Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates
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Article 1
1 Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „Schema“) gilt nach Maßgabe dieser Verordnung.
2 Diese Verordnung sieht folgende Zollpräferenzen nach dem Schema vor: a) eine allgemeine Regelung, b) eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) sowie c) eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder (Everything But Arms (EBA) — Alles außer Waffen).
Article 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „APS“ das Allgemeine Präferenzsystem, in dessen Rahmen die Union mittels jedweder der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Präferenzregelungen einen präferenziellen Zugang zu ihrem Markt gewährt; b) „Länder“ Länder und Gebiete, die über eine Zollverwaltung verfügen; c) „förderfähige Länder“ alle Entwicklungsländer des Anhangs I; d) „APS-begünstigte Länder“ die nach der allgemeinen Regelung begünstigten Länder des Anhangs II; e) „APS+-begünstigte Länder“ die nach der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung begünstigten Länder des Anhangs III; f) „EBA-begünstigte Länder“ die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigten Länder des Anhangs IV; g) „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs“ die Zölle in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif , mit Ausnahme der Zölle, die im Rahmen von Zollkontingenten gelten; h) „Abschnitt“ die Abschnitte des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87; i) „Kapitel“ die Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87; j) „APS-Abschnitt“ einen in Anhang V aufgeführten Abschnitt auf der Grundlage der Abschnitte und Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs; k) „Regelung für einen präferenziellen Marktzugang“ den präferenziellen Zugang zum Markt der Union aufgrund eines vorläufig angewandten bzw. geltenden Handelsabkommens oder aufgrund autonomer Präferenzen, die von der Union gewährt wurden; l) „tatsächliche Anwendung“ die vollständige Anwendung aller Zusagen und Verpflichtungen im Rahmen der in Anhang VIII aufgeführten internationalen Übereinkommen, wodurch die Erfüllung aller darin zugesicherten Grundsätze, Ziele und Rechte gewährleistet wird.
Article 3
1 Anhang I enthält eine Liste der förderfähigen Länder.
2 Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in Anhang I Änderungen des internationalen Status oder der internationalen Klassifizierung von Ländern zu berücksichtigen.
3 Die Kommission notifiziert dem betreffenden förderfähigen Land jede Änderung seines Status im Rahmen des Schemas.
Article 4
1 Ein förderfähiges Land kommt in den Genuss der im Rahmen der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Zollpräferenzen, es sei denn, a) es wurde von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor der Aktualisierung der Liste der begünstigten Länder als ein Land mit hohem Einkommen oder als ein Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft oder b) für das Land gilt eine Regelung für einen präferenziellen Marktzugang, in deren Rahmen praktisch für den Gesamthandel dieselben oder bessere Zollpräferenzen als im Rahmen des Schemas gewährt werden.
2 Absatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für am wenigsten entwickelte Länder.
3 Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b gilt Absatz 1 Buchstabe a nicht bis 21. November 2014 für Länder, die zum 20. November 2012 ein bilaterales Abkommen über einen präferenziellen Marktzugang mit der Union paraphiert haben, in dessen Rahmen praktisch für den Gesamthandel dieselben oder bessere Zollpräferenzen als im Rahmen des Schemas gewährt werden, das aber noch nicht angewandt wird.
Article 5
1 Anhang II enthält eine Liste von APS-begünstigten Ländern, die die Kriterien des Artikels 4 erfüllen.
2 Anhang II wird von der Kommission bis zum 1. Januar jedes auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Jahres überprüft. Um einem APS-begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen aufgrund der Änderung des Status des Landes im Rahmen des Schemas einzuräumen, a) wird der Beschluss zur Streichung eines begünstigten Landes aus der Liste der APS-begünstigten Länder nach dem Verfahren des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam, b) wird der Beschluss zur Streichung eines begünstigten Landes aus der Liste der APS-begünstigten Länder nach dem Verfahren des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b zwei Jahre nach Beginn der Anwendung einer Regelung für einen präferenziellen Marktzugang wirksam.
3 Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs II auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 4 zu erlassen.
4 Die Kommission notifiziert dem betreffenden APS-begünstigten Land jede Änderung seines Status im Rahmen des Schemas.
Article 6
1 Die Waren, auf die die allgemeine Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Anwendung findet, sind in Anhang V aufgeführt.
2 Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um in Anhang V die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur („KN“) erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Article 7
1 Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang V als nicht empfindlich eingestuft sind, werden vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile.
2 Die Wertzölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang V als empfindlich eingestuft sind, werden um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Für die Waren gemäß den APS-Abschnitten S-11a und S-11b des Anhangs V beträgt diese Herabsetzung 20 %.
