Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung legt einen Rahmen fest für die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf die Fischereiaktivitäten und -regeln von Drittländern zu dem Zweck, die langfristige Erhaltung der Bestände, die für die Union und die betreffenden Drittländer von gemeinsamem Interesse sind, sicherzustellen.
2 Die gemäß dieser Verordnung verabschiedeten Maßnahmen können in allen Fällen Anwendung finden, in denen eine Zusammenarbeit zwischen Drittländern und der Union zur gemeinsamen Bewirtschaftung der Bestände von gemeinsamem Interesse erforderlich ist, auch wenn diese Zusammenarbeit über eine RFO oder eine ähnliche Einrichtung erfolgt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: a) „Bestand von gemeinsamem Interesse“ einen Fischbestand, der durch seine geografische Verteilung sowohl der Union als auch Drittländern zugänglich ist und dessen Bewirtschaftung die Zusammenarbeit zwischen diesen Ländern und der Union in bilateralem oder multilateralem Rahmen erfordert; b) „vergesellschaftete Arten“ alle zu demselben Ökosystem wie der Bestand von gemeinsamem Interesse gehörenden Fischarten, die sich von diesem Bestand ernähren, ihm als Nahrung dienen, mit ihm um Nahrung und Lebensraum konkurrieren oder mit ihm im selben Fanggebiet vorkommen und im Rahmen derselben Fischerei oder derselben Fischereien befischt oder zufällig gefangen werden; c) „regionale Fischereiorganisation“ oder „RFO“ eine subregionale, regionale oder ähnliche Organisation, die nach dem Völkerrecht befugt ist, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die lebenden Meeresressourcen zu ergreifen, die durch ihr Gründungsübereinkommen oder ihre Gründungsvereinbarung ihrer Zuständigkeit unterstellt sind; d) „Einfuhr“ das Verbringen von Fisch oder Fischereierzeugnissen in das Gebiet der Union, einschließlich zu Umladungszwecken in Häfen in diesem Gebiet; e) „Umladung“ das Verladen aller oder bestimmter Fische oder Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug; f) „nicht nachhaltig bewirtschaftet“ den Zustand, in dem der Bestand nicht dauerhaft auf oder über einem Stand erhalten wird, der den höchstmöglichen Dauerertrag erbringen kann, oder — falls sich dieser Stand nicht schätzen lässt — in dem der Bestand nicht dauerhaft innerhalb sicherer biologischer Grenzen erhalten wird; das Bestandsniveau, ab dem der Bestand nicht nachhaltig bewirtschaftet ist, ist anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zu bestimmen; g) „sichere biologische Grenzen“ die Grenzen der Bestandsgröße, innerhalb derer der Bestand sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder auffüllen kann und zugleich eine Fangtätigkeit mit hohem Ertrag ermöglicht; h) „Land“ ein Drittland, einschließlich der Gebiete mit Selbstverwaltungsstatus und mit Kompetenzen auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen.
Article 3 Länder, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen
Ein Land kann als Land eingestuft werden, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, wenn a) es bei der Bewirtschaftung eines Bestands von gemeinsamem Interesse nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische oder mit einem anderen internationalen Übereinkommen oder einer anderen Norm des Völkerrechts zusammenarbeitet und b) entweder i) nicht die erforderlichen Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen verabschiedet, oder ii) Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen ohne Rücksicht auf die Rechte, Interessen und Pflichten anderer Länder und der Union verabschiedet und diese Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen, gemeinsam mit Maßnahmen anderer Länder und der Union betrachtet, zu einer Befischung führen, die zur Folge haben könnte, dass die Bestände nicht nachhaltig bewirtschaftet werden. Diese Bedingung gilt auch dann als erfüllt, wenn die von diesem Land verabschiedeten Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen nur dank von anderer Seite getroffenen Maßnahmen nicht dazu geführt haben, dass die Bestände nicht nachhaltig bewirtschaftet werden.
