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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

CELEX
32013R0228
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2013-03-13
In force since
2013-03-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen für den Bereich Landwirtschaft erlassen, um den Problemen abzuhelfen, die in den in Artikel 349 des Vertrags genannten Gebieten der Union (im Folgenden „Regionen in äußerster Randlage“) aufgrund ihrer äußersten Randlage, namentlich ihrer Abgelegenheit, ihrer Isolation, ihrer geringen Fläche, ihrer schwierigen Gelände- und klimatischen Bedingungen und ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einer geringen Anzahl Erzeugnisse entstehen.

Article 2 Ziele

1 Die Sondermaßnahmen gemäß Artikel 1 tragen zur Verwirklichung der folgenden Ziele bei: a) Sicherung der Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung oder zum Einsatz als landwirtschaftliche Produktionsmittel benötigt werden, durch Ausgleichen der durch ihre extreme Randlage bedingten Mehrkosten, ohne der örtlichen Erzeugung und ihrer Entwicklung zu schaden; b) Sicherstellung der langfristigen Zukunft und Entwicklung der Sektoren, in denen eine „Viehbestands-“ und „Feldfruchtdiversifizierung“ in den Regionen in äußerster Randlage erfolgt, einschließlich der Produktion, der Verarbeitung und der Vermarktung der örtlichen Erzeugnisse; c) Weiterführung der Entwicklung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der traditionellen Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage, einschließlich der Produktion, der Verarbeitung und der Vermarktung der örtlichen Feldfrüchte und Erzeugnisse.

2 Die Ziele gemäß Absatz 1 werden über die in den Kapiteln III, IV und V vorgesehenen Maßnahmen verwirklicht.

Article 3 Erstellung der POSEI-Programme

1 Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 sind für jede Region in äußerster Randlage in einem Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI) (im Folgenden „POSEI-Programm“), festgelegt, das Folgendes vorsieht: a) eine besondere Versorgungsregelung im Sinne von Kapitel III und b) spezifische Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung im Sinne von Kapitel IV.

2 Das POSEI-Programm wird auf der geografischen Ebene erstellt, die der betreffende Mitgliedstaat für die geeignetste hält. Es wird von den von diesem Mitgliedstaat als zuständig bezeichneten Behörden ausgearbeitet und nach Anhörung der auf der jeweiligen Gebietsebene zuständigen Behörden und Organisationen der Kommission vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 zur Genehmigung vorgelegt.

3 Die Mitgliedstaaten können für ihre jeweiligen Regionen in äußerster Randlage nur ein einziges POSEI-Programm vorlegen.

Article 4 Vereinbarkeit und Kohärenz

1 Die im Rahmen der POSEI-Programme getroffenen Maßnahmen stehen mit dem Unionsrecht in Einklang. Diese Maßnahmen sind mit den anderen Politiken der Union und den auf deren Grundlage erlassenen Maßnahmen kohärent.

2 Die Kohärenz zwischen den im Rahmen der POSEI-Programme getroffenen Maßnahmen und den Maßnahmen, die aufgrund anderer Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere der gemeinsamen Marktorganisationen, der Entwicklung des ländlichen Raums, der Qualität der Erzeugnisse, des Tierschutzes und des Umweltschutzes, durchgeführt werden, wird gewährleistet. Insbesondere darf keine Maßnahme im Rahmen dieser Verordnung zu folgenden Zwecken finanziert werden: a) als zusätzliche Unterstützung für die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation eingeführten Prämien- oder Beihilferegelungen, es sei denn, es liegt eine außergewöhnliche, durch objektive Kriterien gerechtfertigte Notwendigkeit vor; b) als Unterstützung für Forschungsprojekte, als Maßnahmen zur Förderung von Forschungsprojekten oder Maßnahmen, die im Rahmen der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich für eine Unionsfinanzierung in Frage kommen; c) als Unterstützung für Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 fallen.

