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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 359/2012 der Kommission vom 25. April 2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Metam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32012R0359
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2012-04-25
In force since
2012-07-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Metam wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Article 2 Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

1 Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2014 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Metam als Wirkstoff enthalten. Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

2 Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Metam entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis 30. Juni 2012 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt worden sind, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt: a) Enthält ein Pflanzenschutzmittel Metam als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 30. Juni 2016 geändert oder widerrufen. b) Enthält ein Pflanzenschutzmittel Metam als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 30. Juni 2016 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.

Article 3 Aufbrauchfrist

Ändern oder widerrufen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 eine geltende Zulassung, so muss die von ihnen nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gewährte Aufbrauchfrist so kurz wie möglich sein und spätestens am 31. Dezember 2014 enden.

Article 4 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 5 Aufhebung

Die Entscheidung 2009/562/EG wird aufgehoben.

Article 6 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2012.

Relations

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