Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Ziele
1 Ziel dieser Richtlinie ist es sicherzustellen, dass Opfer von Straftaten angemessene Informationen, angemessene Unterstützung und angemessenen Schutz erhalten und sich am Strafverfahren beteiligen können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer anerkannt werden und bei allen Kontakten mit Opferunterstützungs- und Wiedergutmachungsdiensten oder zuständigen Behörden, die im Rahmen des Strafverfahrens tätig werden, eine respektvolle, einfühlsame, individuelle, professionelle und diskriminierungsfreie Behandlung erfahren. Die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte gelten für die Opfer ohne Diskriminierung, auch in Bezug auf ihren Aufenthaltsstatus.
2 Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind, so stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie sicher, dass das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt gestellt und individuell geprüft wird. Es muss eine kindgerechte Vorgehensweise befolgt werden, wobei dem Alter des Kindes, seiner Reife sowie seinen Ansichten, Bedürfnissen und Sorgen gebührend Rechnung zu tragen ist. Das Kind und gegebenenfalls der Träger des elterlichen Sorgerechts oder der andere rechtliche Vertreter müssen über alle Maßnahmen oder Rechte informiert werden, die besonders auf das Kind ausgerichtet sind.
Article 2 Begriffsbestimmungen
1 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „Opfer“ i) eine natürliche Person, die eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung oder einen wirtschaftlichen Verlust, der direkte Folge einer Straftat war, erlitten hat; ii) Familienangehörige einer Person, deren Tod eine direkte Folge einer Straftat ist, und die durch den Tod dieser Person eine Schädigung erlitten haben; b) „Familienangehörige“ den Ehepartner des Opfers, die Person, die mit dem Opfer stabil und dauerhaft in einer festen intimen Lebensgemeinschaft zusammenlebt und mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führt, sowie die Angehörigen in direkter Linie, die Geschwister und die Unterhaltsberechtigten des Opfers; c) „Kind“ eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; d) „Wiedergutmachung“ ein Verfahren, das Opfer und Täter, falls sie sich aus freien Stücken dafür entscheiden, in die Lage versetzt, sich mit Hilfe eines unparteiischen Dritten aktiv an einer Regelung der Folgen einer Straftat zu beteiligen.
2 Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, a) um die Zahl der Familienangehörigen, denen die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte zugute kommen können, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu begrenzen, und b) um im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zu bestimmen, welche Familienangehörigen in Bezug auf die Ausübung der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte Vorrang haben.
Article 3 Recht, zu verstehen und verstanden zu werden
1 Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Opfer dahin gehend zu unterstützen, dass diese von der ersten Kontaktaufnahme an und bei allen notwendigen weiteren Kontakten mit einer zuständigen Behörde im Zusammenhang mit einem Strafverfahren verstehen und auch selbst verstanden werden, einschließlich was die von dieser Behörde erteilten Informationen anbelangt.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die mündliche und schriftliche Kommunikation mit Opfern in einfacher und verständlicher Sprache geführt wird. Bei dieser Kommunikation wird den persönlichen Merkmalen des Opfers — einschließlich Behinderungen, die seine Fähigkeit, zu verstehen oder verstanden zu werden, beeinträchtigen können — Rechnung getragen.
3 Sofern dies nicht den Interessen des Opfers zuwiderläuft oder den Lauf des Verfahrens beeinträchtigt, gestatten die Mitgliedstaaten, dass das Opfer sich bei der ersten Kontaktaufnahme mit einer zuständigen Behörde von einer Person seiner Wahl begleiten lässt, wenn das Opfer aufgrund der Auswirkungen der Straftat Hilfe benötigt, um zu verstehen oder verstanden zu werden.
Article 4 Recht auf Information bei der ersten Kontaktaufnahme mit einer zuständigen Behörde
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfern ab der ersten Kontaktaufnahme mit einer zuständigen Behörde unverzüglich die nachstehend aufgeführten Informationen zur Verfügung gestellt werden, damit sie die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte wahrnehmen können: a) die Art der Unterstützung, die das Opfer erhalten kann, und von wem es diese erhalten kann, einschließlich gegebenenfalls grundlegende Informationen über den Zugang zu medizinischer Unterstützung, zu spezialisierter Unterstützung, einschließlich psychologische Betreuung, und zu einer alternativen Unterbringung; b) die Verfahren zur Erstattung von Anzeigen hinsichtlich einer Straftat und die Stellung des Opfers in diesen Verfahren; c) Informationen darüber, wie und unter welchen Voraussetzungen das Opfer Schutz erhalten kann, einschließlich Schutzmaßnahmen; d) Informationen darüber, wie und unter welchen Voraussetzungen das Opfer Rechtsbeistand, Prozesskostenhilfe oder sonstigen Beistand erhalten kann; e) Informationen darüber, wie und unter welchen Voraussetzungen das Opfer eine Entschädigung erhalten kann; f) Informationen darüber, wie und unter welchen Voraussetzungen das Opfer Anspruch auf Dolmetschleistung und Übersetzung hat; g) falls das Opfer in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Straftat begangen wurde, wohnhaft ist, besondere Maßnahmen, Verfahren oder Vorkehrungen, die zum Schutz der Interessen des Opfers in dem Mitgliedstaat, in dem die erste Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde erfolgt, getroffen werden können; h) verfügbare Beschwerdeverfahren für den Fall, dass die zuständige Behörde, die im Rahmen des Strafverfahrens tätig wird, die Rechte des Opfers verletzt; i) Kontaktangaben für den Fall betreffende Mitteilungen; j) verfügbare Wiedergutmachungsdienste; k) Informationen darüber, wie und unter welchen Voraussetzungen dem Opfer Ausgaben, die ihm infolge der Teilnahme am Strafverfahren entstehen, erstattet werden können.
