2013/121/EU: Beschluss der Kommission vom 7. März 2013 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Sitze und Stühle für Kinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „Sitzerhöhung für Stühle“ ein Produkt, das dafür vorgesehen ist, an einem Erwachsenenstuhl befestigt zu werden, um die Sitzposition eines Kindes bis zum Alter von 36 Monaten anzuheben, das ohne Unterstützung sitzen kann; b) „Kinderstuhl“ einen Stuhl für ein Kind, der dafür vorgesehen ist, auf den Boden gestellt zu werden, und dessen Größe an das Alter des Kindes angepasst ist; c) „Kinderhochstuhl“ einen frei stehenden Stuhl, der ein 6 bis 36 Monate altes Kind, das ohne Unterstützung sitzen kann, ungefähr auf die Höhe eines Esstisches hebt, damit es dort gefüttert werden kann, wenn es in sitzender Position angemessen gesichert ist; d) „Tischhängesitz“ einen Sitz in der Regel für ein Kind, das ohne Unterstützung sitzen kann, zum Anhängen an einen Tisch oder an eine andere horizontale Oberfläche.
Article 2 Sicherheitsanforderungen
Die besonderen Sicherheitsanforderungen für die in Artikel 1 genannten Produkte, denen europäische Normen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG genügen müssen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Article 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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