3 Beinhalten Präferenzzollsätze, die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 auf die am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung geltenden Wertzölle des Gemeinsamen Zolltarifs berechnet werden, eine Herabsetzung der Zollsätze für Waren nach Absatz 2 um mehr als 3,5 Prozentpunkte, so gelten diese Präferenzzollsätze.
4 Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, ausgenommen Mindest- und Höchstzölle, die für Waren gelten, die in Anhang V als empfindlich eingestuft sind, werden um 30 % herabgesetzt.
5 Setzen sich die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang V als empfindlich eingestuft sind, aus Wertzöllen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die spezifischen Zölle nicht herabgesetzt.
6 Ist bei Zöllen, die nach den Absätzen 2 und 4 herabgesetzt werden, ein Höchstzoll vorgesehen, so wird dieser Höchstzoll nicht herabgesetzt. Ist bei derartigen Zöllen ein Mindestzoll vorgesehen, so findet dieser Mindestzoll keine Anwendung.
Article 8
1 Die in Artikel 7 genannten Zollpräferenzen werden für Waren eines APS-Abschnitts, die ihren Ursprung in einem APS-begünstigten Land haben, ausgesetzt, wenn der durchschnittliche Wert dieser aus dem APS-begünstigten Land in die Union eingeführten Waren drei Jahre hintereinander die in Anhang VI aufgeführten Schwellenwerte übersteigt. Die Schwellenwerte werden als Prozentsatz des Gesamtwertes der Einfuhren der gleichen Waren aus allen APS-begünstigten Ländern in die Union berechnet.
2 Vor Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2 eine Liste der APS-Abschnitte erstellt wird, bei denen die in Artikel 7 genannten Zollpräferenzen für ein APS-begünstigtes Land ausgesetzt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt ab dem 1. Januar 2014.
3 Die Kommission überprüft die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Liste alle drei Jahre und erlässt nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, in dem die in Artikel 7 genannten Zollpräferenzen ausgesetzt oder wiedereingeführt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt ab dem 1. Januar des Jahres, das auf sein Inkrafttreten folgt.
4 Die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannte Liste wird erstellt anhand der am 1. September verfügbaren Daten des Jahres, in dem die Überprüfung durchgeführt wird, und der Daten der beiden dem Überprüfungsjahr vorangehenden Jahre. Dabei werden die Einfuhren aus den APS-begünstigten Ländern berücksichtigt, die in dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Anhang II aufgeführt sind. Der Wert der Einfuhren aus den APS-begünstigten Ländern, die die Zollpräferenzen aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b bei Beginn der Aussetzung nicht mehr in Anspruch nehmen können, wird hingegen nicht berücksichtigt.
5 Die Kommission notifiziert dem betreffenden Land den nach den Absätzen 2 und 3 angenommenen Durchführungsrechtsakt.
6 Bei jeder nach den Kriterien des Artikels 4 erfolgenden Änderung des Anhangs II ist die Kommission befugt, zwecks Änderung des Anhangs VI delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um die in diesem Anhang aufgeführten Modalitäten anzupassen; auf diese Weise soll das Gewicht der graduierten Warenabschnitte wie in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt proportional gewahrt bleiben.
Article 9
1 Ein APS-begünstigtes Land kann in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b kommen, a) sofern es aufgrund einer fehlenden Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das internationale Handelssystem als gefährdet im Sinne des Anhangs VII gilt, b) sofern es alle in Anhang VIII genannten Übereinkommen (im Folgenden „einschlägige Übereinkommen“) ratifiziert hat und in den jüngsten verfügbaren Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien gemäß diesen Übereinkommen (im Folgenden „einschlägige Aufsichtsgremien“) keine schwerwiegenden Verstöße bei der tatsächlichen Anwendung dieser Übereinkommen festgestellt werden, c) sofern es zu keinem der einschlägigen Übereinkommen einen Vorbehalt geäußert hat, der durch das jeweilige Übereinkommen untersagt ist oder der für die Zwecke dieses Artikels als mit dem Ziel und dem Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar gilt. Für die Zwecke dieses Artikels gelten Vorbehalte nicht als mit dem Ziel und dem Zweck eines Übereinkommens unvereinbar, es sei denn, i) dies wurde durch ein Verfahren festgestellt, das im Rahmen des Übereinkommens ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen ist, oder ii) in Ermangelung eines solchen Verfahrens haben die Union, die eine Vertragspartei des Übereinkommens ist, und/oder eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten gemäß den Verträgen Einwände gegen den Vorbehalt mit der Begründung eingelegt, dass er mit dem Ziel und dem Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist, und haben das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen ihnen und dem Staat, der den Vorbehalt eingelegt hat, gemäß den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge abgelehnt, d) sofern es eine bindende Zusage abgibt, die Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen beizubehalten und die tatsächliche Anwendung dieser Übereinkommen zu gewährleisten, e) sofern es vorbehaltlos die Berichtspflicht der einzelnen Übereinkommen akzeptiert und eine bindende Zusage abgibt, eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung des Umsetzungsgrads im Einklang mit den Bestimmungen der einschlägigen Übereinkommen zu akzeptieren und f) sofern es eine bindende Zusage abgibt, an dem Überwachungsverfahren nach Artikel 13 teilzunehmen und daran mitzuarbeiten.