2 Die in Absatz 1 genannten Informationen können entsprechend den konkreten Bedürfnissen und den persönlichen Umständen des Opfers und je nach Wesen oder Art der Straftat unterschiedlich umfangreich bzw. detailliert ausfallen. Weitere Einzelheiten können entsprechend den Bedürfnissen des Opfers und je nachdem, wie relevant diese Einzelheiten für das jeweilige Stadium des Strafverfahrens sind, auch in späteren Stadien zur Verfügung gestellt werden.
Article 5 Rechte der Opfer bei der Anzeige einer Straftat
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer eine schriftliche Bestätigung ihrer förmlichen Anzeige bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats mit Angabe der grundlegenden Elemente bezüglich der betreffenden Straftat erhalten.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer, die eine Straftat anzeigen wollen und die die Sprache der zuständigen Behörde nicht verstehen oder sprechen, in die Lage versetzt werden, die Anzeige in einer Sprache zu machen, die sie verstehen, oder dabei die erforderliche Hilfe bei der Verständigung erhalten.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer, die die Sprache der zuständigen Behörde nicht verstehen oder sprechen, auf Antrag kostenlos eine Übersetzung der in Absatz 1 genannten schriftlichen Bestätigung ihrer Anzeige in eine Sprache, die sie verstehen, erhalten.
Article 6 Recht der Opfer auf Informationen zu ihrem Fall
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer unverzüglich über ihr Recht aufgeklärt werden, folgende Informationen über das Strafverfahren zu erhalten, das auf die Anzeige einer von ihnen erlittenen Straftat hin eingeleitet wurde, und dass sie diese Informationen auf Antrag erhalten: a) Informationen über jedwede Entscheidung, auf Ermittlungen zu verzichten oder diese einzustellen oder den Täter nicht strafrechtlich zu verfolgen; b) Informationen über den Zeitpunkt und den Ort der Hauptverhandlung sowie der Art der gegen den Täter erhobenen Beschuldigungen.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer im Einklang mit ihrer Stellung in der betreffenden Strafrechtsordnung unverzüglich über ihr Recht aufgeklärt werden, folgende Informationen über das Strafverfahren zu erhalten, das auf die Anzeige einer von ihnen erlittenen Straftat hin eingeleitet wurde, und dass sie diese Informationen auf Antrag erhalten: a) Informationen über jedwede rechtskräftige Entscheidung in einem Prozess; b) Informationen, die es dem Opfer ermöglichen, sich über den Fortgang des Strafverfahrens zu informieren, außer in Ausnahmefällen, wenn die Mitteilung der ordentlichen Verhandlung der Sache schaden könnte.
3 Die gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a erteilten Informationen müssen die Begründung oder eine kurze Zusammenfassung der Begründung für die betreffende Entscheidung umfassen, außer im Falle einer von Geschworenen getroffenen Entscheidung oder im Falle einer Entscheidung, deren Begründung vertraulich ist, für die nach einzelstaatlichem Recht keine Begründung gegeben wird.
4 Der Wunsch des Opfers, Informationen zu erhalten bzw. nicht zu erhalten, ist für die zuständige Behörde verbindlich, es sei denn, dass die Informationen wegen des Rechts des Opfers auf aktive Teilnahme am Strafverfahren erteilt werden müssen. Die Mitgliedstaaten gestatten dem Opfer, seinen Wunsch jederzeit zu ändern, und sie berücksichtigen eine solche Änderung.
5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer die Möglichkeit erhalten, sich unverzüglich von der Freilassung oder Flucht der Person, die wegen Straftaten gegen sie in Untersuchungshaft genommen wurde, strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt wurde, in Kenntnis setzen zu lassen. Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Opfer über alle einschlägigen Maßnahmen informiert werden, die im Fall einer Freilassung oder Flucht des Täters zum Schutz des Opfers getroffen werden.
6 Opfer erhalten auf Antrag die Informationen gemäß Absatz 5 zumindest in den Fällen, in denen für sie eine Gefahr besteht das Risiko einer Schädigung festgestellt wurde, es sei denn, dass festgestellt wird, dass die Mitteilung das Risiko einer Schädigung des Straftäters birgt.
