Beschluss 2013/44/GASP des Rates vom 22. Januar 2013 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte
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Article 1 Mission
1 Die Union führt eine militärische Ausbildungsmission durch, um im Einklang mit den Bedürfnissen und Prioritäten Somalias einen Beitrag zum Aufbau und zur Stärkung der somalischen nationalen Streitkräfte, die der nationalen Regierung Somalias unterstehen, zu leisten.
2 Zur Erreichung der Ziele gemäß Absatz 1 wird die EU-Militärmission in Somalia und Uganda eingerichtet, um die somalischen Behörden im Zusammenhang mit dem Aufbau der Streitkräfte, der Umsetzung des nationalen Sicherheits- und Stabilisierungsplan Somalias und Tätigkeiten zur Ausbildung der Streitkräfte anzuleiten, zu beraten und zu unterstützen. Die EU-Militärmission steht zudem bereit, andere Akteure der Union bei der Umsetzung ihrer jeweiligen Aufträge im Bereich der Sicherheit und Verteidigung in Somalia im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten zu unterstützen.
3 Die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Mandats beruht auf der Sicherheitslage in Somalia und der politischen Leitung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee“
Article 3 Bestimmung des Hauptquartiers der Mission
1 Das Hauptquartier der Mission befindet sich zunächst weiterhin in Uganda, bevor es im Verlauf des Mandats entsprechend den Planungsdokumenten möglicherweise nach Somalia verlegt wird. Es nimmt die Aufgaben sowohl eines operativen Hauptquartiers als auch eines operativ-taktischen Hauptquartiers wahr.
2 Das Hauptquartier der Mission verfügt zudem über ein Verbindungsbüro in Nairobi und eine Unterstützungszelle in Brüssel.“
Article 7 Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung
1 Der Hohe Vertreter sorgt für die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union.
2 Der Befehlshaber der EU-Mission erhält unbeschadet der Befehlskette vom EU-Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika und von den relevanten Delegationen der Union in der Region politische Handlungsempfehlungen.
3 Die EU-Militärmission pflegt und vertieft die Abstimmung mit der EUNAVFOR Atalanta und der EUCAP Nestor. Gemäß seinem Mandat, das im Beschluss 2012/173/GASP des Rates vom 23. März 2012 über die Aktivierung des EU-Operationszentrums für die Missionen und die Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik am Horn von Afrika festgelegt ist, erleichtert das EU-Operationszentrum eine derartige Abstimmung und den Informationsaustausch, um die Kohärenz und Effizienz der Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik in der Region zu erhöhen sowie die Synergien zwischen ihnen zu steigern.
4 Die EU-Militärmission arbeitet im Einklang mit den Erfordernissen, die mit der nationalen Regierung Somalias vereinbart wurden, eng mit anderen internationalen Akteuren in der Region zusammen, insbesondere mit den Vereinten Nationen, AMISOM sowie den Vereinigten Staaten von Amerika und Uganda.
Article 10 Finanzierung
1 Die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission werden gemäß dem Beschluss 2011/871/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (ATHENA) verwaltet.
2 Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR für den Zeitraum bis zum 9. August 2011. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 60 %.
3 Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR für den Zeitraum vom 9. August 2011 bis zum 31. Dezember 2012. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 30 %.
4 Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 11,6 Mio. EUR für den Zeitraum ab 1. Januar 2013. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 20 % und der in Artikel 32 Absatz 3 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz für Mittelbindungen beträgt 30 %.
Article 11 Weitergabe von Informationen
1 Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen soweit angezeigt und entsprechend den Erfordernissen der Mission an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben, und zwar a) bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, b) oder bis zur Stufe ‚CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL‘ in den sonstigen Fällen.
2 Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT UE/EU RESTRICTED‘ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission an die Vereinten Nationen (VN) und die Afrikanische Union (AU) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden der VN und der AU getroffen.
3 Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT UE/EU RESTRICTED‘ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.
4 Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle missionsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung unterliegen.
5 Der Hohe Vertreter kann diese Befugnisse wie auch die Befugnis, die obengenannten Vereinbarungen zu schließen, an Personal des Europäischen Auswärtigen Dienstes und/oder den Befehlshaber der EU-Mission delegieren.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2013.
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