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2013/333/EU: Beschluss des Rates vom 25. Juni 2013 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zu vertretenden Standpunkt

CELEX
32013D0333
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2013-06-25
In force since
2013-06-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 5 Statistisches Programm 2013

1 Folgender Rechtsakt ist Gegenstand dieses Artikels: 32013 R 0099: Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).

2 Das mit der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 aufgestellte Europäische Statistische Programm 2013-2017 ist der Rahmen für die statistischen Maßnahmen des EWR im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Sämtliche Hauptbereiche des Europäischen Statistischen Programms 2013-2017 gelten als relevant für die Zusammenarbeit im Bereich Statistik und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.

3 Ein spezifisches Statistisches Programm des EWR für 2013 soll gemeinsam mit dem Statistischen EFTA-Amt und Eurostat ausgearbeitet werden. Das jährliche Statistische Programm 2013 für den EWR stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 erstellt, und wird gleichzeitig ausgearbeitet. Das Statistische Programm 2013 für den EWR wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.

4 Für 2013 leisten die EFTA-Staaten im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag in Höhe von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 05 (Europäische Statistische Programm 2013-2017) und 29 01 04 05 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information – Verwaltungsausgaben) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2013 ausgewiesenen Betrags.".

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft . Er gilt ab dem 1. Januar 2013.

Article 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

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