Article 7 Recht auf Dolmetschleistung und Übersetzung
1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Opfer, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen oder sprechen, im Einklang mit ihrer Stellung in der betreffenden Strafrechtsordnung auf Antrag kostenlos eine Dolmetschleistung in Anspruch nehmen können, zumindest bei Vernehmungen oder Befragungen des Opfers durch Ermittlungs- und gerichtliche Behörden, einschließlich polizeilicher Vernehmungen, im Rahmen des Strafverfahrens, sowie für ihre aktive Teilnahme an allen Gerichtsverhandlungen und notwendigen Zwischenverhandlungen.
2 Unbeschadet der Verteidigungsrechte und im Einklang mit dem jeweiligen gerichtlichen Ermessensspielraum können Kommunikationstechnologien wie Videokonferenzen, Telefon oder Internet verwendet werden, es sei denn, ein Dolmetscher wird vor Ort benötigt, damit das Opfer seine Rechte umfassend wahrnehmen oder das Verfahren verstehen kann.
3 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Opfer, die die Sprache des betreffenden Strafverfahrens nicht verstehen oder sprechen, im Einklang mit ihrer Stellung im Strafverfahren in der betreffenden Strafrechtsordnung auf Antrag kostenlos Übersetzungen der für die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen des Strafverfahrens wesentlichen Informationen in eine Sprache, die sie verstehen, erhalten, soweit diese Informationen den Opfern zur Verfügung gestellt werden. Zu den Übersetzungen dieser Informationen gehören mindestens jedwede Entscheidung, mit der ein Strafverfahren beendet wird, das aufgrund einer von dem Opfer erlittenen Straftat eingeleitet wurde, und auf Antrag des Opfers die Begründung oder eine kurze Zusammenfassung der Begründung dieser Entscheidung, außer im Falle einer von Geschworenen getroffenen Entscheidung oder einer Entscheidung, deren Begründung vertraulich ist, für die nach einzelstaatlichem Recht keine Begründung gegeben wird.
4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Anspruch auf Informationen über den Zeitpunkt und den Ort der Hauptverhandlung haben und die die Sprache der zuständigen Behörde nicht verstehen, auf Antrag eine Übersetzung der Informationen erhalten, auf die sie Anspruch haben.
5 Das Opfer kann unter Angabe von Gründen beantragen, dass ein Dokument als wesentlich betrachtet wird. Es ist nicht erforderlich, Passagen wesentlicher Dokumente zu übersetzen, die nicht dafür maßgeblich sind, dass das Opfer aktiv am Strafverfahren teilnehmen kann.
6 Ungeachtet der Absätze 1 und 3 kann eine mündliche Übersetzung oder eine mündliche Zusammenfassung der wesentlichen Dokumente anstelle einer schriftlichen Übersetzung unter der Bedingung zur Verfügung gestellt werden, dass eine solche mündliche Übersetzung oder mündliche Zusammenfassung einem fairen Verfahren nicht entgegensteht.
7 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde begutachtet, ob das Opfer Dolmetschleistung oder Übersetzung gemäß den Absätzen 1 und 3 benötigt. Das Opfer kann die Entscheidung, keine Dolmetschleistung oder Übersetzung bereitzustellen, anfechten. Die Verfahrensvorschriften für eine solche Anfechtung richten sich nach dem einzelstaatlichen Recht.
8 Die Dolmetschleistung und Übersetzung sowie die Prüfung der Anfechtung einer Entscheidung, keine Dolmetschleistung oder Übersetzung nach diesem Artikel bereitzustellen, dürfen das Strafverfahren nicht ungebührlich verlängern.
Article 8 Recht auf Zugang zu Opferunterstützung
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer ihrem Bedarf entsprechend vor, während sowie für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens kostenlos Zugang zu Opferunterstützungsdiensten erhalten, die im Interesse der Opfer handeln und dem Grundsatz der Vertraulichkeit verpflichtet sind. Familienangehörige erhalten Zugang zu Opferunterstützungsdiensten entsprechend ihrem Bedarf und dem Ausmaß der Schädigung, die sie infolge der gegen das Opfer begangenen Straftat erlitten haben.
2 Die Mitgliedstaaten erleichtern die Vermittlung der Opfer an Opferunterstützungsdienste durch die zuständige Behörde, bei der eine Straftat angezeigt wurde, und durch andere einschlägige Einrichtungen.
3 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um neben den allgemeinen Opferunterstützungsdiensten oder als zu diesen gehörig kostenlose vertrauliche spezialisierte Unterstützungsdienste einzurichten, oder sie ermöglichen es, dass Organisationen zur Opferunterstützung auf bestehende spezialisierte Einrichtungen zurückgreifen können, die eine solche spezialisierte Unterstützung anbieten. Die Opfer erhalten Zugang zu solchen Diensten entsprechend ihrem spezifischen Bedarf; Familienangehörige erhalten Zugang entsprechend ihrem spezifischen Bedarf und dem Ausmaß der Schädigung, die sie infolge der gegen das Opfer begangenen Straftat erlitten haben.