2 Bei jeder Änderung des Anhangs II ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die in Anhang VII Absatz 1 Buchstabe b aufgeführte Gefährdungsschwelle zu überprüfen; auf diese Weise soll das Gewicht der nach Anhang VII berechneten Gefährdungsschwelle proportional gewahrt bleiben.
Article 10
1 Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung wird gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Ein APS-begünstigtes Land hat einen entsprechenden Antrag gestellt, und b) die Prüfung des Antrags ergibt, dass das antragstellende Land die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 erfüllt.
2 Das antragstellende Land hat seinen Antrag schriftlich an die Kommission zu richten. Der Antrag hat umfassende Angaben zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen zu enthalten und die bindenden Zusagen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zu umfassen.
3 Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat vom Eingang eines Antrags in Kenntnis.
4 Nach Prüfung des Antrags ist die Kommission befugt, delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Anhang III zu erstellen oder zu ändern mit dem Ziel, dem antragstellenden Land die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung einzuräumen, indem dieses Land in die Liste der APS+-begünstigten Länder aufgenommen wird.
5 Falls ein APS+-begünstigtes Land die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a oder c nicht mehr erfüllt oder eine seiner bindenden Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zurücknimmt, ist die Kommission befugt, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um dieses Land von der Liste der APS+-begünstigten Länder zu streichen.
6 Die Kommission notifiziert dem antragstellenden Land einen Beschluss nach den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels, nachdem Anhang III geändert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Wird dem antragstellenden Land die Sonderregelung gewährt, so wird ihm der Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem der entsprechende delegierte Rechtsakt in Kraft tritt.
7 Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Regeln für das Verfahren zur Gewährung der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung aufzustellen, insbesondere in Bezug auf Fristen, Antragsstellung und Antragsbearbeitung.
Article 11
1 Die Waren, die Gegenstand der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung sind, sind in Anhang IX aufgeführt.
2 Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Anhang IX infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu ändern, die die in diesem Anhang aufgeführten Waren betreffen.
Article 12
1 Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für alle Waren des Anhangs IX mit Ursprung in einem APS+-begünstigten Land werden ausgesetzt.
2 Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf in Absatz 1 genannte Waren werden vollständig ausgesetzt, ausgenommen bei Waren, für die die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auch Wertzollsätze einschließen. Für Waren des KN-Codes 17041090 wird der spezifische Zoll auf 16 % des Zollwerts begrenzt.
Article 13
1 Ab der Gewährung der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung überwacht die Kommission den Status der Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen und deren tatsächliche Anwendung sowie die Zusammenarbeit mit den einschlägigen Aufsichtsgremien; dazu prüft sie die Schlussfolgerungen und Empfehlungen dieser Aufsichtsgremien.
2 Zu diesem Zweck hat ein APS+-begünstigtes Land mit der Kommission zusammenzuarbeiten und alle Angaben vorzulegen, die für die Beurteilung der Einhaltung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten bindenden Zusagen und seiner Lage gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c erforderlich sind.
Article 14
1 Bis 1. Januar 2016 und danach alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Ratifizierungsstatus der einschlägigen Übereinkommen, die Erfüllung der Berichtspflichten nach diesen Übereinkommen durch die APS+-begünstigten Länder sowie den Stand der tatsächlichen Anwendung der Übereinkommen vor.
2 Dieser Bericht muss folgende Angaben enthalten: a) die Schlussfolgerungen oder Empfehlungen der einschlägigen Aufsichtsgremien zu jedem APS+-begünstigten Land und b) die Schlussfolgerungen der Kommission darüber, ob die einzelnen APS+-begünstigten Länder ihre bindenden Zusagen bezüglich der Erfüllung ihrer Berichtspflicht, der Zusammenarbeit mit den einschlägigen Aufsichtsgremien und der tatsächlichen Anwendung der einschlägigen Übereinkommen einhalten. Der Bericht kann alle der Kommission zweckdienlich erscheinenden Angaben enthalten.
3 Bei ihren Schlussfolgerungen zur tatsächlichen Anwendung der einschlägigen Übereinkommen beurteilt die Kommission die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der einschlägigen Aufsichtsgremien sowie — unbeschadet anderer Quellen — die Angaben Dritter, einschließlich Zivilgesellschaft, Sozialpartner, Europäisches Parlament oder Rat.
