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Entscheidung der Kommission vom 16/12/2013 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.7077 - RHEINMETALL / FERROSTAAL INDUSTRIEANLAGEN / RHEINMETALL INTERNATIONAL ENGINEERING JV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32013M7077
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2013-12-16
In force since
2013-12-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 16/12/2013 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.7077 - RHEINMETALL / FERROSTAAL INDUSTRIEANLAGEN / RHEINMETALL INTERNATIONAL ENGINEERING JV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) |EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 16.12.2013 C(2013) 9589 final FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VEREINFACHTES VERFAHREN NICHTVERTRAULICHE FASSUNG An die Anmelder Betr.: Sache COMP/M.7077 – RHEINMETALL/ FERROSTAAL INDUSTRIEANLAGEN/ RHEINMETALL INTERNATIONAL ENGINEERING JV Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates [1] | Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Am 19.11.2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Rheinmetall AG („Rheinmetall“, Deutschland) und Ferrostaal Industrieanlagen GmbH („Ferrostaal Industrieanlagen“, Deutschland) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen Rheinmetall International Engineering GmbH („Rheinmetall International Engineering“, Deutschland) [2] .

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – Rheinmetall stellt weltweit Automobilkomponenten und Rüstungssysteme her. – Ferrostaal Industrieanlagen stellt weltweit Ingenieur-, Beschaffungs- und Baudienstleistungen mit dem Schwerpunkt Exploration von Öl und Gas sowie industrielle Produktionslinien bereit; – Das Gemeinschaftsunternehmen Rheinmetall International Engineering soll einen erheblichen Teil der Tätigkeiten von Ferrostaal Industrieanlagen im Bereich der Ingenieur-, Beschaffungs- und Baudienstleistungen übernehmen und die Erbringung dieser Dienstleistungen auf die Rüstungsindustrie ausdehnen.

3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [3] fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären.

Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission (Unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor [1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. [2] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 347 vom 28.11.2013, S.

34. [3]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.

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