Empfehlung Nr. H1 vom 19. Juni 2013 betreffend das Urteil Gottardo, wonach die Vorteile, die den eigenen Staatsangehörigen aufgrund eines mit einem Drittstaat geschlossenen bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit zustehen, auch Arbeitnehmern gewährt werden müssen, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz) 2013/C 279/07 DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit , wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ergeben, gestützt auf Artikel 72 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Trägern im Bereich der sozialen Sicherheit fördert und stärkt, In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist eine wesentliche Garantie für die Ausübung der in Artikel 21 Absatz 1 und in Artikel 45 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehenen Freizügigkeit von Personen. Es beinhaltet die Abschaffung jeder Diskriminierung zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten. (2) In dem Urteil Gottardo hat der Gerichtshof im Fall einer in der Europäischen Union wohnhaften Person, die in Frankreich, Italien und in der Schweiz gearbeitet hatte, die Konsequenzen aus der Anwendung dieses Grundsatzes im Rahmen des Artikels 45 AEUV gezogen.
Da die Ansprüche dieser Person nicht ausreichten, um in Italien eine Rente zu erhalten, beantragte sie die Zusammenrechnung ihrer in der Schweiz und in Italien zurückgelegten Versicherungszeiten, die in dem bilateralen Abkommen zwischen Italien und der Schweiz für Inländer vorgesehen ist. (3) Der Gerichtshof hat in dieser Rechtssache für Recht erkannt, dass, wenn ein Mitgliedstaat mit einem Drittstaat ein bilaterales Abkommen über die soziale Sicherheit abschließt, das die Berücksichtigung der in diesem Drittstaat zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Alter vorsieht, der fundamentale Grundsatz der Gleichbehandlung diesen Mitgliedstaat zwingt, den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die gleichen Vorteile zu gewähren, die auch seinen eigenen Staatsangehörigen aufgrund dieses Abkommens zustehen, es sei denn, er kann eine objektive Rechtfertigung für seine Weigerung vorbringen .
(4) In diesem Zusammenhang folgt aus dem Urteil des Gerichtshofs, dass dessen Auslegung des Begriffes „ Rechtsvorschriften “ in Artikel 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht dazu führen kann, dass die jedem Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung, den in Artikel 45 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, beeinträchtigt wird. (5) Nach den Feststellungen des Gerichtshofs stellte die Gefährdung des Gleichgewichts und der Gegenseitigkeit eines bilateralen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat keine objektive Rechtfertigung für die Weigerung des an diesem Abkommen beteiligten Mitgliedstaats dar, die Vorteile, die seine eigenen Staatsangehörigen aus diesem Abkommen ziehen, auf die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu erstrecken.
(6) Der Gerichtshof ließ auch die Einwände einer möglichen Erhöhung der finanziellen Lasten und der mit der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands verbundenen verwaltungstechnischen Schwierigkeiten nicht gelten; diese Gründe könnten die Nichtbeachtung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen durch den Mitgliedstaat, der Vertragspartei des bilateralen Abkommens sei, nicht rechtfertigen. (7) Es müssen alle Konsequenzen aus diesem Urteil gezogen werden, das für die Unionsbürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der EU Gebrauch gemacht haben, grundlegende Bedeutung besitzt.
(8) Deshalb sollte klargestellt werden, dass die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit dahin auszulegen sind, dass die den Staatsangehörigen des vertragschließenden Mitgliedstaats zustehenden Vorteile grundsätzlich auch den Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats gewährt werden sollten, die sich objektiv in der gleichen Situation befinden. (9) Unabhängig von der einheitlichen Anwendung des Urteils Gottardo im Einzelfall sollte grundsätzlich eine Prüfung der bestehenden bilateralen Abkommen vorgenommen werden. Zu den früher geschlossenen Übereinkünften heißt es in Artikel 351 AEUV, dass „ der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an[wenden], um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben “ , und nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union müssen „ [d]ie Mitgliedstaaten […] alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen (ergreifen), die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben “ .
(10) Was neue bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit angeht, die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossen werden, ist zu berücksichtigen, dass diese eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats enthalten sollten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in dem Mitgliedstaat ausgeübt haben, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist. (11) Die Anwendung des Urteils Gottardo im Einzelfall hängt zum großen Teil von der Kooperation der Drittstaaten ab, insbesondere da diese die Versicherungszeiten bescheinigen müssen, die die betroffene Person zurückgelegt hat.
(12) Die Verwaltungskommission sollte sich dieser Frage annehmen, da das Urteil Gottardo die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit betrifft. EMPFIEHLT den zuständigen Dienststellen und Trägern: 1. Gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den eigenen Staatsangehörigen und den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgeübt haben, gelten die Bestimmungen eines mit einem Drittland geschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit grundsätzlich auch für die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die sich in der gleichen Situation befinden wie die eigenen Staatsangehörigen.
2. Neue bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit, die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossen werden, sollten grundsätzlich eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats enthalten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in dem Mitgliedstaat ausgeübt haben, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist. 3. Die Mitgliedstaaten sollten die Träger in den Staaten, mit denen sie Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen haben, deren Geltungsbereich auf die eigenen Staatsangehörigen beschränkt ist, über die Auswirkungen dieser Empfehlung informieren.
Mitgliedstaaten, die bilaterale Abkommen mit demselben Drittstaat geschlossen haben, können gemeinsam um eine solche Kooperation ersuchen. Sie ist zweifellos eine unerlässliche Voraussetzung für die Beachtung des EU-Rechts. 4. Die Empfehlung Nr. P1 wird ab dem Tag des Geltungsbeginns dieser Empfehlung aufgehoben. 5. Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie gilt ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung. Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Anne Mc Manus