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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 447/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen durch Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Bewertung der Normgerechtheit der Ratingmethoden Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32012R0447
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2012-03-21
In force since
2012-06-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Bestimmungen fest, die der Bewertung, ob die Ratingmethoden den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 genügen, zugrunde zu legen sind.

Article 2 Nachweis der Einhaltung

Ratingagenturen müssen der ESMA jederzeit nachweisen können, dass sie den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in Bezug auf die Anwendung von Ratingmethoden genügen.

Article 3 Bewertung der Einhaltung durch die ESMA

1 Zusätzlich zur Bewertung, ob Ratingagenturen der Bestimmung von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in Bezug auf einen Antrag auf Registrierung nach Artikel 15 jener Verordnung genügt, prüft die ESMA, wenn sie es für zweckdienlich erachtet, ob jede Ratingagentur Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 kontinuierlich einhält.

2 Bei der Bewertung, ob Ratingagenturen der Bestimmung von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 genügen, verwendet die ESMA alle für die Bewertung des Verfahrens der Entwicklung, Billigung, Anwendung und Überprüfung von Ratingmethoden relevanten Angaben.

3 Bei der Festlegung des angemessenen Bewertungsniveaus berücksichtigt die ESMA, ob eine Ratingmethode in der Vergangenheit bereits Konsistenz und Genauigkeit bei Bonitätsprognosen unter Beweis gestellt hat. Bei der Prüfung dieser Ratingmethode kann die ESMA ferner auf Validierungsmethoden wie geeignete Ausfall- und Übergangsstudien zurückgreifen.

Article 4 Bewertung, ob eine Ratingmethode streng ist

1 Ratingagenturen wenden Ratingmethoden an, die a) klare und solide Kontrollen und Verfahren für ihre Entwicklung und die damit verbundenen Genehmigungen umfassen, die eine aussagekräftige Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der Methoden ermöglichen; b) alle wichtigen Faktoren umfassen, die als für die Beurteilung der Bonität eines bewerteten Unternehmens oder Finanzinstruments relevant erachtet werden, was durch statistische Beweise, historische Erfahrungswerte oder Nachweise bestätigt wird; c) die im Modell abgebildete Beziehung zwischen den bewerteten Unternehmen oder Finanzinstrumenten mit demselben Risikofaktor und Risikofaktoren, für die die Ratingmethoden sensitiv sind, berücksichtigen; d) zuverlässige, relevante und qualitätsbezogene analytische Modelle, grundlegende Ratingannahmen und -kriterien einbeziehen.

2 Ratingagenturen erstellen ein Verzeichnis mit eingehenden Erläuterungen zu folgenden Punkten hinsichtlich der eingesetzten Ratingmethoden für a) jeden qualitativen Faktor einschließlich des Umfangs der qualitativen Beurteilung für diesen Faktor; b) jeden quantitativen Faktor einschließlich Schlüsselvariablen, Datenquellen, grundlegenden Annahmen, Modellen und quantitativen Methoden.

3 Die in Absatz 2 genannte ausführliche Erläuterung enthält insbesondere Folgendes: a) eine Erklärung zur Bedeutung jedes im Rahmen der Ratingmethode verwendeten qualitativen oder quantitativen Faktors, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung und Begründung der diesen Faktoren zugewiesenen Gewichtungen und ihrer Auswirkungen auf Ratings; b) eine Bewertung des Verhältnisses zwischen den grundlegenden Annahmen der betreffenden Ratingmethode und den aus makroökonomischen oder Finanzdaten abgeleiteten kritischen Risikofaktoren und c) eine Bewertung des Verhältnisses zwischen den bei der Ratingmethode verwendeten grundlegenden Annahmen und der Volatilität der im Laufe der Zeit mit dieser Methode erstellten Ratings.

4 Ratingagenturen wenden Ratingmethoden und die zugehörigen analytischen Modelle, bei den Ratings verwendeten grundlegenden Annahmen und Kriterien an, die die Erkenntnisse und Ergebnisse sofort übernehmen können, die bei einer internen Überprüfung oder einer Überprüfung im Rahmen der Überwachung durch eine oder mehrere der folgenden Personen oder Stellen gewonnen wurden: a) unabhängige Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans der Ratingagentur, b) die Überprüfungsstelle der Ratingagentur, c) andere an der Überwachung und Überprüfung der Ratingmethoden beteiligte relevante Personen oder Ausschüsse.

