Verordnung (EU) Nr. 200/2012 der Kommission vom 8. März 2012 über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Unionsziel
1 Das Unionsziel nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen („Unionsziel“) besteht darin, den jährlichen Höchstprozentsatz von weiterhin positiv auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium getesteten Masthähnchenherden auf 1 % oder weniger zu verringern. Was monophasische Salmonella typhimurium betrifft, so sind auch Serotypen mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:- in das Unionsziel einzubeziehen.
2 Das Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Unionsziel („Untersuchungsverfahren“) ist im Anhang beschrieben.
Article 2 Überprüfung des Unionsziels
Die Kommission überprüft das Unionsziel gemäß den Informationen, die in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsverfahren gesammelt werden, sowie gemäß den Kriterien in Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.
Article 3 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 646/2007
Die Verordnung (EG) Nr. 646/2007 wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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