Article 15
1 Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung wird für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem APS+-begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen, wenn dieses Land seine bindenden Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f in der Praxis nicht einhält oder wenn das APS+-begünstigte Land einen Vorbehalt geäußert hat, der durch eines der einschlägigen Übereinkommen untersagt ist oder der mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c unvereinbar ist.
2 Die Beweislast, dass ein APS+-begünstigtes Land seine Verpflichtungen aus den bindenden Zusagen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie im Hinblick auf seine Lage gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c einhält, obliegt diesem Land.
3 Hat die Kommission aufgrund der Schlussfolgerungen des Berichts nach Artikel 14 oder aufgrund der verfügbaren Angaben einen begründeten Zweifel, dass ein bestimmtes APS+-begünstigtes Land seine bindenden Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f nicht einhält oder einen Vorbehalt geäußert hat, der durch eines der einschlägigen Übereinkommen untersagt ist oder mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c unvereinbar ist, erlässt sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt zur Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat hierüber.
4 Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union und notifiziert dies dem APS+-begünstigten Land. In der Bekanntmachung a) werden die Gründe für den begründeten Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der bindenden Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f des APS+-begünstigten Landes oder hinsichtlich des Bestehens eines Vorbehalts, der durch eines der einschlägigen Übereinkommen untersagt ist oder mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c unvereinbar ist, festgestellt, die das Recht dieses Landes auf die weitere Inanspruchnahme der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung in Frage stellen könnten, und b) wird ein Zeitraum von längstens sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung festgesetzt, in dem das APS+-begünstigte Land seine Stellungnahme vorlegen muss.
5 Die Kommission bietet dem betreffenden begünstigten Land während des in Absatz 4 Buchstabe b festgesetzten Zeitraums uneingeschränkt Gelegenheit zur Zusammenarbeit.
6 Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein, unter anderem die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der einschlägigen Aufsichtsgremien. In ihren Schlussfolgerungen beurteilt die Kommission alle sachdienlichen Informationen.
7 Binnen drei Monaten nach Ablauf der in der Bekanntmachung festgesetzten Frist beschließt die Kommission, a) das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme einzustellen oder b) die Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung vorübergehend zurückzunehmen.
8 Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so erlässt sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt zur Einstellung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme. Dieser Durchführungsrechtsakt stützt sich unter anderem auf die eingereichten Angaben.
9 Vertritt die Kommission die Auffassung, dass aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründen gerechtfertigt ist, so ist sie befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um die Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b vorübergehend zurückzunehmen.
10 Beschließt die Kommission eine vorübergehende Rücknahme, so wird der entsprechende delegierte Rechtsakt sechs Monate nach seinem Erlass wirksam.
11 Entfallen die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen, noch bevor der delegierte Rechtsakt nach Absatz 9 des vorliegenden Artikels wirksam wird, ist die Kommission befugt, den erlassenen Rechtsakt zur vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikel 37 aufzuheben.
12 Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Regeln für das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung aufzustellen, insbesondere in Bezug auf Fristen, Rechte der Parteien, Vertraulichkeit und Überprüfung.
Article 16
Entfallen nach Auffassung der Kommission die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen nach Artikel 15 Absatz 1 rechtfertigen, so ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um die Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung wieder in Kraft zu setzen.
Article 17
1 Ein förderfähiges Land kommt in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, sofern dieses Land von den Vereinten Nationen in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft wurde.
2 Die Kommission überprüft die Liste der EBA-begünstigten Länder ständig anhand der neuesten verfügbaren Daten. Erfüllt ein EBA-begünstigtes Land die Voraussetzungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nicht mehr, so ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um das Land von der Liste der EBA-begünstigten Länder zu streichen; dabei gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des delegierten Rechtsakts.
3 Solange die Vereinten Nationen ein neuerdings unabhängiges Land noch nicht in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft haben, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um ein solches Land vorläufig in die Liste der EBA-begünstigten Länder aufzunehmen. Haben die Vereinten Nationen ein neuerdings unabhängiges Land bei der erstmöglichen Überprüfung der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder nicht in diese Kategorie eingestuft, so ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um ein solches Land aus diesem Anhang zu streichen, ohne die Übergangsfrist nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.
4 Die Kommission notifiziert dem betreffenden EBA-begünstigten Land jede Änderung seines Status im Rahmen des Schemas.
Article 18
1 Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93, mit Ursprung in einem EBA-begünstigten Landes werden vollständig ausgesetzt.
2 Ab 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2015 ist für die Einfuhren von Waren der Tarifposition 1701 des Gemeinsamen Zolltarifs eine Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben.
3 Im Einklang mit dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlässt die Kommission ausführliche Regeln über die Durchführung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) .
