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Entscheidung der Kommission vom 13/12/2012 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6703 - FLROWA HANDELS GMBH / OSI EUROPE FOODWORKS / JV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32012M6703
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2012-12-13
In force since
2012-12-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 13/12/2012 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6703 - FLROWA HANDELS GMBH / OSI EUROPE FOODWORKS / JV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) |EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 13.12.2012 K(2012) 9750 ZUR VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMTE VERSION FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VEREINFACHTES VERFAHREN |An den Anmelder: | Betr.: Sache COMP/M.6703 - FLROWA HANDELS GMBH/ OSI EUROPE FOODWORKS/ JV Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Sehr geehrte Damen und Herren, 1.

Am 16.11.2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen FlRoWa Handels GmbH (Deutschland), das der Unternehmensgruppe Tönnies angehört, und das Unternehmen OSI Europe Foodworks GmbH (Deutschland), das der Unternehmensgruppe OSI angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Proteinunion GmbH (Deutschland) durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen [2] .

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – Die Tönnies-Gruppe ist in der Fleischherstellung, Fleischverarbeitung und Fleischvermarktung tätig, – Die OSI-Gruppe ist in der Tieraufzucht sowie ebenfalls in der Fleischherstellung, der Fleischverarbeitung und der Fleischvermarktung tätig, – Die Proteinunion GmbH wird als Gemeinschaftsunternehmen im Bereich der Verarbeitung, Verwertung und Beseitigung von Nebenprodukten der Rinderschlachtung, die nicht für die Lebensmittelproduktion tauglich sind, tätig werden. 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates [3] fällt. 3. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor [1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert.

So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. [2] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 365 vom 24.11.2012, S. 7 [3]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.

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