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Seqlense EUR-Lex

2013/761/EU: Beschluss der Kommission vom 12. Dezember 2013 über einen vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8815)

CELEX
32013D0761
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2013-12-12
In force since
2013-12-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der nationale Übergangsplan, den das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland der Kommission am 14. Dezember 2012 gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU mitgeteilt hat, steht nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU der Kommission und wird daher abgelehnt.

2 Beabsichtigt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, den nationalen Übergangsplan durchzuführen, so trifft es die erforderlichen Maßnahmen, um in einer überarbeiteten Fassung des Plans die folgenden Punkte zu regeln: a) Für die Anlage „Aberthaw Power Station“, die erheblich zu der NOx-Gesamtobergrenze des nationalen Übergangsplans beiträgt, ist der Emissionsgrenzwert, anhand dessen der Beitrag der Anlage zu der NOx-Obergrenze von 2016 berechnet wurde, zu berichtigen; damit der Emissionsgrenzwert von 1200 mg/Nm3 für diese Anlage angewendet werden darf, muss das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nachweisen, dass der in der Anlage verwendete feste Brennstoff gemäß der Anmerkung 2 zu Tabelle C1 der Anlage C zum Anhang des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU in den im nationalen Übergangsplan erfassten Bezugsjahren einen mittleren jährlichen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von unter 10 % aufwies; b) für die im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen sind die fehlenden Daten zu übermitteln und alle Unstimmigkeiten zu berichtigen oder zu klären, um völlige Stimmigkeit der im nationalen Übergangsplan enthaltenen und für diesen verwendeten Angaben zu erreichen; für die Zwecke dieses Buchstabens sind die detaillierten Klarstellungsersuchen in den Schreiben der Kommission an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland vom 3. Juni 2013 und vom 10. September 2013 zu berücksichtigen.

Article 2

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Relations

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