2013/678/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden
Text
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Article 1
Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 65000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien. Italien kann die Höchstschwelle anheben, um den realen Wert der Befreiung aufrechtzuerhalten.
Article 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Höchstgrenzen für den Jahresumsatz, unterhalb deren die Steuerpflichtigen von der Mehrwertsteuer befreit werden können, in Kraft tritt, oder bis zum 31. Dezember 2016, je nachdem, welcher früher liegt.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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