Article 19
1 Die Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 können aus folgenden Gründen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden: a) bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in den Übereinkommen des Anhangs VIII Teil A niedergelegt sind; b) bei der Ausfuhr von Waren, die in Strafvollzugsanstalten hergestellt wurden; c) bei schwerwiegenden Mängeln der Zollkontrollen bei der Ausfuhr oder Durchfuhr von Drogen (illegale Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe) oder bei Nichteinhaltung der internationalen Übereinkommen über Terrorismusbekämpfung und Geldwäsche; d) bei schwerwiegenden und systematischen unlauteren Handelspraktiken (einschließlich solcher Handelspraktiken, die die Lieferung von Rohstoffen beeinträchtigen), die negative Auswirkungen auf den betreffenden Wirtschaftszweig der Union haben und gegen die das begünstigte Land nicht vorgeht. Bei denjenigen unlauteren Handelspraktiken, die im Rahmen der WTO-Übereinkommen verboten oder anfechtbar sind, wird über die Anwendung dieses Artikels auf der Grundlage einer vorherigen diesbezüglichen Feststellung des zuständigen WTO-Gremiums entschieden; e) bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die erklärten Ziele regionaler Fischereiorganisationen oder internationaler Übereinkommen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Bewirtschaftung von Fischereibeständen, bei denen die Union Vertragspartei ist.
2 Bei Waren, die nach den Verordnungen (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (kodifizierte Fassung) oder Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen unterliegen, werden die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen nicht aus den Gründen nach Absatz 1 Buchstabe d zurückgenommen, die diese Maßnahmen rechtfertigen.
3 Liegen nach Auffassung der Kommission genügend Gründe vor, die eine vorübergehende Rücknahme der im Rahmen einer der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Zollpräferenzen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels rechtfertigen, erlässt sie nach dem in Artikel 39 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren einen Durchführungsrechtsakt zur Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diesen Durchführungsrechtsakt.
4 Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme und unterrichtet das begünstigte Land hierüber. Die Bekanntmachung enthält: a) ausreichende Gründe für den Durchführungsrechtsakt zur Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme nach Absatz 3 und b) eine Erklärung der Kommission, dass sie die Lage in dem betreffenden begünstigten Land nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung sechs Monate lang überwachen und beurteilen wird.
5 Die Kommission bietet dem betreffenden begünstigten Land während der Überwachungs- und Beurteilungsphase uneingeschränkt Gelegenheit zur Zusammenarbeit.
6 Die Kommission holt alle gegebenenfalls für erforderlich erachteten Informationen ein, unter anderem auch die verfügbaren Bewertungen, Erläuterungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien. In ihren Schlussfolgerungen beurteilt die Kommission alle sachdienlichen Informationen.
7 Die Kommission legt dem betreffenden begünstigten Land innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Absatz 4 Buchstabe b festgesetzten Frist einen Bericht über ihre Feststellungen und Schlussfolgerungen vor. Das begünstigte Land ist berechtigt, zu dem Bericht Stellung zu nehmen. Die Frist für die Stellungnahme beträgt höchstens einen Monat.
8 Binnen sechs Monaten nach Ablauf der in Absatz 4 Buchstabe b festgesetzten Frist beschließt die Kommission, a) das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme einzustellen oder b) die im Rahmen der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Zollpräferenzen vorübergehend zurückzunehmen.
9 Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so erlässt sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt zur Einstellung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme.
10 Vertritt die Kommission die Auffassung, dass aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründen gerechtfertigt ist, so ist sie befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung der Anhänge II, III oder IV, je nach Einschlägigkeit, zu erlassen, um die Zollpräferenzen im Rahmen der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 vorübergehend zurückzunehmen.
11 In den in Absatz 9 und Absatz 10 genannten Fällen wird der erlassene Rechtsakt unter anderem auf der Grundlage der eingereichten Angaben erlassen.
12 Beschließt die Kommission eine vorübergehende Rücknahme, so wird der entsprechende delegierte Rechtsakt sechs Monate nach seinem Erlass wirksam.
13 Entfallen die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen, noch bevor der delegierte Rechtsakt nach Absatz 10 des vorliegenden Artikels wirksam wird, ist die Kommission befugt, den erlassenen Rechtsakt zur vorübergehenden Rücknahme der Zollpräferenzen nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 37 aufzuheben.
14 Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Regeln für das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme aller Regelungen aufzustellen, insbesondere in Bezug auf Fristen, Rechte der Parteien, Vertraulichkeit und Überprüfung.
Article 20
Entfallen nach Auffassung der Kommission die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen nach Artikel 19 Absatz 1 rechtfertigten, so ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung der Anhänge II, III oder IV, je nach Einschlägigkeit, zu erlassen, um die im Rahmen der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Zollpräferenzen wieder in Kraft zu setzen.
