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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2013/61/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG hinsichtlich der französischen Regionen in äußerster Randlage, insbesondere Mayotte

CELEX
32013L0061
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2013-12-17
In force since
2014-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG erhält folgende Fassung: „c) französische Gebiete, die in Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt sind;“.

Article 2

Artikel 5 der Richtlinie 2008/118/EG wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) französische Gebiete, die in Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt sind;“. 2. Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Frankreich kann mittels einer Erklärung notifizieren, dass in den Gebieten nach Absatz 2 Buchstabe b – vorbehaltlich bestimmter Anpassungen zur Berücksichtigung der äußersten Randlage dieser Gebiete – sowohl diese Richtlinie als auch die in Artikel 1 genannten Richtlinien auf alle oder einen Teil der in Artikel 1 genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung einer solchen Erklärung folgt, anwendbar sind.“

Article 3

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission vor dem 1. Januar 2015 den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 4

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Article 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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