4 Opferunterstützungsdienste und spezialisierte Unterstützungsdienste können als öffentliche oder nichtstaatliche Organisationen auf haupt- oder ehrenamtlicher Grundlage eingerichtet werden.
5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zugang zu Opferunterstützungsdiensten nicht davon abhängig ist, ob ein Opfer eine Straftat einer zuständigen Behörde förmlich angezeigt hat.
Article 9 Unterstützung durch Opferunterstützungsdienste
1 Opferunterstützungsdienste gemäß Artikel 8 Absatz 1 müssen mindestens folgende Dienste zur Verfügung stellen: a) Information über sowie Beratung und Unterstützung hinsichtlich der Rechte von Opfern, unter anderem über den Zugang zu nationalen Entschädigungsprogrammen für durch Straftaten verursachte Schädigungen, sowie über die Stellung des Opfers im Strafverfahren, einschließlich der Vorbereitung auf Teilnahme am Prozess; b) Information über bestehende einschlägige spezialisierte Unterstützungsdienste oder direkte Vermittlung an solche Dienste; c) emotionale und — sofern verfügbar — psychologische Unterstützung; d) Beratung zu finanziellen und praktischen Fragen im Zusammenhang mit einer Straftat; e) sofern nicht bereits durch sonstige öffentliche oder private Dienste abgedeckt, Beratung zum Risiko sowie zur Verhütung von sekundärer und wiederholter Viktimisierung, von Einschüchterung und von Vergeltung.
2 Die Mitgliedstaaten fordern die Opferunterstützungsdienste auf, den Schwerpunkt besonders auf den spezifischen Bedarf von Opfern zu legen, die infolge der Schwere der Straftat eine beträchtliche Schädigung erlitten haben.
3 Sofern nicht von sonstigen öffentlichen oder privaten Diensten abgedeckt, müssen die spezialisierten Unterstützungsdienste gemäß Artikel 8 Absatz 3 mindestens folgende Dienste aufbauen und zur Verfügung stellen: a) Unterkunft oder eine sonstige geeignete vorläufige Unterbringung für Opfer, die aufgrund des unmittelbaren Risikos von sekundärer und wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung einen sicheren Aufenthaltsort benötigen; b) gezielte und integrierte Unterstützung von Opfern mit besonderen Bedürfnissen, wie Opfern von sexueller Gewalt, Opfern von geschlechtsbezogener Gewalt und Opfern von Gewalt in engen Beziehungen, einschließlich Unterstützung bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse und Beratungsdienste.
Article 10 Anspruch auf rechtliches Gehör
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer im Strafverfahren gehört werden und Beweismittel beibringen können. Soll ein Opfer im Kindesalter gehört werden, so ist seinem Alter und seiner Reife Rechnung zu tragen.
2 Die Verfahrensvorschriften, nach denen die Opfer in den Strafverfahren gehört werden und Beweismittel beibringen können, richten sich nach dem einzelstaatlichen Recht.
Article 11 Rechte bei Verzicht auf Strafverfolgung
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer im Einklang mit ihrer Stellung in der betreffenden Strafrechtsordnung das Recht auf Überprüfung einer Entscheidung über den Verzicht auf Strafverfolgung haben. Die Verfahrensvorschriften für diese Überprüfung richten sich nach dem einzelstaatlichen Recht.
2 Wird die Stellung des Opfers in der betreffenden Strafrechtsordnung im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht erst bestimmt, nachdem eine Entscheidung über die Strafverfolgung des Täters ergangen ist, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zumindest die Opfer schwerer Straftaten Anspruch auf die Überprüfung einer Entscheidung über den Verzicht auf Strafverfolgung haben. Die Verfahrensvorschriften für diese Überprüfung richten sich nach dem einzelstaatlichen Recht.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer unverzüglich über ihr Recht in Kenntnis gesetzt werden, die nötigen Informationen zu erhalten, und dass sie diese Informationen auf Antrag erhalten, um entscheiden zu können, ob sie die Überprüfung einer Entscheidung über den Verzicht auf Strafverfolgung beantragen sollen.
4 Wird die Entscheidung, auf eine Strafverfolgung zu verzichten, von der obersten Strafverfolgungsbehörde getroffen, deren Entscheidung nach einzelstaatlichem Recht keiner Überprüfung unterzogen werden darf, so kann die Überprüfung von derselben Behörde vorgenommen werden.
5 Die Absätze 1, 3 und 4 finden keine Anwendung auf eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über den Verzicht auf Strafverfolgung, wenn diese Entscheidung einen außergerichtlichen Vergleich zur Folge hat, soweit das einzelstaatliche Recht eine solche Möglichkeit vorsieht.
