2013/137/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. März 2013 zur Genehmigung der Nutzung gefährdeter Rinder bis zum Ende ihres produktiven Lebens in Spanien nach amtlicher Bestätigung eines BSE-Falls (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1473)
Text
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Article 1
1 Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 darf Spanien die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Rinder bis zum Ende ihres produktiven Lebens nutzen, sofern die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
2 Spanien stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Rinder a) in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates ohne Unterbrechung rückverfolgbar sind; b) nur unter amtlicher Überwachung und zum Zwecke der Vernichtung aus ihrem Betrieb verbracht werden; c) nicht in andere Mitgliedstaaten versandt oder in Drittländer ausgeführt werden.
3 Spanien führt regelmäßige Kontrollen durch, um die korrekte Durchführung dieses Beschlusses zu überprüfen.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
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