Verordnung (EU) Nr. 641/2012 des Rates vom 16. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
„(3 Anhang I umfasstdie natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss gemäß der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates als Personen, Organisationen oder Einrichtungen bezeichnet wurden, die a) an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen, oder die die Übergangs-Bundesinstitutionen oder AMISOM mit Gewalt bedrohen, b) gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen, die in Nummer 6 der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates erneut bestätigt werden, c) die Abwicklung humanitärer Hilfe für Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern, d) politische oder militärische Führer sind, die unter Verstoß gegen das geltende Völkerrecht Kinder in bewaffneten Konflikten in Somalia rekrutieren oder einsetzen, oder e) für Verstöße gegen das geltende Völkerrecht in Somalia verantwortlich sind, die gezielte Angriffe auf Zivilisten, einschließlich Kinder und Frauen, in bewaffneten Konflikten beinhalten, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung.“
„(1 Artikel 2 Absätze 1 und 2 findet keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die sich am Konsolidierten Hilfsappell der Vereinten Nationen für Somalia beteiligen, zu gewährleisten.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions