2013/36/EU: Beschluss des Rates vom 29. Oktober 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt wird vorbehaltlich des Abschlusses der Vereinbarung genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Die Vereinbarung wird gemäß Artikel 13.1 der Vereinbarung ab ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Article 4
1 Die Union wird in dem mit Artikel 7 der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss durch die Kommission vertreten.
2 Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt, einschließlich der Angelegenheiten bezüglich der Annahme der Anhänge zu der Vereinbarung und der Annahme der Änderungen dieser Anhängen zu der Vereinbarung, fest.
Article 5
Die Kommission kann geeignete Maßnahmen aufgrund der Artikel 5, 6, 8, 9, 10 und 11 der Vereinbarung treffen.
Article 6
Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Durchführung der Vereinbarung.
Article 7
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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