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Beschluss 2013/353/GASP des Rates vom 2. Juli 2013 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien

CELEX
32013D0353
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2013-07-02
In force since
2013-07-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Philippe LEFORT als Sonderbeauftragter für den Südkaukasus und die Krise in Georgien wird geändert und bis zum 30. Juni 2014 verlängert. Das Mandat des Sonderbeauftragten kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Article 2 Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union für den Südkaukasus, einschließlich der Ziele, die in den Schlussfolgerungen zu der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 1. September 2008 in Brüssel und in den am 15. September 2008 sowie den am 27. Februar 2012 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates festgelegt sind. Diese Ziele umfassen: (a) gemäß den bestehenden Mechanismen, einschließlich der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und deren Minsk-Gruppe, die Verhütung von Konflikten in der Region, einen Beitrag zur friedlichen Beilegung der Konflikte in der Region, einschließlich der Krise in Georgien und des Konflikts um Berg-Karabach durch Förderung der Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen und durch andere geeignete Mittel, sowie die Unterstützung der Umsetzung einer solchen Konfliktregelung im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts; (b) die Herstellung konstruktiver Beziehungen zu den wichtigsten interessierten Akteuren bezüglich der Region; (c) die Förderung und weitere Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Armenien, Aserbaidschan und Georgien und gegebenenfalls ihren Nachbarländern; (d) die Verbesserung der Effektivität und der öffentlichen Wahrnehmung der Union in der Region.

Article 3 Mandat

Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben: (a) Er baut Kontakte zu den Regierungen, zu den Parlamenten, zu sonstigen entscheidenden politischen Akteuren, zur Justiz und zur Zivilgesellschaft in der Region auf; (b) er bestärkt die Länder in der Region darin, bei regionalen Themen von gemeinsamem Interesse, wie gemeinsame Sicherheitsbedrohungen und Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Handel und organisierter Kriminalität, zusammenzuarbeiten; (c) er leistet einen Beitrag zur friedlichen Beilegung von Konflikten im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts und erleichtert die Umsetzung einer solchen Konfliktregelung in enger Abstimmung mit den Vereinten Nationen, der OSZE und deren Minsk-Gruppe; (d) in Bezug auf die Krise in Georgien trägt er (i) dazu bei, die unter Nummer 6 der Vereinbarung vom 12. August 2008 vorgesehenen internationalen Gespräche ("Internationale Gespräche von Genf") und die entsprechenden Durchführungsmaßnahmen vom 8. September 2008 vorzubereiten, einschließlich der Modalitäten für die Sicherheit und Stabilität in der Region, der Frage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen auf der Grundlage der international anerkannten Grundsätze und aller sonstigen Themen, auf die sich die Parteien gemeinsam geeinigt haben; (ii) dazu bei, den Standpunkt der Union festzulegen, und er vertritt die Union auf Ebene des Sonderbeauftragten bei den Gesprächen im Sinne der Ziffer i und (iii) erleichtert die Durchführung der Vereinbarung vom 12. August 2008 sowie die Umsetzung der entsprechenden Durchführungsmaßnahmen vom 8. September 2008; (e) er erleichtert die Entwicklung und Durchführung vertrauensbildender Maßnahmen; (f) er wirkt gegebenenfalls an der Ausarbeitung der Beiträge der Union zur Umsetzung einer möglichen Konfliktregelung mit; (g) er intensiviert den Dialog der Union mit den wichtigsten betroffenen Akteuren bezüglich der Region; (h) er unterstützt die Union dabei, eine umfassende Politik gegenüber dem Südkaukasus weiterzuentwickeln; (i) im Rahmen der Tätigkeiten nach diesem Artikel trägt er zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union - in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten für Menschenrechte - und der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten bei, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird.

Article 4 Ausführung des Mandats

1 Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

2 Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden "PSK") unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

3 Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden "EAD") und dessen einschlägigen Dienststellen.

Article 5 Finanzierung

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 beläuft sich auf 1050000EUR.

2 Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. Juli 2013 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Article 6 Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

1 Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

2 Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Unionsorganen oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

3 Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

4 Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD oder den einschlägigen Delegationen der Union untergebracht, um so zur Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten beizutragen.

Article 7 Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Article 8 Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen niedergelegt sind.

Article 9 Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

1 Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

2 Die Delegationen der Union in der Region und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Article 10 Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte im Einklang mit seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere: (a) auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfallplan und einen Evakuierungsplan für die Mission enthält; (b) sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt; (c) gewährleistet, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen; (d) gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Article 11 Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem PSK und dem Hohen Vertreter regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Regelmäßige schriftliche Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des PSK oder des Hohen Vertreters kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrages kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Article 12 Koordinierung

1 Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in der Region regelmäßig über seine Arbeit.

2 Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und den Missionschefs der Mitgliedstaaten, die den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Abstimmung mit dem Leiter der Delegation der Union in Georgien dem Leiter der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur der EUMM Georgia konsultieren einander je nach Bedarf. Der Sonderbeauftragte stimmt sich mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.

Article 13 Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und seine Mitarbeiter leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüchen und Pflichten, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter beruhen und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Article 14 Überprüfung

1 Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende Oktober 2013 einen Fortschrittsbericht sowie zum Ende seines Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

2 Das Mandat des Sonderbeauftragten wird zum 31. Dezember 2013 überprüft.

Article 15 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juli 2013.

Relations

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