Article 12 Recht auf Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Wiedergutmachungsdiensten
1 Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zum Schutz der Opfer vor sekundärer und wiederholter Viktimisierung, vor Einschüchterung und vor Vergeltung, die anzuwenden sind, wenn Wiedergutmachungsdienste zur Verfügung gestellt werden. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Opfer, die sich für die Teilnahme an einem Wiedergutmachungsverfahren entscheiden, Zugang zu sicheren und fachgerechten Wiedergutmachungsdiensten haben; dieser Zugang unterliegt folgenden Bedingungen: a) Wiedergutmachungsdienste kommen nur zur Anwendung, wenn dies im Interesse des Opfers ist, vorbehaltlich etwaiger Sicherheitsbedenken und auf der Grundlage der freien und in Kenntnis der Sachlage erteilten Einwilligung des Opfers; die jederzeit widerrufen werden kann; b) vor Erklärung seiner Bereitschaft zur Teilnahme an dem Wiedergutmachungsverfahren wird das Opfer umfassend und unparteiisch über das Ausgleichsverfahren und dessen möglichen Ausgang sowie über die Verfahren zur Überwachung der Einhaltung einer Vereinbarung informiert; c) der Straftäter hat den zugrunde liegenden Sachverhalt im Wesentlichen zugegeben; d) eine Vereinbarung ist freiwillig und kann in weiteren Strafverfahren berücksichtigt werden; e) nicht öffentlich geführte Gespräche im Rahmen des Wiedergutmachungsverfahrens sind vertraulich und dürfen auch später nicht bekanntgegeben werden, es sei denn, die Betroffenen stimmen der Bekanntgabe zu oder diese ist wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses nach einzelstaatlichem Recht erforderlich.
2 Die Mitgliedstaaten unterstützen die Vermittlung an Wiedergutmachungsdienste, wenn dies sachdienlich ist, indem sie unter anderem Verfahren oder Leitlinien betreffend die Voraussetzungen für die Vermittlung an solche Dienste festlegen.
Article 13 Anspruch auf Prozesskostenhilfe
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer Prozesskostenhilfe erhalten, wenn sie als Parteien im Strafverfahren auftreten. Die Bedingungen oder Verfahrensvorschriften, nach denen Opfer Prozesskostenhilfe erhalten, richten sich nach dem einzelstaatlichen Recht.
Article 14 Anspruch auf Kostenerstattung
Die Mitgliedstaaten bieten Opfern, die am Strafverfahren teilnehmen, die Möglichkeit, sich Ausgaben, die ihnen aufgrund ihrer aktiven Teilnahme am Strafverfahren entstanden sind, im Einklang mit ihrer Stellung in der betreffenden Strafrechtsordnung erstatten zu lassen. Die Bedingungen oder Verfahrensvorschriften, nach denen die Opfer gegebenenfalls eine Erstattung erhalten können, richten sich nach dem einzelstaatlichen Recht.
Article 15 Recht auf Rückgabe von Vermögenswerten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen des Strafverfahrens beschlagnahmten Vermögenswerte, die für eine Rückgabe in Frage kommen, den Opfern aufgrund einer entsprechenden Entscheidung einer zuständigen Behörde unverzüglich zurückgegeben werden, es sei denn, die Vermögenswerte werden zum Zwecke des Strafverfahrens benötigt. Die Bedingungen oder Verfahrensvorschriften, nach denen die betreffenden Vermögenswerte den Opfern zurückgegeben werden, richten sich nach dem einzelstaatlichen Recht.
Article 16 Recht auf Entscheidung über Entschädigung durch den Straftäter im Rahmen des Strafverfahrens
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer einer Straftat das Recht haben, im Rahmen des Strafverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung über die Entschädigung durch den Straftäter zu erwirken, es sei denn, dass diese Entscheidung nach einzelstaatlichem Recht im Rahmen eines anderen gerichtlichen Verfahrens ergehen muss.
2 Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen, um die angemessene Entschädigung der Opfer durch die Straftäter zu fördern.
Article 17 Rechte der Opfer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden imstande sind, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit so wenig Schwierigkeiten wie möglich auftreten, wenn das Opfer seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat hat, in dem die Straftat begangen wurde, insbesondere in Bezug auf den Ablauf des Verfahrens. Dazu müssen die Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Straftat begangen wurde, insbesondere in der Lage sein, a) die Aussage des Opfers unmittelbar nach der Anzeige der Straftat bei der zuständigen Behörde aufzunehmen; b) bei der Vernehmung von Opfern mit Wohnsitz im Ausland möglichst umfassend von den Bestimmungen über Video- und Telefonkonferenzen, die in dem Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen festgelegt sind, Gebrauch zu machen.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Wohnsitzes Opfer einer Straftat wurden, Anzeige bei den Behörden ihres Wohnsitzmitgliedstaats erstatten können, wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Straftat verübt wurde, dazu nicht in der Lage sind, oder wenn sie die Anzeige im Falle einer nach dem einzelstaatlichen Recht jenes Mitgliedstaats als schwer eingestuften Straftat nicht dort erstatten möchten.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde, bei der das Opfer die Anzeige erstattet, diese unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Straftat verübt wurde, übermittelt, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Anzeige erstattet wurde, seine Zuständigkeit, das Verfahren einzuleiten, noch nicht ausgeübt hat.
