2013/283/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2012 über die von frankreich geplante staatliche beihilfe SA.23839 (C 44/2007) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5043) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die Beihilfe in Höhe von 31 Mio. EUR, die Frankreich dem Unternehmen FagorBrandt zu gewähren plant, ist unter den Bedingungen des Artikels 2 mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 2
1 Frankreich setzt die Auszahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe an das Unternehmen FagorBrandt so lange aus, bis die Rückzahlung der in der Entscheidung 2004/343/EG der Kommission vom 16. Dezember 2003 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe tatsächlich erfolgt ist.
2 Der Umstrukturierungsplan von FagorBrandt in der Fassung, die Frankreich der Kommission am 6. August 2007 übermittelt hat, wird vollständig umgesetzt.
3 Die von FagorBrandt als Beitrag zu den Umstrukturierungskosten vorgeschlagene Eigenleistung in Höhe von 31,5 Mio. EUR wird um 3190878,02 EUR zuzüglich der Zinsen, die für diesen Betrag zwischen der Bereitstellung der italienischen Beihilfe für FagorBrandt und dem 21. Oktober 2008 angefallen sind, erhöht. Diese Erhöhung wird vor dem Ende der Umstrukturierung des Unternehmens vorgenommen, das auf den 31. Dezember 2012 festgesetzt ist. Frankreich erbringt innerhalb von zwei Monaten nach dem Stichtag des 31. Dezember 2012 den Nachweis, dass diese Erhöhung vorgenommen wurde.
4 FagorBrandt stellt den Vertrieb von Gargeräten, Kühlgeräten und Geschirrspülern der Marke Vedette für einen Zeitraum von acht Jahren ein.
5 Damit die Kommission die Erfüllung der Bedingungen der Absätze 1 bis 4 verfolgen kann, unterrichtet Frankreich die Kommission in jährlichen Berichten über die Fortschritte bei der Umstrukturierung von FagorBrandt, über die Rückzahlung der in Absatz 1 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe, über die Auszahlung der mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfe und über die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen.
Article 3
Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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