Article 21
1 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen können für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land bei betrügerischen Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder systematischer Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Warenursprung und der entsprechenden Verfahren sowie bei Unterlassung der für die Umsetzung und Überwachung der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 erforderlichen Zusammenarbeit der Verwaltungen vorübergehend zurückgenommen werden.
2 Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit der Verwaltungen erfordert unter anderem, dass das begünstigte Land a) der Kommission die für die Anwendung der Ursprungsregeln und die Überwachung ihrer Einhaltung erforderlichen Informationen übermittelt und jeweils auf den neuesten Stand bringt; b) die Union unterstützt, indem es auf Antrag der Zollbehörden eines Mitgliedstaats eine nachträgliche Prüfung des Warenursprungs durchführt und seine Ergebnisse der Kommission rechtzeitig mitteilt; c) die Union unterstützt, indem es der Kommission gestattet, in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf seinem Hoheitsgebiet Missionen der Union zum Zweck der Zusammenarbeit der Verwaltungen und behördlicher Ermittlungen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Unterlagen und die Angaben, die für die Gewährung der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 maßgeblich sind, echt bzw. richtig sind; d) angemessene Untersuchungen durchführt oder veranlasst, um Verstöße gegen die Ursprungsregeln zu ermitteln und zu verhindern; e) die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 definierten Ursprungsregeln bezüglich der regionalen Kumulierung einhält bzw. ihre Einhaltung gewährleistet, falls das Land diese in Anspruch nimmt, und f) die Union bei der Überprüfung von Geschäftsgebaren unterstützt, bei denen Ursprungsbetrug vermutet wird, wobei ein Betrug dann vermutet werden darf, wenn die Einfuhren von Waren im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen den üblichen Umfang der Ausfuhren des begünstigten Landes bei weitem übersteigen.
3 Liegen nach Auffassung der Kommission genügend Beweise vor, um eine vorübergehende Rücknahme aus den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Gründen zu rechtfertigen, beschließt sie nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 39 Absatz 4, die Zollpräferenzen im Rahmen der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückzunehmen.
4 Bevor die Kommission einen derartigen Beschluss fasst, veröffentlicht sie zunächst im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung, dass hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 begründete Zweifel bestehen, die das Recht des begünstigten Landes auf die weitere Inanspruchnahme der Vorteile aus dieser Verordnung in Frage stellen können.
5 Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land über einen Beschluss nach Absatz 3, bevor dieser Beschluss wirksam wird.
6 Der Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme beträgt höchstens sechs Monate. Spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums beschließt die Kommission nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 39 Absatz 4 entweder, die vorübergehende Rücknahme zu beenden, oder die vorübergehende Rücknahme zu verlängern.
7 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle relevanten Informationen, die eine mögliche vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen oder Verlängerung der vorübergehenden Rücknahme rechtfertigen.
Article 22
1 Wird eine Ware mit Ursprung in einem durch die Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 begünstigten Land in Mengen und/oder zu Preisen eingeführt, die die Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können die normalen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware wiedereingeführt werden.
2 Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „gleichartige Ware“ eine Ware, die mit der untersuchten Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.
3 Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „interessierte Parteien“ diejenigen Parteien, die an der Produktion, dem Vertrieb und/oder dem Verkauf der Einfuhren nach Absatz 1 und gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren beteiligt sind.
4 Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Regeln für das Verfahren zur Ergreifung allgemeiner Schutzmaßnahmen aufzustellen, insbesondere in Bezug auf Fristen, Rechte der Parteien, Vertraulichkeit, Offenlegung, Kontrollbesuche und Überprüfung.
Article 23
Ernste Schwierigkeiten sind als gegeben anzunehmen, wenn sich die Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union erheblich verschlechtern. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verschlechterung eingetreten ist, berücksichtigt die Kommission unter anderem folgende die Hersteller in der Union betreffende Faktoren, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind: a) Marktanteil, b) Produktion, c) Lagerbestände, d) Produktionskapazität, e) Insolvenzen, f) Rentabilität, g) Kapazitätsauslastung, h) Beschäftigung, i) Einfuhr, j) Preise.
Article 24
1 Liegen ausreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 erfüllt sind, so untersucht die Kommission, ob die normalen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs wiedereingeführt werden sollten.
2 Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen von Unionsherstellern handelt, eingeleitet oder auch auf Veranlassung der Kommission, wenn es für sie ersichtlich ist, dass auf der Grundlage der in Artikel 23 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung zu rechtfertigen. Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung hat Beweise dafür zu enthalten, dass die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel 22 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag ist bei der Kommission einzureichen. Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
3 Stellt sich heraus, dass genügend Anscheinsbeweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Einleitung erfolgt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags nach Absatz 2. Falls eine Untersuchung eingeleitet wird, enthält die Bekanntmachung alle notwendigen Einzelheiten bezüglich des Verfahrens und der Fristen, einschließlich der Anrufung des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission.
