Beschluss Nr. 1104/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/971/EG des Rates zum Zweck der Aufnahme von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie „qualifiziert“ sowie der Aktualisierung von Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden
Text
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Article 1
„(2 Saat- und Pflanzgut der Kategorien ‚quellengesichert‘, ‚ausgewählt‘ und ‚qualifiziert‘ von in Anhang I der Richtlinie 1999/105/EG aufgeführten Arten, das in den in Anhang I der vorliegenden Entscheidung genannten Drittländern erzeugt und von den im selben Anhang genannten Behörden dieser Drittländer amtlich zertifiziert wird, ist als gleichwertig mit Saat- und Pflanzgut im Sinne der Richtlinie 1999/105/EG anzusehen, sofern es die Bedingungen gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung erfüllt.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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