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Entscheidung der Kommission vom 02/05/2013 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6898 - RAG STIFTUNG / EVONIK INDUSTRIES) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32013M6898
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2013-05-02
In force since
2013-05-02
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 02/05/2013 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6898 - RAG STIFTUNG / EVONIK INDUSTRIES) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) |EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 2.5.2013 K(2013)2713 ZUR VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMTE VERSION FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VEREINFACHTES VERFAHREN An den Anmelder: Betr.: Sache COMP/M.6898 – RAG STIFTUNG / EVONIK INDUSTRIES Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Sehr geehrte Damen und Herren, 1.

Am 2. April 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die RAG-Stiftung (Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Evonik Industries AG (Deutschland). Der Zusammenschluss erfolgt im Wege einer Änderung der Aktionärsvereinbarung, die die Beziehungen zwischen den Aktionären RAG-Stiftung und Kapitalbeteiligungsgesellschaft CVC Capital Partners regelt, die derzeit die gemeinsame Kontrolle über die Evonik Industries AG ausüben [2] .

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – Die RAG-Stiftung ist alleinige Eigentümerin der RAG AG, die in folgenden Bereichen tätig ist: Steinkohleförderung in Deutschland, Einfuhr von Steinkohle, Erarbeitung von Flächennutzungskonzepten für ehemalige Industriegebiete sowie Erbringung von Dienstleistungen als Prüflaboratorium auf dem Gebiet der festen Brennstoffe. – Evonik Industries AG ist ein weltweit tätiges Unternehmen der Spezialchemie (Produktion und Vermarktung); das Unternehmen besitzt und verwaltet Immobilien in Deutschland und ist Minderheitseigentümer des deutschen Energieerzeugers Steag 2.

Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [3] fällt. 3. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären.

Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission (unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor [1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. [2]Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 2012 vom 9.04.2013, S.

7 [3]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.

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