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Seqlense EUR-Lex

2013/448/EU: Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5666) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013D0448
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2013-09-05
In force since
2013-09-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Aufnahme der in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen in die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnisse von unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen und die entsprechenden vorläufigen Jahresgesamtmengen der Emissionszertifikate, die diesen Anlagen kostenlos zugeteilt werden sollen, wird abgelehnt.

2 Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge, die er für die in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe A des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet unterbreitet hat, dahingehend ändert, dass jede nicht im Beschluss 2011/278/EU vorgesehene Anhebung der Zuteilung ausgeschlossen wird. Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die den in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe B des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilt werden sollen, dahingehend ändert, dass jede auf der Benchmark für flüssiges Roheisen beruhende Zuteilung an Anlagen, die flüssiges Roheisen gemäß der Definition in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU zur Weiterverarbeitung importieren, ausgeschlossen wird. Führt dies in einer Anlage, die flüssiges Roheisen herstellt und an eine in Anhang I Buchstabe B aufgeführte Anlage exportiert, zu einer Anhebung der vorläufigen Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, so werden keine Einwände erhoben, wenn der betreffende Mitgliedstaat die vorläufige Jahresgesamtmenge der Anlage, die flüssiges Roheisen herstellt und exportiert, entsprechend anpasst. Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die den in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe C des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilt werden sollen, dahingehend ändert, dass die Zuteilung mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 2011/278/EU in Übereinstimmung gebracht und jede Zuteilung ausgeschlossen wird, die Prozesse innerhalb der Systemgrenzen der Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen gemäß der Definition in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU betrifft und für eine Anlage bestimmt ist, die flüssiges Roheisen nicht herstellt, sondern importiert, und die ansonsten zu einer Doppelzählung führen würde. Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die den in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe D des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilt werden sollen, dahingehend ändert, dass jede Zuteilung, die auf einem Anlagenteil mit Prozessemissionen für die Herstellung von Zink im Hochofen und den damit in Zusammenhang stehenden Prozessen beruht, ausgeschlossen wird. Führt dies in einer in Anhang I Buchstabe D dieses Beschlusses aufgeführten Anlage mit einem Hochofen zu einer Anhebung der vorläufigen Zuteilung aufgrund des Anlagenteils mit Brennstoff- oder Wärmebenchmark, so werden keine Einwände erhoben, wenn der betreffende Mitgliedstaat die vorläufige Jahresgesamtmenge dieser Anlage entsprechend anpasst. Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die den in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe A des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilt werden sollen, dahingehend ändert, dass jede Zuteilung für Wärme ausgeschlossen wird, die in Anlagen exportiert wird, die Polymere wie S-PVC und E-PVC und VCM herstellen.

3 Jede Änderung gemäß Absatz 2 ist der Kommission so bald wie möglich mitzuteilen, und ein Mitgliedstaat darf die endgültige Gesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 gemäß Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU erst dann bestimmen, nachdem annehmbare Änderungen vorgenommen wurden.

Article 2

Unbeschadet Artikel 1 werden keine Einwände gegen die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreitet haben, und die entsprechenden vorläufigen Jahresgesamtmengen der diesen Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate erhoben.

Article 1

Auf der Grundlage der Artikel 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Gesamtmenge der ab 2013 zu vergebenden Zertifikate, die jährlich linear gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG verringert wird, 2084301856 Zertifikate.“

Article 4

Der in Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 des Beschlusses 2011/278/EU festgelegte einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ist in Anhang II dieses Beschlusses enthalten.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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