Article 5 Inhalt der POSEI-Programme

Ein POSEI-Programm umfasst a) einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und einen indikativen Jahresplan für die Gesamtfinanzierung mit einer Zusammenfassung der zu mobilisierenden Mittel; b) den Nachweis der Vereinbarkeit und der Kohärenz der verschiedenen Programmmaßnahmen untereinander sowie mit den Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung; c) die Schritte, die eine wirksame und angemessene Durchführung der Programme gewährleisten sollen, auch in Bezug auf Publizität, Begleitung und Bewertung, sowie die Festlegung quantifizierter Indikatoren zur Programmbewertung; d) die Bezeichnung der zuständigen Behörden und der für die Durchführung des Programms verantwortlichen Einrichtungen sowie die Bezeichnung — auf den geeigneten Ebenen — der mitbeteiligten Behörden und Einrichtungen und der sozioökonomischen Partner sowie die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen.

Article 6 Genehmigung und Änderung der POSEI-Programme

1 Die POSEI-Programme werden durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 eingerichtet und im Rahmen der Mittelausstattung gemäß Artikel 30 Absätze 2 und 3 finanziert. Jedes Programm enthält eine Bedarfsvorausschätzung mit Angabe der Erzeugnisse, ihrer Mengen und der Beihilfebeträge zur Versorgung aus der Union, sowie den Entwurf eines Förderprogramms zugunsten der örtlichen Erzeugung.

2 Im Zuge der jährlichen Bewertung der Durchführung der in den POSEI-Programmen vorgesehenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten nach Konsultation der betroffenen sozioökonomischen Partner der Kommission im Rahmen der Mittelausstattung gemäß Artikel 30 Absätze 2 und 3 ordnungsgemäß begründete Vorschläge zur Änderung dieser Maßnahmen unterbreiten, um sie besser an die Erfordernisse der Regionen in äußerster Randlage und an die vorgeschlagene Strategie anpassen zu können. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Verfahren zur Prüfung, ob die vorgeschlagenen Änderungen mit dem Unionsrecht in Einklang stehen, und zur Entscheidung über deren Billigung festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

3 Die mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 2 festgelegten Verfahren können die folgenden Elemente berücksichtigen: die Bedeutung der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Änderungen im Hinblick auf die Einführung neuer Maßnahmen, ob die Änderungen der für die Maßnahmen vorgesehenen Haushaltsmittel wesentlich sind, Änderungen in Bezug auf Menge und Umfang der Beihilfen für Erzeugnisse in der Bedarfsvorausschätzung und Änderungen der in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegten Codes und Beschreibungen.

4 Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 2 legen ferner für jedes Verfahren die Häufigkeit von Anträgen auf Änderungen sowie die jeweiligen Zeitrahmen fest, innerhalb derer die gebilligten Änderungen umgesetzt werden müssen.

Article 7 Änderungen der Finanzzuweisungen

Bis zum 22. April 2013 legen die Mitgliedstaaten der Kommission die Entwürfe der Änderungen vor, mit denen ihre POSEI-Programme an die durch Artikel 30 Absatz 5 eingeführten Abänderungen angepasst werden sollen. Diese Änderungen werden einen Monat nach ihrer Vorlage anwendbar, sofern die Kommission während dieses Zeitraums keine Einwände erhebt. Die zuständigen Behörden zahlen die Beihilfe gemäß Artikel 30 Absatz 5 spätestens am 30. Juni 2013 aus.

Article 8 Kontrollen und Überwachung

Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen im Rahmen von Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort durch. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu den Mindestkriterien für die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen. Die Kommission erlässt auch Durchführungsrechtsakte betreffend die Verfahren sowie die materiellen und finanziellen Indikatoren für eine wirksame Überwachung der Durchführung der Programme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 9 Bedarfsvorausschätzung

1 Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags festgelegt, die in den Regionen in äußerster Randlage für den menschlichen Verzehr oder für die Herstellung anderer Erzeugnisse oder zum Einsatz als landwirtschaftliche Produktionsmittel unabdingbar sind.

2 Der betreffende Mitgliedstaat erstellt auf der geografischen Ebene, die er für die geeignetste hält, eine Bedarfsvorausschätzung, um den jährlichen Bedarf jeder Region in äußerster Randlage an Erzeugnissen gemäß Anhang I des Vertrags zu beziffern. Der Bedarf von Unternehmen, die Erzeugnisse verpacken und verarbeiten, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, traditionell in die übrige Union versandt werden oder im Rahmen eines regionalen Handels im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 oder im Rahmen eines traditionellen Handels in Drittländer ausgeführt werden, kann in einer separaten Bedarfsvorausschätzung ermittelt werden.