Article 5 Bewertung, ob eine Ratingmethode systematisch ist

1 Ratingagenturen wenden Ratingmethoden und die zugehörigen analytischen Modelle, bei den Ratings verwendeten grundlegenden Annahmen und Kriterien an, die systematisch bei der Abgabe aller Ratings in einer bestimmten Anlageklasse oder in einem bestimmten Marktsegment angewendet werden, sofern kein sachlicher Grund dagegen spricht.

2 Ratingagenturen wenden Ratingmethoden an, in die im Rahmen einer Überprüfung ihrer Zweckmäßigkeit gewonnene Erkenntnisse sofort einbezogen werden können.

Article 6 Bewertung, ob eine Ratingmethode beständig ist

Ratingagenturen wenden Ratingmethoden an, die so konzipiert und umgesetzt werden, dass sie a) weiter angewendet werden, sofern es keinen sachlichen Grund dafür gibt, dass die Ratingmethode geändert oder nicht mehr angewendet wird; b) die im Rahmen einer laufenden Überwachung oder Überprüfung gewonnenen Erkenntnisse sofort einbeziehen können, vor allem, wenn Änderungen struktureller makroökonomischer Bedingungen oder der Bedingungen an den Finanzmärkten sich auf die anhand dieser Methode abgegebenen Ratings auswirken könnten; c) Ratings unterschiedlicher Anlageklassen miteinander vergleichen können.

Article 7 Bewertung, ob eine Ratingmethode einer Validierung unterliegt, die auf historischen Erfahrungswerten, insbesondere Rückvergleichen, beruht

1 Ratingagenturen wenden Ratingmethoden an, deren Trennschärfe durch quantitative Nachweise belegt ist.

2 Ratingagenturen wenden Ratingmethoden an, die Folgendes beschreiben: a) die historische Aussagekraft und Prognosefähigkeit von Ratings, die unter Verwendung der relevanten Methoden über angemessene Zeiträume hinweg und für unterschiedliche Anlageklassen abgegeben wurden; b) das Ausmaß, in dem die im Ratingmodell verwendeten Annahmen von den tatsächlichen Ausfall- und Verlustquoten abweichen.

3 Die Validierung einer Ratingmethode ist so konzipiert, dass a) die Sensitivität einer Ratingmethode in Bezug auf Änderungen der zugrunde liegenden Annahmen, einschließlich qualitativer oder quantitativer Faktoren, geprüft werden kann; b) eine adäquate und geeignete Bewertung historischer Ratings, die mithilfe dieser Ratingmethode abgegeben wurden, durchgeführt werden kann; c) zuverlässige Inputs, einschließlich der angemessenen Größe der Datenstichproben, verwendet werden; d) für jede bewertete Ratingkategorie (beispielsweise strukturierte Finanzinstrumente, Länder, Unternehmen, Finanzinstitute, Versicherungen, öffentliche Finanzen) die wichtigsten geografischen Gebiete der bewerteten Unternehmen oder Finanzinstrumente angemessen berücksichtigt werden.

4 Eine Ratingagentur verfügt über Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass systemische Ratinganomalien, die bei Rückvergleichen deutlich werden, festgestellt und angemessen berücksichtigt werden.

5 Das Verfahren zur Überprüfung der Ratingmethoden durch die Ratingagentur umfasst: a) regelmäßige Überprüfungen von Rating und Leistung der bewerteten Unternehmen und Finanzinstrumente, b) In-Sample und Out-of-Sample-Tests, c) historische Angaben zu Validierung oder Rückvergleichen.

Article 8 Freistellung

In Fällen, in denen nur begrenzte quantitative Nachweise für die Prognosefähigkeit einer Ratingmethode vorliegen, wird eine Ratingagentur von der Einhaltung des Artikels 7 dieser Verordnung freigestellt, wenn sie a) sicherstellt, dass die Ratingmethoden sensible Bonitätsprognosen ermöglichen; b) interne Verfahren einheitlich über längere Zeiträume und unterschiedliche Marktsegmente hinweg anwendet; c) über Verfahren verfügt, mit denen sichergestellt wird, dass systemische Ratinganomalien, die bei Rückvergleichen deutlich werden, festgestellt und angemessen berücksichtigt werden.

Article 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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