Article 18 Schutzanspruch
Unbeschadet der Verteidigungsrechte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Maßnahmen zum Schutz der Opfer und ihrer Familienangehörigen vor sekundärer und wiederholter Viktimisierung, vor Einschüchterung und vor Vergeltung, insbesondere vor der Gefahr einer emotionalen oder psychologischen Schädigung, und zum Schutz der Würde der Opfer bei der Vernehmung oder bei Zeugenaussagen zur Verfügung stehen. Erforderlichenfalls umfassen die Maßnahmen auch Verfahren, die im einzelstaatlichen Recht im Hinblick auf den physischen Schutz der Opfer und ihrer Familienangehörigen vorgesehen sind.
Article 19 Recht des Opfers auf Vermeidung des Zusammentreffens mit dem Straftäter
1 Die Mitgliedstaaten schaffen die notwendigen Voraussetzungen dafür, dass in Gebäuden, in denen das Strafverfahren verhandelt wird, das Zusammentreffen der Opfer und erforderlichenfalls ihrer Familienangehörigen mit dem Täter vermieden werden kann, es sei denn, dass das Strafverfahren ein solches Zusammentreffen erfordert.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass neue Gerichtsräumlichkeiten über gesonderte Wartebereiche für Opfer verfügen.
Article 20 Recht auf Schutz der Opfer während der strafrechtlichen Ermittlungen
Unbeschadet der Verteidigungsrechte und im Einklang mit dem jeweiligen gerichtlichen Ermessensspielraum stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass während der strafrechtlichen Ermittlungen a) Opfer unverzüglich nach Anzeige der Straftat bei der zuständigen Behörde vernommen werden; b) sich die Anzahl der Vernehmungen der Opfer auf ein Mindestmaß beschränken und Vernehmungen nur dann erfolgen, wenn sie für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen unbedingt erforderlich sind; c) Opfer von ihrem rechtlichen Vertreter und einer Person ihrer Wahl begleitet werden können, es sei denn, dass eine begründete gegenteilige Entscheidung getroffen wurde; d) medizinische Untersuchungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und nur durchgeführt werden, wenn sie für die Zwecke der strafrechtlichen Ermittlungen unbedingt erforderlich sind.
Article 21 Recht auf Schutz der Privatsphäre
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden während des Strafverfahrens geeignete Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre — einschließlich der bei der individuellen Begutachtung des Opfers gemäß Artikel 22 berücksichtigten persönlichen Merkmale — und des Rechts der Opfer und ihrer Familienangehörigen am eigenen Bild treffen können. Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden sämtliche rechtlich zulässigen Maßnahmen zur Verhinderung der öffentlichen Verbreitung aller Informationen, die zur Identifizierung eines Opfers im Kindesalter führen könnte, treffen können.
2 Zum Schutz der Privatsphäre, der persönlichen Integrität und der personenbezogenen Daten der Opfer fördern die Mitgliedstaaten unter Achtung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit sowie der Freiheit der Medien und ihrer Pluralität, dass die Medien Selbstkontrollmaßnahmen treffen.
Article 22 Individuelle Begutachtung der Opfer zur Ermittlung besonderer Schutzbedürfnisse
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer nach Maßgabe der einzelstaatlichen Verfahren frühzeitig einer individuellen Begutachtung unterzogen werden, damit besondere Schutzbedürfnisse ermittelt werden und festgestellt wird, ob und inwieweit ihnen Sondermaßnahmen im Rahmen des Strafverfahrens gemäß Artikel 23 und Artikel 24 infolge ihrer besonderen Gefährdung hinsichtlich sekundärer und wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung zugute kommen würden.
2 Bei der individuellen Begutachtung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt: a) die persönlichen Merkmale des Opfers; b) die Art oder das Wesen der Straftat sowie c) die Umstände der Straftat.
3 Im Rahmen der individuellen Begutachtung erhalten folgende Opfer besondere Aufmerksamkeit: Opfer, die infolge der Schwere der Straftat eine beträchtliche Schädigung erlitten haben; Opfer, die Hasskriminalität und von in diskriminierender Absicht begangenen Straftaten erlitten haben, die insbesondere im Zusammenhang mit ihren persönlichen Merkmalen stehen könnten; Opfer, die aufgrund ihrer Beziehung zum und Abhängigkeit vom Täter besonders gefährdet sind. Dabei sind Opfer von Terrorismus, organisierter Kriminalität, Menschenhandel, geschlechtsbezogener Gewalt, Gewalt in engen Beziehungen, sexueller Gewalt oder Ausbeutung oder Hassverbrechen sowie Opfer mit Behinderungen gebührend zu berücksichtigen.
