Durchführungsrichtlinie 2012/8/EU der Kommission vom 2. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 2003/90/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/90/EG erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Article 2
Für Prüfungen, die vor dem 1. Oktober 2012 begonnen wurden, können die Mitgliedstaaten die Fassung der Richtlinie 2003/90/EG anwenden, die vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie gegolten hat.
Article 3
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 2012 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Article 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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