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Seqlense EUR-Lex

2013/799/EU: Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2013 über einen vom Königreich Spanien mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9089)

CELEX
32013D0799
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2013-12-17
In force since
2013-12-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der nationale Übergangsplan, den das Königreich Spanien der Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU am 14. Dezember 2012 mitgeteilt hat und der die in Anhang I genannten Großfeuerungsanlagen umfasst, steht nicht im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und denen des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU und wird daher nicht akzeptiert.

2 Wenn das Königreich Spanien beabsichtigt, einen nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 Absatz 5 durchzuführen, trifft es alle erforderlichen Maßnahmen, um in einer überarbeiteten Fassung des Plans folgenden Aspekten Rechnung zu tragen: a) Anlage 2: Berichtigung des für die Berechnung des Beitrags dieser Anlage zu der SO2-Obergrenze für 2016 verwendeten Emissionsgrenzwerts; die Inanspruchnahme des SO2-Emissionsgrenzwerts von 800 mg/Nm3 auf der Grundlage des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2001/80/EG kommt für die Anlage für die Berechnung ihres Beitrags zur Obergrenze für 2016 im nationalen Übergangsplan 2016 nicht in Betracht, da dieser Emissionsgrenzwert nicht in Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU vorgesehen ist; b) Anlage 5: Berichtigung der für die Berechnung ihres Beitrag zur SO2-Obergrenze für 2016 im nationalen Übergangsplan angewandten Methode; dieser Beitrag ist für den gesamten Zeitraum 2001-2010 entweder auf Basis des Mindest-Schwefelabscheidegrads oder auf Basis der Emissionsgrenzwerte zu berechnen; c) Anlagen 13, 15, 17, 18, 24 und 25: Berichtigung der für die Berechnung des Beitrags dieser Anlagen zur NOx-Obergrenze für 2016 verwendeten Emissionsgrenzwerte; damit die Anlagen für die Inanspruchnahme des Emissionsgrenzwerts von 1200 mg/Nm3 in Betracht kommen, muss das Königreich Spanien nachweisen, dass der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen des in den Anlagen verwendeten festen Brennstoffs im Jahresdurchschnitt in den für den nationalen Übergangsplan zugrunde gelegten Bezugsjahren unter 10 % lag; d) korrekte Aktualisierung der Gesamtemissionsobergrenzen für alle Jahre unter Berücksichtigung der gemäß den vorstehenden Punkten berichtigten Werte; e) Klärung aller Fragen und Ergänzung der Daten gemäß Anhang II.

Article 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

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