4 Eine Untersuchung, einschließlich der Verfahrensschritte nach den Artikeln 25, 26 und 27, wird innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
Article 25
In Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union und wenn eine Verzögerung einen Schaden verursachen könnte, der nur schwer wiedergutzumachen wäre, ist die Kommission befugt, unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 39 Absatz 4 zu erlassen, um für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten die normalen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs wieder einzuführen.
Article 26
Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, um die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs nach Maßgabe des in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahrens wieder einzuführen. Dieser Durchführungsrechtsakt tritt innerhalb eines Monats nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 27
Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens nach Maßgabe des in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahrens. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Untersuchung gilt als abgeschlossen, wenn innerhalb des in Artikel 24 Absatz 4 festgelegten Zeitraums kein Durchführungsrechtsakt veröffentlicht wird; in diesem Fall sind alle dringenden Vorbeugungsmaßnahmen automatisch aufgehoben. Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, die aufgrund dieser vorläufigen Maßnahmen erhoben wurden, werden zurückerstattet.
Article 28
Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs werden so lange wiedereingeführt, wie es erforderlich ist, um die Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union auszugleichen, oder solange das Risiko einer solchen Verschlechterung fortbesteht. Die Zölle werden für höchstens drei Jahre wiedereingeführt, es sei denn, dieser Zeitraum wird in hinreichend begründeten Fällen verlängert.
Article 29
1 Unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels erlässt die Kommission jedes Jahr am 1. Januar von sich aus nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie die in den Artikeln 7 und 12 genannten Zollpräferenzen für die Waren der APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V oder für die Waren der KN-Codes 22071000, 22072000, 29091910, 38140090, 38200000 und 38249097 aufhebt, falls die Einfuhren dieser je nach Einschlägigkeit in Anhang V beziehungsweise Anhang IX aufgeführten Waren ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben und in ihrer Gesamtheit a) im Vergleich zum vorangehenden Kalenderjahr in der Menge (Volumen) um mindestens 13,5 % steigen oder b) bei Waren der APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V während eines beliebigen Zeitraums von zwölf Monaten den in Anhang VI Nummer 2 genannten Anteil am Wert der Unionseinfuhren von Waren der APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V aus allen in Anhang II aufgeführten Ländern und Gebieten übersteigen.
2 Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für EBA-begünstigte Länder und nicht für Länder, deren Anteil in Bezug auf die wesentlichen in Artikel 29 Absatz 1 genannten Waren an den Unionsgesamteinfuhren dieser je nach Einschlägigkeit in Anhang V beziehungsweise Anhang IX aufgeführten Waren 6 % nicht übersteigt.
3 Die Aufhebung der Zollpräferenzen wird zwei Monate nach der Veröffentlichung des entsprechenden Rechtsakts der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Article 30
Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des AEUV eine ernste Störung der Märkte der Union — insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage — oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so erlässt die Kommission unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Konsultierung des Ausschusses für die gemeinsame Marktorganisation für Agrar- beziehungsweise Fischereierzeugnisse nach dem Prüfverfahren des Artikels 39 Absatz 3 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie die Präferenzregelungen für die betreffenden Waren aussetzt.
Article 31
Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land so bald wie möglich über einen Beschluss nach den Artikeln 29 oder 30, bevor dieser Beschluss wirksam wird.
Article 32
1 Unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels können die Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, die ihren Ursprung in begünstigten Ländern haben, zur Verhinderung von Störungen auf den Märkten der Union einem besonderen Überwachungsmechanismus unterworfen werden. Die Kommission erlässt von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Anhörung des Ausschusses für die gemeinsame Marktorganisation für Agrar- beziehungsweise Fischereierzeugnisse nach dem Prüfverfahren des Artikels 39 Absatz 3 einen Durchführungsrechtsakt dazu, ob dieser besondere Überwachungsmechanismus anzuwenden ist, und bestimmt, auf welche Waren er Anwendung finden soll.
2 Findet Abschnitt I dieses Kapitels Anwendung auf Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, die ihren Ursprung in begünstigten Ländern haben, so wird die in Artikel 24 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannte Frist in folgenden Fällen auf zwei Monate verkürzt, a) wenn das begünstigte Land die Einhaltung der Ursprungsregeln oder die Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 21 nicht gewährleistet oder b) wenn die Einfuhren von Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 im Rahmen der Präferenzregelungen nach dieser Verordnung die üblichen Ausfuhrmengen des begünstigten Landes erheblich übersteigen.
