Gelder oder anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen a) der früheren Regierung Iraks oder seiner staatlichen Organe, Unternehmen oder Einrichtungen, die nach den Angaben des durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates eingesetzten Ausschusses am 22. Mai 2003 außerhalb Iraks belegen waren oder b) die von Saddam Hussein oder anderen hohen Amtsträgern des ehemaligen irakischen Regimes und ihren unmittelbaren Familienangehörigen aus Irak verbracht oder von ihnen erworben wurden, einschließlich Einrichtungen, die gemäß den Angaben des durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates eingesetzten Ausschusses in ihrem Eigentum stehen oder direkt oder indirekt von ihnen oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen kontrolliert werden, werden unverzüglich eingefroren, und die Mitgliedstaaten veranlassen ihre sofortige Übertragung an die Nachfolgeregelungen des Entwicklungsfonds für den Irak, die von der irakischen Regierung nach den in den Resolutionen 1483 (2003) und 1956 (2010) des Sicherheitsrates festgelegten Bedingungen eingerichtet wurden, sofern diese Gelder oder anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen nicht selbst Gegenstand eines früheren Zurückbehaltungsrechts oder einer früheren Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; in diesem Fall können sie zur Erfüllung eines solchen Zurückbehaltungsrechts oder einer solchen Entscheidung verwendet werden.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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