4 Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Opfer im Kindesalter als Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen, da bei ihnen die Gefahr der sekundären und wiederholten Viktimisierung, der Einschüchterung und der Vergeltung besteht. Um festzustellen, ob und inwieweit ihnen Sondermaßnahmen gemäß den Artikeln 23 und 24 zugute kommen würden, werden Opfer im Kindesalter einer individuellen Begutachtung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterzogen.
5 Die individuelle Begutachtung kann je nach Schwere der Tat und Ausmaß der erkennbaren Schädigung des Opfers mehr oder weniger umfassend sein.
6 Die Opfer werden eng in die individuelle Begutachtung einbezogen; dabei werden ihre Wünsche berücksichtigt, unter anderem auch der Wunsch, nicht in den Genuss von Sondermaßnahmen gemäß den Artikeln 23 und 24 zu kommen.
7 Tritt eine wesentliche Änderung bei den Elementen ein, die der individuellen Begutachtung zugrunde liegen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die individuellen Begutachtung im Zuge des Strafverfahrens aktualisiert wird.
Article 23 Schutzanspruch der Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen während des Strafverfahrens
1 Unbeschadet der Verteidigungsrechte und im Einklang mit dem jeweiligen gerichtlichen Ermessensspielraum stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Opfer mit besonderen Schutzbedürfnissen, zu deren Gunsten Sondermaßnahmen infolge einer individuellen Begutachtung gemäß Artikel 22 Absatz 1 ergriffen werden, in den Genuss der in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Maßnahmen kommen können. Von der Durchführung einer infolge der individuellen Begutachtung vorgesehenen Sondermaßnahme wird abgesehen, wenn operative oder praktische Zwänge die Durchführung unmöglich machen oder wenn die dringende Notwendigkeit einer Vernehmung des Opfers besteht und ein anderes Vorgehen das Opfer oder eine andere Person schädigen bzw. den Gang des Verfahrens beeinträchtigen könnte.
2 Opfern, deren besondere Schutzbedürfnisse gemäß Artikel 22 Absatz 1 ermittelt wurden, stehen während der strafrechtlichen Ermittlungen folgende Maßnahmen zur Verfügung: a) Das Opfer wird in Räumlichkeiten vernommen, die für diesen Zweck ausgelegt sind oder diesem Zweck angepasst wurden; b) die Vernehmung des Opfers wird von für diesen Zweck ausgebildeten Fachkräften oder unter deren Mitwirkung durchgeführt; c) sämtliche Vernehmungen des Opfers werden von denselben Personen durchgeführt, es sei denn, dies ist nicht im Sinne einer geordneten Rechtspflege; d) Opfer sexueller Gewalt, geschlechtsbezogener Gewalt oder von Gewalt in engen Beziehungen werden von einer Person des gleichen Geschlechts wie das Opfer vernommen, wenn das Opfer dies wünscht und der Gang des Strafverfahrens dadurch nicht beeinträchtigt wird, es sei denn, die Vernehmung erfolgt durch einen Staatsanwalt oder einen Richter.
3 Opfern, deren besondere Schutzbedürfnisse gemäß Artikel 22 Absatz 1 ermittelt wurden, stehen während der Gerichtsverhandlung folgende Maßnahmen zur Verfügung: a) Maßnahmen zur Verhinderung des Blickkontakts zwischen Opfern und Tätern — auch während der Aussage der Opfer — mit Hilfe geeigneter Mittel, unter anderem durch die Verwendung von Kommunikationstechnologie; b) Maßnahmen zur Gewährleistung, dass das Opfer insbesondere mit Hilfe geeigneter Kommunikationstechnologie vernommen werden kann, ohne im Gerichtssaal anwesend zu sein; c) Maßnahmen zur Vermeidung einer unnötigen Befragung zum Privatleben des Opfers, wenn dies nicht im Zusammenhang mit der Straftat steht, und d) Maßnahmen zur Ermöglichung des Ausschlusses der Öffentlichkeit während der Verhandlung.
Article 24 Schutzanspruch von Opfern im Kindesalter während des Strafverfahrens
1 Ist das Opfer ein Kind, so stellen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in Artikel 23 vorgesehenen Maßnahmen sicher, dass a) sämtliche Vernehmungen des Opfers im Kindesalter in strafrechtlichen Ermittlungen audiovisuell aufgezeichnet werden können und die Aufzeichnung als Beweismittel in Strafverfahren verwendet werden kann; b) die zuständigen Behörden bei strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren im Einklang mit der Stellung des Opfers in der betreffenden Strafrechtsordnung für Opfer im Kindesalter einen besonderen Vertreter bestellen, wenn die Träger des elterlichen Sorgerechts nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts das Opfer im Kindesalter aufgrund eines Interessenkonflikts zwischen ihnen und dem Opfer im Kindesalter nicht vertreten dürfen oder wenn es sich um ein unbegleitetes oder von seiner Familie getrenntes Opfer im Kindesalter handelt; c) das Opfer im Kindesalter — wenn es das Recht auf einen Rechtsanwalt hat — in Verfahren, in denen es einen Interessenkonflikt zwischen dem Opfer im Kindesalter und den Trägern des elterlichen Sorgerechts gibt oder geben könnte, das Recht auf rechtlichen Rat und rechtliche Vertretung in seinem eigenen Namen hat. Die Verfahrensvorschriften für die audiovisuellen Aufzeichnungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und für deren Verwendung richten sich nach dem einzelstaatlichen Recht.
