Beschluss Nr. 1359/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
In Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG werden folgende Sätze angefügt: „Ergibt eine Prüfung für die einzelnen industriellen Sektoren, dass keine erheblichen Auswirkungen auf Sektoren oder Teilsektoren zu erwarten sind, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, so kann die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen den Zeitplan für den in Artikel 13 Absatz 1 genannten am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraum anpassen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen. Die Kommission nimmt nicht mehr als eine derartige Anpassung für eine Anzahl von maximal 900 Millionen Zertifikaten vor.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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