Article 10 Funktionsweise der besonderen Versorgungsregelung

1 Im Rahmen der in der Bedarfsvorausschätzung ermittelten Mengen wird bei Direkteinfuhr von unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen aus Drittländern in die Regionen in äußerster Randlage kein Zoll erhoben. Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Erzeugnisse, die Gegenstand eines aktiven Veredelungsverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens im Zollgebiet der Union waren, als Direkteinfuhren aus Drittländern.

2 Um den gemäß Artikel 9 Absatz 2 ermittelten Bedarf unter Berücksichtigung von Preis und Qualität zu decken und sicherzustellen, dass der Anteil der Union an der Versorgung gewahrt bleibt, wird für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit Erzeugnissen, die sich aufgrund von Interventionsmaßnahmen der Union in öffentlichen Lagerbeständen befinden oder die auf dem Markt der Union verfügbar sind, eine Beihilfe gewährt. Der Betrag dieser Beihilfe wird für jede Erzeugnisart unter Berücksichtigung der Mehrkosten infolge der Verbringung in die Regionen in äußerster Randlage und der Preise bei der Ausfuhr nach Drittländern sowie, wenn es sich um zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse oder um landwirtschaftliche Produktionsmittel handelt, sonstiger durch die extreme Randlage, insbesondere ihre Insellage und die geringe Fläche, bedingter Mehrkosten festgesetzt.

3 Für die Versorgung mit Erzeugnissen, die bereits in einer anderen Region in äußerster Randlage unter die besondere Versorgungsregelung fallen, wird keine Beihilfe gewährt.

4 Nur Erzeugnisse, die in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, kommen für die besondere Versorgungsregelung in Frage. Für Erzeugnisse aus Drittländern gelten Gewährleistungen, deren Umfang den anhand der Normen der Union im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit festgelegten Gewährleistungen entspricht.

Article 11 Durchführung

Bei der Anwendung der besonderen Versorgungsregelung wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen: a) den besonderen Bedürfnissen der Regionen in äußerster Randlage und, soweit es sich um Verarbeitungserzeugnisse oder um landwirtschaftliche Produktionsmittel handelt, den Qualitätsanforderungen; b) den Handelsströmen mit der übrigen Union; c) dem wirtschaftlichen Aspekt der vorgesehenen Beihilfen; d) der Notwendigkeit, die bestehende örtlichen Erzeugung weder zu destabilisieren noch in ihrer Entwicklung zu behindern.

Article 12 Bescheinigungen

1 Die Freistellung vom Einfuhrzoll oder die Gewährung der Beihilfe im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung ist an die Vorlage einer Bescheinigung gebunden. Die Bescheinigungen werden nur Marktteilnehmern erteilt, die in einem von den zuständigen Behörden geführten Register eingetragen sind. Lizenzen und Bescheinigungen sind nicht übertragbar.

2 Bei Beantragung der Einfuhrlizenzen sowie der Freistellungs- bzw. Beihilfebescheinigungen muss keine Sicherheit geleistet werden. Soweit dies für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde jedoch die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Vergünstigung gemäß Artikel 13 vorsehen. In solchen Fällen gilt Artikel 34 Absätze 1, 4, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse . Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Aufnahme von Marktteilnehmern in das Register festgelegt werden, und bestimmt wird, dass die Marktteilnehmer ihre Rechte auf Teilnahme an der besonderen Versorgungsregelung vollumfänglich ausüben.

3 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der Maßnahmen, die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Einführung der Bescheinigungsregelung und die Verpflichtungen, die die Marktteilnehmer mit der Aufnahme ins Register eingehen, erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 13 Auswirkung der Vergünstigung

1 Die Zollbefreiung oder Beihilfegewährung im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass die Auswirkung der wirtschaftlichen Vergünstigung an den Endnutzer weitergegeben wird, der, je nach Fall, bei für den unmittelbaren Verzehr bestimmten Erzeugnissen der Verbraucher, bei Erzeugnissen für die Verarbeitungs- oder Verpackungsindustrie der Endverarbeiter oder Endverpacker oder bei Erzeugnissen, die zur Verfütterung oder zur Verwendung als landwirtschaftliche Produktionsmittel bestimmt sind, der Landwirt sein kann. Die in Unterabsatz 1 genannte Vergünstigung entspricht dem von der Freistellung von den Einfuhrzöllen betroffenen Betrag bzw. dem Beihilfebetrag.

