Entscheidung der Kommission vom 13/08/2012 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6619 - TSR RECYCLING / HKS SCRAP METALS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) |EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 13/08/2012 NICHTVERTRAULICHE FASSUNG K(2012)5837 FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VEREINFACHTES VERFAHREN An den Anmelder: | | Betr.: Sache COMP/M.6619 - TSR RECYCLING/ HKS SCRAP METALS Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Am 17/07/2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen.
Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TSR Recycling GmbH & Co. KG („TSR“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens HKS Scrap Metals B.V. („HKS“, Niederlande). TSR wird gemeinsam von Alfa Acciai S.p.a. („Alfa Acciai“, Italien), Cronimet Holding GmbH („Cronimet“, Deutschland) und Rethmann AG & Co. KG („Rethmann“, Deutschland) kontrolliert. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – TSR: Handel mit und Verarbeitung von Eisen- und Nichteisenmetall-Schrott; – Alfa Acciai :
Herstellung von Betonstahl; – Cronimet: Handel mit Eisen- und Nichteisenmetallen; – Rethmann: Wasser- und Umweltdienste, Recyclingmanagement, Transport- und Logistikdienste; – HKS: Sammlung, Verarbeitung und Vertrieb von Eisenmetallschrott. [2] 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe c) und d) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [3] fällt.
4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission (Unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor [1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert.
So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. [2] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 218 vom 24/07/2012, S. 12 [3]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.