Article 33
1 Um in den Genuss der Zollpräferenzen kommen zu können, müssen die Waren, für die die Zollpräferenzen beantragt werden, ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben.
2 Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Präferenzregelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 festgelegt sind.
Article 34
1 Wird der sich für eine bestimmte Einfuhrzollanmeldung ergebende Wertzollsatz nach dieser Verordnung auf 1 % oder weniger herabgesetzt, so wird er vollständig ausgesetzt.
2 Wird der sich für eine bestimmte Einfuhrzollanmeldung ergebende spezifische Zollsatz nach dieser Verordnung je einzelnen Euro-Betrag auf 2 EUR oder weniger herabgesetzt, so wird er vollständig ausgesetzt.
3 Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die nach dieser Verordnung berechneten endgültigen Präferenzzollsätze auf die erste Dezimale abgerundet.
Article 35
1 Für die Zwecke dieser Verordnung werden als statistische Quellen die Außenhandelsstatistiken der Kommission (Eurostat) herangezogen.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) nach der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern ihre statistischen Angaben über die Waren, die im Rahmen der Zollpräferenzmaßnahmen dem Zollverfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unterstellt wurden. Diese nach den KN-Codes und gegebenenfalls nach TARIC-Codes übermittelten Angaben sind nach Ursprungsland, Wert, Menge und den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Maßeinheiten gemäß den Definitionen in jener Verordnung aufzuschlüsseln. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 jener Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten diese statistischen Angaben spätestens 40 Tage nach Ablauf des jeweiligen monatlichen Bezugszeitraums. Um die Information zu erleichtern und die Transparenz zu erhöhen, stellt die Kommission zudem sicher, dass die maßgeblichen statistischen Angaben für die APS-Abschnitte regelmäßig in einer öffentlichen Datenbank verfügbar gemacht werden.
3 Nach Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen näher aufgeschlüsselte Angaben zu den Mengen und zum Wert der Waren, die in den Vormonaten im Rahmen der Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese Angaben erstrecken sich auch auf die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Waren.
4 Die Kommission überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einfuhren von Waren der KN-Codes 0603, 08039010, 1006, 160414, 16041931, 16041939, 16042070, 1701, 1704, 18061030, 18061090, 200290, 210320, 21069059, 21069098, 6403, 22071000, 22072000, 29091910, 38140090, 38200000 und 38249097, um festzustellen, ob die Bedingungen der Artikel 22, 29 und 30 erfüllt sind.
Article 36
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 15, 16, 17, 19, 20 und 22 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 20. November 2012 übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 15, 16, 17, 19, 20 oder 22 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 15, 16, 17, 19, 20 oder 22 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist wird um zwei Monate verlängert.
Article 37
1 Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
2 Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 36 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
Article 38
1 Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.
2 Gemäß dieser Verordnung erhaltene vertrauliche Informationen und Informationen, die vertraulich mitgeteilt wurden, werden nicht offengelegt, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.
3 Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Will der Auskunftgeber die Information weder veröffentlichen noch ihre Offenlegung in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten und erweist sich, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, so kann die betreffende Information jedoch unberücksichtigt bleiben.
4 Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung nennenswerte Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.
5 Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass Behörden der Union sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
Article 39
1 Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 eingerichteten Ausschuss für allgemeine Präferenzen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Article 40
Bis 1. Januar 2016 und danach alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen des Schemas vor, der den letzten Zweijahreszeitraum abdeckt und sich auf alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Präferenzregelungen erstreckt. Bis 21. November 2017 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht kann gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet sein.
Article 41
Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der in Anhang X enthaltenen Entsprechungstabelle zu lesen.
Article 42
1 Alle nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 eingeleiteten, jedoch noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen oder Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme werden nach der vorliegenden Verordnung automatisch wiedereingeleitet, es sei denn, die Untersuchung betrifft im Falle eines nach jener Verordnung durch die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung begünstigten Landes nur die im Rahmen dieser Sonderregelung gewährten Vorteile. Beantragt dasselbe begünstigte Land jedoch vor dem 1. Januar 2015 die Sonderregelung nach dieser Verordnung, so wird diese Untersuchung automatisch wiedereingeleitet.
2 Die im Laufe einer nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 eingeleiteten, jedoch noch nicht abgeschlossenen Untersuchung erlangten Informationen werden bei einer wiedereingeleiteten Untersuchung berücksichtigt.
Article 43
1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Sie gilt ab dem 20. November 2012. Die Zollpräferenzen im Rahmen der Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 2 gelten jedoch erst ab dem 1. Januar 2014.
3 Das Schema gilt bis zum 31. Dezember 2023. Das Auslaufdatum gilt jedoch weder für die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder noch für andere Bestimmungen dieser Verordnung, soweit sie in Verbindung mit dieser Sonderregelung Anwendung finden.
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