Durchführungsrichtlinie 2013/63/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates betreffend Mindestanforderungen, denen die Pflanzkartoffeln genügen müssen, und Mindestanforderungen an die Partien von Pflanzkartoffeln Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Änderungen der Richtlinie 2002/56/EG
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Article 2 Durchführung
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2015 die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich vom Wortlaut dieser Vorschriften in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2016 an. Bei dem Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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