Article 4 Maßnahmen gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen
1 Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die folgenden Maßnahmen gegenüber einem Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, erlassen: a) dieses Land als Land ausweisen, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt; b) gegebenenfalls spezifische Fischereifahrzeuge oder Flotten dieses Landes, für die bestimmte Maßnahmen gelten, ausweisen; c) Mengenbeschränkungen bezüglich der Einfuhren von Fisch aus dem Bestand von gemeinsamem Interesse, der unter der Aufsicht dieses Landes gefangen wurde, und bezüglich der Einfuhren von Fischereierzeugnissen aus oder mit entsprechendem Fisch, festlegen; d) Mengenbeschränkungen der Einfuhren von Fisch vergesellschafteter Arten und von Fischereierzeugnissen aus oder mit entsprechendem Fisch, der bei der Befischung des Bestands von gemeinsamem Interesse unter der Aufsicht dieses Landes mitgefangen wurde, festlegen; beim Erlass dieser Maßnahme bestimmt die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, welche Arten und welche entsprechenden Fänge unter die Maßnahme fallen; e) Einschränkungen festlegen für die Nutzung der Häfen der Union durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Landes, die den Bestand von gemeinsamem Interesse und/oder vergesellschaftete Arten befischen, sowie durch Fischereifahrzeuge, die Fische und Fischereierzeugnisse aus diesem Bestand und/oder vergesellschaftete Arten, welche entweder von Fischereifahrzeugen unter der Flagge dieses Landes oder von in diesem Land zugelassenen Fischereifahrzeugen unter anderer Flagge gefangen wurden, befördern; derartige Einschränkungen gelten nicht in Fällen höherer Gewalt oder bei Notfällen im Sinne des Artikels 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um in diesen Situationen Abhilfe zu schaffen; f) Wirtschaftsbeteiligten aus der Union den Erwerb eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge dieses Landes führt, untersagen; g) die Umflaggung eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, auf die Flagge dieses Landes untersagen; h) den Mitgliedstaaten die Genehmigung des Abschlusses von Charterverträgen, aufgrund derer Wirtschaftsbeteiligte aus der Union ihre Fischereifahrzeuge an Wirtschaftsbeteiligte dieses Landes vermieten, untersagen; i) die Ausfuhr von Fischereifahrzeugen, welche die Flagge eines Mitgliedstaats führen, oder von für die Befischung des Bestands von gemeinsamem Interesse benötigten Fischereiausrüstungen und Vorräten in dieses Land untersagen; j) private Handelsabsprachen zwischen Wirtschaftsbeteiligten aus der Union und diesem Land, die es einem die Flagge eines Mitgliedstaats führenden Fischereifahrzeug ermöglichen, die Fangmöglichkeiten dieses Landes zu nutzen, untersagen; k) gemeinsame Fangeinsätze von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, und Fischereifahrzeugen, die die Flagge dieses Landes führen, untersagen.
2 Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen.
Article 5 Allgemeine Anforderungen an die gemäß dieser Verordnung verabschiedeten Maßnahmen
1 Für die in Artikel 4 genannten Maßnahmen gilt Folgendes: a) Sie stehen im Zusammenhang mit der Erhaltung eines Bestands von gemeinsamem Interesse; b) sie gelten in Verbindung mit Fangbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union für die betreffenden Arten oder Beschränkungen von Verarbeitung oder Verbrauch in der Union von Fisch und Fischereierzeugnissen aus oder mit den Arten, für die Maßnahmen ergriffen wurden; c) sie sind den verfolgten Zielen angemessen und mit den Verpflichtungen vereinbar, die sich aus internationalen Übereinkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist, und aus anderen maßgeblichen Völkerrechtsnormen ergeben.
2 Die in Artikel 4 genannten Maßnahmen müssen die bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 getroffenen Maßnahmen berücksichtigen.
3 Die in Artikel 4 genannten Maßnahmen dürfen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern mit gleichen Voraussetzungen oder einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen.
4 Bei der Verabschiedung der in Artikel 4 genannten Maßnahmen bewertet die Kommission die kurzfristigen und langfristigen ökologischen, handelsbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie den mit der Umsetzung verbundenen Verwaltungsaufwand, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen umweltverträglich, wirkungsvoll und verhältnismäßig sind und mit den internationalen Rechtsvorschriften in Einklang stehen.
5 Die in Artikel 4 genannten Maßnahmen sehen eine geeignete Regelung zu ihrer Durchsetzung durch die zuständigen Behörden vor.
Article 6 Verfahren vor der Verabschiedung von Maßnahmen gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen
1 Wenn die Kommission die Verabschiedung von in Artikel 4 genannten Maßnahmen für erforderlich hält, setzt sie das betreffende Land über ihre Absicht in Kenntnis, es als Land auszuweisen, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt. In solchen Fällen werden das Europäische Parlament und der Rat unverzüglich unterrichtet.
2 In der Benachrichtigung werden die Gründe genannt für die Ausweisung des betreffenden Landes als Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, und die möglichen Maßnahmen beschrieben, die ihm gegenüber gemäß dieser Verordnung ergriffen werden können.
3 Vor der Verabschiedung von in Artikel 4 genannten Maßnahmen bietet die Kommission dem betroffenen Land ausreichend Gelegenheit, zu der Benachrichtigung binnen eines Monats nach ihrem Eingang schriftlich Stellung zu nehmen und Abhilfe zu schaffen.
Article 7 Geltungsdauer der Maßnahmen gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen
1 Die Anwendbarkeit der in Artikel 4 genannten Maßnahmen endet, wenn das Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, die notwendigen geeigneten Abhilfemaßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Bestands von gemeinsamem Interesse trifft, und diese Abhilfemaßnahmen: a) entweder autonom getroffen oder anlässlich von Konsultationen mit der Union und gegebenenfalls anderen betroffenen Ländern vereinbart wurden und b) sich nicht nachteilig auf die Wirksamkeit der Maßnahmen auswirken, die die Union autonom oder in Zusammenarbeit mit anderen Ländern zur Erhaltung der betreffenden Fischbestände getroffen hat.
2 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die feststellen, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, und die gegebenenfalls vorsehen, dass die gemäß Artikel 4 gegenüber dem betroffenen Land getroffenen Maßnahmen keine Anwendung mehr finden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit nicht vorhersehbaren wirtschaftlichen oder sozialen Problemen erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Verfahren, mit denen beschlossen wird, dass die gemäß Artikel 4 erlassenen Maßnahmen keine Anwendung mehr finden.
Article 8 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
4 Die Ergebnisse der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Bewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß dem in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Verfahren zusammen mit den darin genannten Dokumenten verfügbar gemacht.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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