2012/831/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2012 zur Ermächtigung Spaniens, die vorübergehende Aussetzung der Anwendung der Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union hinsichtlich rumänischer Arbeitnehmer zu verlängern
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Article 1
Spanien wird ermächtigt, unter den in den Artikeln 2 bis 4 dieses Beschlusses aufgeführten Bedingungen die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 hinsichtlich rumänischer Staatsangehöriger bis zum 31. Dezember 2013 auszusetzen.
Article 2
Unbeschadet der Maßnahmen, die Spanien am 22. Juli 2011 gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 7 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte von 2005 eingeführt hat, gilt dieser Beschluss nicht für diejenigen rumänischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen, die am 12. August 2011 in Spanien beschäftigt waren, oder am 12. August 2011 als Arbeitsuchende bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung in Spanien gemeldet waren.
Article 3
Für die Anwendung dieses Beschlusses gelten mutatis mutandis die Übergangsbestimmungen nach Anhang VII Teil 1 der Beitrittsakte von 2005.
Article 4
Spanien unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Entwicklung des Arbeitsmarktes weiterhin genau beobachten zu können. Es legt der Kommission vierteljährlich statistische Daten vor, aus denen die Entwicklung des Arbeitsmarktes nach Wirtschaftszweigen und Berufen hervorgeht. Der erste Vierteljahresbericht ist vor dem 31. März 2013 vorzulegen. Falls eine signifikante Veränderung auf dem Arbeitsmarkt eintritt, legt Spanien der Kommission und den Mitgliedstaaten unverzüglich eine Aktualisierung der relevanten Angaben vor, die es zur Untermauerung seines Antrags auf einen Kommissionsbeschluss vorgelegt hat und aufgrund deren dieser Beschluss ergangen ist.
Article 5
Dieser Beschluss kann insbesondere dann geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die in Artikel 4 genannten relevanten Angaben, die zu seiner Annahme führten, geändert haben oder sich seine Wirkung als restriktiver erweist, als es sein Zweck erfordert.
Article 6
Spanien unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die es auf der Grundlage dieses Beschlusses getroffen hat, binnen zwei Monaten nach dessen Erhalt.
Article 7
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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