Entscheidung der Kommission vom 07/03/2013 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6861 - B & C INDUSTRIEHOLDING / AMAG AUSTRIA METALL) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) |EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 7.3.2013 ZUR VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMTE VERSION VEREINFACHTES VERFAHREN C(2013)1483 FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VEREINFACHTES VERFAHREN |An den Anmelder: | Betr.: Sache COMP/M.6861 - B & C INDUSTRIEHOLDING/ AMAG AUSTRIA METALL Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Sehr geehrte Damen und Herren, 1.
Am 1. Februar 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die B & C Industrieholding GmbH („BCIH“, Österreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und ein nachfolgendes öffentliches Übernahmeangebot die Kontrolle über AMAG Austria Metall AG („AMAG“, Österreich). Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – BCIH ist eine Holdinggesellschaft, die Beteiligungen an Industrieunternehmen verwaltet.
Die Gesellschaft steht im alleinigen Eigentum und unter der Kontrolle der österreichischen B & C Privatstiftung. Das Portfolio der BCIH umfasst die Kernbeteiligungen Lenzing AG und Semperit AG Holding. Vor dieser Übernahme hielt die BCIH bereits eine indirekte Beteiligung an der AMAG von 29,99 %. – AMAG ist ein weltweit tätiger Produzent von Primäraluminium und Aluminiumhalbzeug für die weiterverarbeitende Industrie. Die Geschäftstätigkeit gliedert sich in die Divisionen AMAG metal, AMAG casting und AMAG rolling [2] . 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr.
139/2004 des Rates [3] fällt. 3. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission (untereichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor [1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert.
So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. [2] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 039 vom 12.02.2013, S. 28 [3]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.