2 Um die einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der Anwendung der in Absatz 1 festgesetzten Vorschriften und insbesondere der Bedingungen für die Kontrolle der effektiven Weitergabe der Vergünstigung an den Endnutzer durch die Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 14 Ausfuhr in Drittländer und Versendung in die übrige Union

1 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Anforderungen festzulegen, nach denen Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Union versandt werden dürfen; diese Anforderungen umfassen auch die Entrichtung von Einfuhrzöllen oder die Rückzahlung der gemäß Artikel 10 erhaltenen Beihilfe. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Ausfuhr von Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, in Drittländer ist nicht an die Vorlage einer Bescheinigung gebunden. Unterabsatz 1 gilt nicht für die Handelsströme zwischen den französischen überseeischen Departements.

2 Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht für Verarbeitungserzeugnisse, die in den Regionen in äußerster Randlage unter Verwendung von unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen hergestellt wurden und a) die im Rahmen der den traditionellen Versendungen und den traditionellen Ausfuhren entsprechenden Mengen in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Union versandt werden. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen diese Mengen auf Basis des Durchschnittswertes der Versendungen oder der Ausfuhren festgesetzt werden, wobei als Bezugsgröße der überprüfte Durchschnittswert in den drei besten Jahren zwischen 2005 und 2012 zugrunde gelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen; b) die im Rahmen eines regionalen Handels in Drittländer ausgeführt werden; c) die zwischen den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln versandt werden; d) die zwischen den französischen überseeischen Departements versandt werden. Für die Ausfuhr der Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b wird keine Erstattung gewährt. Die Ausfuhr der Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b nach Drittländern ist nicht an die Vorlage einer Bescheinigung gebunden.

3 Zum Zwecke dieses Kapitels wird der Begriff „regionaler Handel“ definiert als der Handel einer Region in äußerster Randlage mit Drittländern des geografischen Raumes, zu dem die betreffenden Regionen in äußerster Randlage gehören, sowie mit den Ländern, zu denen historische Handelsbeziehungen bestehen. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen eine Liste dieser Länder festgelegt wird, wobei sie den objektiv gerechtfertigten Anträgen der Mitgliedstaaten nach Konsultation der betreffenden Sektoren Rechnung trägt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

4 Erzeugnisse, die an die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira oder die Kanarischen Inseln geliefert werden, unter eine besondere Versorgungsregelung fielen und der Versorgung von Schiffen und Flugzeugen dienen, gelten als vor Ort verbraucht.

5 Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dürfen folgende Höchstmengen Zucker (des KN-Codes 1701) pro Jahr in den folgenden fünf Jahren von den Azoren in die übrige Union versandt werden: —20113000 Tonnen,—20122500 Tonnen,—20132000 Tonnen,—20141500 Tonnen,—20151000 Tonnen.

6 Verarbeitungsvorgänge, die eine traditionelle Ausfuhr oder eine Ausfuhr im Rahmen des regionalen Handels bzw. eine traditionelle Versendung nach sich ziehen können, erfüllen — mit Ausnahme der üblichen Behandlungen — sinngemäß die Verarbeitungsbedingungen, die für die aktive Veredelung gelten, sowie die Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung, gemäß einschlägigem Unionsrecht.

Article 15 Zucker

1 Während des Zeitraums gemäß Artikel 204 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist die Erzeugung außerhalb der Quote gemäß Artikel 61 der genannten Verordnung im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung von den Einfuhrzöllen befreit im Falle von a) Zucker, der zum Verbrauch als Weißzucker des KN-Codes 1701 nach Madeira oder auf die Kanarischen Inseln versandt wird; b) Zucker, der auf den Azoren in Form von Rohzucker des KN-Codes 17011210 (Rübenrohzucker) raffiniert und verbraucht wird.

2 Zum Zwecke der Raffinierung können im Falle der Azoren die Mengen gemäß Absatz 1 im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung durch Rohzucker des KN-Codes 17011110 (Rohrrohzucker) ergänzt werden. Der Rohzuckerbedarf der Azoren wird unter Berücksichtigung der Entwicklung der örtlichen Zuckerrübenerzeugung geschätzt. Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Mengen sind so festzusetzen, dass die jährlich erzeugte Gesamtmenge an raffiniertem Zucker auf den Azoren 10000 Tonnen nicht überschreitet.

Article 16 Magermilchpulver

Abweichend von Artikel 9 können sich die Kanarischen Inseln im Rahmen der Höchstmenge von 800 Tonnen jährlich weiterhin mit für die industrielle Verarbeitung bestimmtem Magermilchpulver des KN-Codes 19019099 (Magermilchpulver mit pflanzlichem Fett) versorgen. Die Beihilfe, die für die Versorgung mit diesem Erzeugnis aus der Union gewährt wird, darf 210 EUR je Tonne nicht überschreiten und ist im Höchstbetrag gemäß Artikel 30 enthalten. Dieses Erzeugnis ist nur zum örtlichen Verbrauch bestimmt.

Article 17 Reis

Auf die Einfuhr von für den dortigen Verbrauch bestimmten Erzeugnissen der KN-Codes 100610, 100620 und 10064000 in das französische überseeische Departement Réunion werden keine Einfuhrzölle erhoben.

Article 18 Kontrollen und Sanktionen

1 Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse unterliegen Verwaltungskontrollen bei der Einfuhr oder der Verbringung in die Regionen in äußerster Randlage sowie bei der Ausfuhr oder der Verbringung aus diesen Regionen. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend die Mindestkriterien für die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2 Wenn ein Marktteilnehmer gemäß Artikel 12 — außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen — gegen die in Anwendung von Artikel 12 eingegangenen Verpflichtungen verstößt, ergreift die zuständige Behörde unbeschadet jeglicher nach nationalem Recht anwendbarer Sanktionen folgende Maßnahmen: a) Wiedereinziehung der dem Marktteilnehmer gewährten Vergünstigung; b) je nach Schwere des Verstoßes zeitweise Aussetzung oder Streichung des Eintrags des Marktteilnehmers im Register.

3 Führt ein Marktteilnehmer gemäß Artikel 12 die vorgesehene Einfuhr oder Verbringung nicht durch, so setzt die zuständige Behörde — außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen — für die auf den letzten Gültigkeitstag der Lizenz bzw. Bescheinigung folgenden 60 Tage sein Recht aus, eine Lizenz bzw. Bescheinigung zu beantragen. Nach dieser Frist werden während eines von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Zeitraums weitere Lizenzen bzw. Bescheinigungen nur erteilt, sofern eine Sicherheit in Höhe der zu gewährenden Vergünstigung geleistet wird. Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Mengen an Erzeugnissen wiederzuverwenden, die aufgrund von nicht bzw. nur teilweise verwendeten oder für ungültig erklärten Lizenzen bzw. Bescheinigungen oder aufgrund der Wiedereinziehung der Vergünstigung weiterhin zur Verfügung stehen.

Article 19 Maßnahmen

1 Die POSEI-Programme umfassen spezifische Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gemäß Titel III im dritten Teil des Vertrages, die zur Gewährleistung der Kontinuität und der Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung der einzelnen Regionen in äußerster Randlage erforderlich sind.

2 Die den Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gewidmeten Teile des Programms, die den Zielen von Artikel 2 Rechnung tragen, umfassen mindestens Folgendes: a) eine quantifizierte Beschreibung der Lage der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugung, die den vorliegenden Bewertungsergebnissen Rechnung trägt und in der die Entwicklungsdisparitäten, -lücken und -potenziale, die mobilisierten Finanzmittel und die wichtigsten Ergebnisse der bislang durchgeführten Maßnahmen dargelegt sind; b) eine Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie, der ausgewählten Schwerpunkte und der quantifizierten allgemeinen und operationellen Ziele sowie eine Beurteilung der erwarteten wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen, auch in Bezug auf die Beschäftigung; c) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, insbesondere der Beihilferegelungen für ihre Durchführung, sowie gegebenenfalls Angaben zum Bedarf an Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Anpassung der betreffenden Maßnahmen; d) die Liste der Beihilfen, bei denen es sich um Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 handelt; e) den für jede Maßnahme festgesetzten Beihilfebetrag und den vorläufigen Betrag für jede Aktion zum Erreichen eines oder mehrerer Ziele des Programms.

