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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2012/45/EU der Kommission vom 3. Dezember 2012 zur zweiten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32012L0045
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2012-12-03
In force since
2012-12-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen der Richtlinie 2008/68/EG

Die Richtlinie 2008/68/EG wird wie folgt geändert: 1. Anhang I Abschnitt I.1 erhält folgende Fassung: „I.1. ADR Die Anlagen A und B des ADR in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung, wobei das Wort ‚Vertragspartei‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“ 2. Anhang II Abschnitt II.1 erhält folgende Fassung: „II.1. RID Anlage zur RID, die Anhang C des COTIF bildet, in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, wobei das Wort ‚RID-Vertragsstaat‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“ 3. Anhang III Abschnitt III.1 erhält folgende Fassung: „III.1. ADN Anlagen des ADN in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung, sowie zu Artikel 3 Buchstaben f und h und Artikel 8 Absätze 1 und 3 des ADN, wobei das Wort ‚Vertragspartei‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“

Article 2 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 4 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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