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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 437/2012 der Kommission vom 23. Mai 2012 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Taiwan oder Thailand versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

CELEX
32012R0437
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2012-05-23
In force since
2012-05-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates eingeleitet, um festzustellen, ob durch die aus Taiwan oder Thailand in die Union versandten Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex70195100 und ex70195900 (TARIC-Codes 7019510012, 7019510013, 7019590012 und 7019590013) eingereiht werden, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Article 2

Die Zollbehörden werden nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, welche von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Bedingungen für die Befreiung erfüllen.

Article 3

Die Fragebogen sind bei der Kommission binnen 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union anzufordern. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission melden, schriftlich Stellung nehmen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Hersteller in Taiwan und Thailand, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, müssen innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen. Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ggf. ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence. Alle schriftlichen Beiträge, darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro N105 4/92 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Fax +32 22956505 E-Mail-Adresse: [email protected]

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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