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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz

CELEX
32012R1224
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2012-12-18
In force since
2013-01-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert: 1. Anhang VI wird wie folgt geändert: a) Nach dem Eintrag für „LETTLAND“ werden die folgenden neuen Einträge eingefügt: „UNGARN Ab dem 1. Januar 2012 gemäß dem Gesetz CXCI von 2011 über die Leistungen für Personen mit beeinträchtigter Arbeitsfähigkeit und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze: a) Rehabilitationsleistungen, b) Leistungen bei Invalidität. SLOWAKEI Die Invaliditätsrente einer Person, bei der der Invaliditätsfall eintrat, als sie ein unterhaltsberechtigtes Kind war oder ein Vollzeit-Promotionsstudium absolvierte und jünger als 26 Jahre alt war, und bei der die erforderliche Versicherungszeit stets als erfüllt angesehen wird (Artikel 70 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 73 Absätze 3 und 4 des Gesetzes Nr. 461/2003 über Sozialversicherung in der geänderten Fassung).“ b) In dem Eintrag für „SCHWEDEN“ wird „(Gesetz 1962:381, geändert durch Gesetz 2001:489)“ durch „(Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz (2010:110))“ ersetzt. c) Der Eintrag „VEREINIGTES KÖNIGREICH“ erhält folgende Fassung: „VEREINIGTES KÖNIGREICH Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe a) Großbritannien Teil 1 des Gesetzes zur Reform der sozialen Sicherheit 2007. b) Nordirland Teil 1 des Gesetzes zur Reform der sozialen Sicherheit (Nordirland) 2007.“ 2. Anhang VIII wird wie folgt geändert: a) In Teil 1 erhält der Eintrag „ÖSTERREICH“ folgende Fassung: i) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004 mit Ausnahme der in Teil 2 genannten Fälle.“ ii) Es wird folgender Buchstabe g angefügt: „g) Alle Anträge auf Leistungen nach dem Notarversicherungsgesetz vom 3. Februar 1972 — NVG 1972.“ b) In Teil 1 erhält der Eintrag für „SCHWEDEN“ folgende Fassung: „SCHWEDEN a) Anträge auf eine Garantierente in Form einer Altersrente (Kap. 66 und 67 Sozialversicherungsgesetz (2010:110)); b) Anträge auf eine Garantierente in Form einer Hinterbliebenenrente (Kap. 81 Sozialversicherungsgesetz (2010:110)).“ c) In Teil 2 wird nach dem Eintrag für „BULGARIEN“ folgender neuer Eintrag eingefügt: „DÄNEMARK a) Private Altersvorsorge; b) Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit vor dem 1. Januar 2002); c) Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit nach dem 1. Januar 2002) gemäß dem konsolidierten Gesetz über die dänische Arbeitsmarkt-Zusatzrente 942:2009.“ d) In Teil 2 erhält der Eintrag für „SCHWEDEN“ folgende Fassung: „SCHWEDEN Einkommensbezogene Renten und Prämienrenten (Kap. 62 und 64 Sozialversicherungsgesetz (2010:110)).“ (3) Anhang IX wird wie folgt geändert: a) In Teil I wird in dem Eintrag für „SCHWEDEN“„(Gesetz 1962:381)“ durch „(Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz (2010:110))“ ersetzt. b) In Teil II wird Buchstabe b im Eintrag für die „SLOWAKEI“ gelöscht. c) In Teil II erhält der Eintrag für „SCHWEDEN“ folgende Fassung: „SCHWEDEN Ausgleichsleistung bei Krankheit und Lohnausgleich in Form einer Garantieleistung (Kap. 35 Sozialversicherungsgesetz (2010:110)) Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von angerechneten Versicherungszeiten berechnet wird (Kap. 84 Sozialversicherungsgesetz (2010:110)).“

Article 2

Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird wie folgt geändert: 1. In Anhang 1 wird Buchstabe a im Eintrag für „SPANIEN-PORTUGAL“ gelöscht. 2. Anhang 3 wird wie folgt geändert: a) Die Einträge „ITALIEN“ und „MALTA“ werden gelöscht. b) Nach dem Eintrag „SPANIEN“ wird ein neuer Eintrag „ZYPERN“ eingefügt. 3. In Anhang 5 wird nach dem Eintrag „TSCHECHISCHE REPUBLIK“ ein neuer Eintrag „DÄNEMARK“ eingefügt.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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