2 Konnte das Alter eines Opfers nicht festgestellt werden und gibt es Grund zu der Annahme, dass es sich bei dem Opfer um ein Kind handelt, so gilt das Opfer für die Zwecke dieser Richtlinie als Kind.
Article 25 Schulung der betroffenen Berufsgruppen
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Amtsträger die voraussichtlich mit Opfern in Kontakt kommen, wie Polizeibedienstete und Gerichtsbedienstete, eine für ihren Kontakt mit den Opfern angemessene allgemeine wie auch spezielle Schulung erhalten, um bei ihnen das Bewusstsein für die Bedürfnisse der Opfer zu erhöhen und sie in die Lage zu versetzen, einen unvoreingenommenen, respektvollen und professionellen Umgang mit den Opfern zu pflegen.
2 Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation der Justiz innerhalb der Union verlangen die Mitgliedstaaten, dass diejenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren beteiligten Richtern und Staatsanwälten zuständig sind, allgemeine wie auch spezielle Weiterbildungsmaßnahmen zur Verfügung stellen, um bei Richtern und Staatsanwälten das Bewusstsein für die Bedürfnisse der Opfer zu verbessern.
3 Unter gebührender Achtung der Unabhängigkeit der Rechtsberufe empfehlen die Mitgliedstaaten, dass diejenigen, die für die Weiterbildung von Rechtsanwälten zuständig sind, allgemeine wie auch spezielle Weiterbildungsmaßnahmen zur Verfügung stellen, um das Bewusstsein der Rechtsanwälte für die Bedürfnisse der Opfer zu verbessern.
4 Die Mitgliedstaaten fördern über ihre öffentlichen Stellen oder durch die Finanzierung von Organisationen zur Opferunterstützung Initiativen, die ermöglichen, dass diejenigen, die Opferunterstützung leisten oder Wiedergutmachungsdienste zur Verfügung stellen, eine ihrem Kontakt mit den Opfern angemessene Schulung erhalten und die beruflichen Verhaltensregeln beachten, mit denen sichergestellt wird, dass sie ihre Tätigkeit, unvoreingenommen, respektvoll, einfühlsam und professionell ausführen.
5 Entsprechend den jeweiligen Aufgaben, der Art und Intensität des Kontakts mit den Opfern muss die Schulung darauf abzielen, die Angehörigen der Rechtsberufe in die Lage zu versetzen, die Opfer respektvoll, professionell und diskriminierungsfrei anzuerkennen und zu behandeln.
Article 26 Zusammenarbeit und Koordinierung von Diensten
1 Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel, die Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und im einzelstaatlichen Recht festgelegten Rechte der Opfer durch diese Opfer zu verbessern. Mit dieser Zusammenarbeit werden mindestens die folgenden Ziele verfolgt: a) der Austausch bewährter Verfahren; b) eine einzelfallbezogene Konsultation sowie c) die Unterstützung europäischer Netze, die sich mit Fragen befassen, die für die Rechte der Opfer unmittelbar von Belang sind.
2 Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, auch über das Internet, die darauf abzielen, die in dieser Richtlinie dargelegten Rechte bekannt zu machen, das Risiko der Viktimisierung zu verringern und die negativen Auswirkungen von Straftaten und das Risiko der sekundären und wiederholten Viktimisierung, der Einschüchterung und der Vergeltung zu minimieren, insbesondere durch die Ausrichtung der Maßnahmen auf gefährdete Gruppen wie Kinder und Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt und von Gewalt in engen Beziehungen. Zu diesen Maßnahmen können Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme gehören, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren.
Article 27 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 16. November 2015 nachzukommen.
2 Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Article 28 Bereitstellung von Daten und Statistiken
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 16. November 2017 und danach alle drei Jahre die verfügbaren Daten, aus denen hervorgeht, wie und in welchem Umfang die Opfer ihre in dieser Richtlinie festgelegten Rechte wahrgenommen haben.
Article 29 Bericht
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 16. November 2017 einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen, wobei sie auch die nach den Artikeln 8, 9 und 23 ergriffenen Maßnahmen beschreibt, und unterbreitet erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge.
Article 30 Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI
Der Rahmenbeschluss 2001/220/JI wird in Bezug auf die Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung in einzelstaatliches Recht durch diese Richtlinie ersetzt. In Bezug auf die Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, gelten Verweise auf jenen Rahmenbeschluss als Verweise auf diese Richtlinie.
Article 31 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 32 Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions