Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union
Text
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Article 1
1 Das Amtsblatt wird gemäß dieser Verordnung in elektronischer Form in den Amtssprachen der Organe der Europäischen Union veröffentlicht.
2 Unbeschadet des Artikels 3 besitzt nur das in elektronischer Form veröffentlichte Amtsblatt (im Folgenden „elektronische Ausgabe des Amtsblatts“) Echtheit und entfaltet Rechtswirkungen.
Article 2
1 Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts trägt eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die gemäß der Richtlinie 1999/93/EG auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde. Das qualifizierte Zertifikat und die Erneuerungen desselben werden auf der EUR-Lex-Website veröffentlicht, damit die Nutzer die fortgeschrittene elektronische Signatur und den Charakter der Echtheit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts verifizieren können.
2 Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts enthält Angaben zum Datum ihrer Veröffentlichung.
3 Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts wird der Öffentlichkeit auf der EUR-Lex-Website in einem nicht veralteten Format dauerhaft zugänglich gemacht. Die Abfrage ist kostenlos.
Article 3
1 Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen des Informationssystems des Amts für Veröffentlichungen nicht veröffentlicht werden, so wird das Informationssystem so schnell wie möglich wiederhergestellt. Das Amt für Veröffentlichungen stellt fest, zu welchem Zeitpunkt eine solche Störung aufgetreten ist.
2 Ist es erforderlich, das Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn das Informationssystem des Amts für Veröffentlichungen aufgrund einer Störung nach Absatz 1 nicht betriebsbereit ist, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen. Sobald das Informationssystem des Amts für Veröffentlichungen wiederhergestellt ist, wird die entsprechende elektronische Fassung der in Unterabsatz 1 genannten gedruckten Ausgabe lediglich zu Informationszwecken und mit einem entsprechenden Hinweis der Allgemeinheit auf der EUR-Lex-Website zugänglich gemacht.
3 Sobald das Informationssystem des Amts für Veröffentlichungen wiederhergestellt ist, liefert die EUR-Lex-Website Informationen zu sämtlichen gedruckten Ausgaben, denen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Echtheit zukommt und die Rechtswirkungen entfalten.
Article 4
1 Die Zuständigkeit des Amts für Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts erstreckt sich auf a) seine Veröffentlichung und die Sicherstellung seiner Echtheit; b) die Installierung, den Betrieb und die Pflege des Informationssystems, mit dessen Hilfe die elektronische Ausgabe des Amtsblatts erstellt wird, sowie die Nachrüstung des Systems entsprechend künftigen technischen Entwicklungen; c) die Installierung und Erweiterung der technischen Hilfsmittel, mit denen die elektronische Ausgabe des Amtsblatts für alle Nutzer zugänglich gemacht wird; d) die Festlegung der internen Sicherheits- und Zugangsvorschriften für das Informationssystem, mit dem die elektronische Ausgabe des Amtsblatts produziert wird; e) die Speicherung und Archivierung der Dateien und deren Handhabung entsprechend künftigen technischen Entwicklungen.
2 Das Amt für Veröffentlichungen übt seine in Absatz 1 beschriebene Zuständigkeit im Einklang mit dem Beschluss 2009/496/EG, Euratom aus.
Article 5
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des vierten Kalendermonats nach ihrer Annahme in Kraft.
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