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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Juni 2013 über die Finanzierung des Arbeitsprogramms 2013 zur Schulung in den Bereichen Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierwohl und Pflanzengesundheit im Rahmen des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“

CELEX
32013D0615(02)
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-06-10
In force since
2013-06-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Arbeitsprogramm 2013 für die Durchführung des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“, wie im Anhang dargelegt, wird hiermit angenommen. Es stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung dar.

Article 2

1 Für den finanziellen Beitrag der Kommission zur Durchführung des Arbeitsprogramms werden insgesamt 16170000 EUR aus folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr 2013 bereitgestellt: a) Haushaltslinie 17 04 07 01: 14200000 EUR b) Haushaltslinie 17 04 04 01: 600000 EUR c) Haushaltslinie 17 01 04 05: 200000 EUR d) Haushaltslinie 17 01 04 31: 1170000 EUR.

2 Der in Absatz 1 Buchstabe d genannte Betrag wird an die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher gezahlt und stellt einen Betriebskostenzuschuss dar.

3 Für verspätete Zahlungen anfallende Verzugszinsen können gemäß Artikel 92 der Haushaltsordnung den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Haushaltslinien angelastet werden.

Article 3

Änderungen der Mittelzuweisungen für die einzelnen Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms, die insgesamt 20 % des Höchstbeitrags gemäß Artikel 2 Absatz 1 nicht überschreiten, gelten nicht als substanziell im Sinne von Artikel 94 Absatz 4 der Anwendungsbestimmungen, sofern sie Art und Ziele des Arbeitsprogramms nicht wesentlich beeinflussen. Die/der Anweisungsbefugte kann solche Änderungen im Einklang mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit vornehmen.

Relations

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