Durchführungsverordnung (EU) Nr. 900/2012 der Kommission vom 2. Oktober 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Agneau de lait des Pyrénées (g.g.A.))
Text
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Article 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Article 2
Bei der Vermarktung von Erzeugnissen, die der Spezifikation der im Anhang dieser Verordnung genannten Bezeichnung entsprechen, dürfen die Bezugnahmen auf den Begriff „Pyrénées“ nicht übersetzt werden. Auf Etiketten, die die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung enthalten, ist das Ursprungsland im selben Sichtfeld und in Buchstaben derselben Größe wie die Bezeichnung anzugeben.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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