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Entscheidung der Kommission vom 30/01/2013 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6802 - DROEGE / ALSO-ACTEBIS ) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32013M6802
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2013-01-30
In force since
2013-01-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 30/01/2013 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6802 - DROEGE / ALSO-ACTEBIS ) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) |EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 30.01.2013 C(2013) 604 final NICHTVERTRAULICHE FASSUNG FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VEREINFACHTES VERFAHREN An den Anmelder: | | Betr.: Sache COMP/M.6802 – Droege/ ALSO-Actebis Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Am 20. Dezember 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen.

Danach ist Folgendes beabsichtigt: die Droege International Group AG („Droege“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Geschäftsführungsvertrag oder in sonstiger Weise die Kontrolle über die Gesamtheit der ALSO-Actebis Holding AG („ALSO-Actebis“, Schweiz). 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – Droege: internationale Beratungsgesellschaft mit Mehrheitsbeteiligungen in Unternehmen, die in den Bereichen Arzneimittel, Sicherheitssysteme, Gesundheit, Humanressourcen und IKT-Vertrieb tätig sind; – ALSO-Actebis:

Großhandel und Logistik für Produkte, Lösungen und Dienstleistungen in den Bereichen Informationstechnologien, Kommunikation und Verbrauchselektronik. 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [2] fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären.

Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor [1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. [2]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.

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