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Entscheidung der Kommission vom 02/05/2012 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6534 - WIENERBERGER / PIPELIFE INTERNATIONAL) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32012M6534
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2012-05-02
In force since
2012-05-02
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 02/05/2012 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6534 - WIENERBERGER / PIPELIFE INTERNATIONAL) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) |EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 02/05/2012 VERÖFFENTLICHE VERSION C(2012)3065 FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VEREINFACHTES VERFAHREN | | An den Anmelder Betr.: Sache COMP/M.6534 WIENERBERGER / PIPELIFE INTERNATIONAL Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Sehr geehrte Damen und Herren, 1.

Am 26.03.2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Wienerberger AG (Österreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (b) der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit der PIPELIFE International GmbH (Österreich), vormals ein Gemeinschaftsunternehmen der Wienerberger AG und der Solvay Gruppe (Belgien), durch Erwerb von Anteilen. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: Wienerberger ist ein international tätiger Baustoffproduzent, insbesondere von Ziegeln aus Ton zur Verwendung als Dach- und Wandbaustoff.

Zudem stellt Wienerberger auch Abwasserrohre aus Steinzeug her. PIPELIFE produziert und vertreibt Rohrsysteme aus Kunststoff und ist ebenfalls international tätig. Ein Schwerpunkt von PIPELIFE liegt in der Produktion von Abwasserrohren. [2] 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe (c) (i) und (d) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [3] fällt.

4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe (b) der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor [1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert.

So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. [2] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 106 vom 12.04.2012, S. 5 [3]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.

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