Verordnung (EU) Nr. 1218/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brasilien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch und des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Thailand gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch sowie zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Text
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Article 1
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden in Anhang I Teil II („Zolltarif“) die Zölle entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Die autonomen Zollsätze werden in der Höhe der vertragsmäßigen Zollsätze festgesetzt.
Article 2
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden in Anhang I Teil III Abschnitt III Anhang 7 („WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind“) entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung die Zollkontingente geändert und die Zölle und Mengen ergänzt.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der Abkommen.
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