Verordnung (EU) Nr. 999/2012 des Rates vom 9. Oktober 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius
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Article 1
1 Die im Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden „Protokoll“) festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Thunfischwadenfänger: Spanien22 SchiffeFrankreich16 SchiffeItalien2 SchiffeVereinigtes Königreich1 SchiffGesamt41 Schiffe b) Oberflächen-Langleiner: Spanien12 SchiffeFrankreich29 SchiffePortugal4 SchiffeGesamt45 Schiffe
2 Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet der Bestimmungen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und des Protokolls.
3 Schöpfen die Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 Anträge auf Fanggenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten.
4 Die Fristgemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 wird auf zehn Arbeitstage ab dem Tag festgesetzt, an dem die Kommission die Mitgliedstaaten darüber unterrichtet, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens des Protokolls.
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