3 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu den Anforderungen für die Zahlung der Beihilfen gemäß Absatz 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

4 Das Programm kann Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Regionen in äußerster Randlage beinhalten. Jede Maßnahme kann in Aktionen unterteilt werden. Für jede Aktion ist im Programm mindestens Folgendes festgelegt: a) die Empfänger; b) die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit; c) der Einheitsbetrag der Beihilfe. Um die Vermarktung der Erzeugnisse außerhalb ihrer Erzeugungsregion zu unterstützen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 in Bezug auf die Bedingungen für die Festsetzung der Höhe der Vermarktungsbeihilfe und gegebenenfalls die Bedingungen für die Festsetzung der Mengen an Erzeugnissen, für die diese Beihilfe gewährt werden kann, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Article 20 Kontrollen und unrechtmäßig gezahlte Beträge

1 Die Kontrollen von Maßnahmen nach diesem Kapitel werden im Rahmen von Verwaltungskontrollen und von Kontrollen vor Ort durchgeführt.

2 Im Falle unrechtmäßig gezahlter Beträge ist der betreffende Empfänger verpflichtet, die betreffenden Beträge zurückzuzahlen. Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor gilt entsprechend.

Article 21 Logo

1 Es wird ein Logo geschaffen, um den Bekanntheitsgrad und den Verbrauch unverarbeiteter oder verarbeiteter landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse, die für die Regionen in äußerster Randlage typisch sind, zu verbessern.

2 Die Bedingungen für die Verwendung des Logos gemäß Absatz 1 werden von den betreffenden Berufsverbänden vorgeschlagen. Die nationalen Behörden legen der Kommission diese mit ihrer Stellungnahme versehenen Vorschläge vor. Die Verwendung des Logos wird von einer Behörde oder einer von den zuständigen nationalen Behörden zugelassenen Einrichtung kontrolliert.

3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 in Bezug auf die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Verwendung des Logos sowie die Bedingungen für seine Reproduktion und Verwendung delegierte Rechtsakte zu erlassen. Diese Bedingungen werden festgelegt, um den Bekanntheitsgrad landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse der Regionen in äußerster Randlage zu verbessern und deren Verbrauch zu fördern, unabhängig davon, ob diese Erzeugnisse unverarbeitet oder verarbeitet sind.

4 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit den näheren Vorschriften zur Verwendung des Logos sowie den Mindestkriterien für die Kontrolle und Überwachung durch die Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 22 Entwicklung des ländlichen Raums

1 Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die im Rahmen der Beihilfe der Union möglichen jährlichen Höchstbeträge im Sinne von Anhang I der genannten Verordnung für Maßnahmen zum Schutz der Seen auf den Azoren und zur Erhaltung des Landschaftsbildes, der biologischen Vielfalt und der traditionellen Merkmale der Landbaugebiete sowie zur Erhaltung der Trockenmauern in den Regionen in äußerster Randlage bis auf das Doppelte angehoben werden.

2 Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind gegebenenfalls im Rahmen der für diese Regionen erstellten Programme gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu beschreiben.

Article 23 Staatliche Beihilfen

1 Für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags anwendbar sind, kann die Kommission gemäß Artikel 108 des Vertrags Betriebsbeihilfen genehmigen im Hinblick auf den Ausgleich der durch die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage bedingten spezifischen Sachzwänge für die landwirtschaftliche Erzeugung in den Regionen in äußerster Randlage.

2 Die Mitgliedstaaten können eine ergänzende Finanzierung für die Durchführung der POSEI-Programme gewähren. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die staatliche Beihilfe mitteilen und die Kommission kann diese im Einklang mit der vorliegenden Verordnung als Bestandteil dieser Programme genehmigen. Die angemeldeten Beihilfen werden als im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 erster Satz des Vertrages angemeldet betrachtet.

3 Frankreich kann für den Zuckersektor in den französischen Regionen in äußerster Randlage eine Beihilfe in Höhe von bis zu 90 Mio. EUR je Wirtschaftsjahr gewähren. Frankreich teilt der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende jedes Wirtschaftsjahres mit, welcher Beihilfebetrag tatsächlich gewährt wurde.

4 Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels und abweichend von Artikel 180 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen finden die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrages keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gemäß Kapitel IV dieser Verordnung, gemäß Absatz 3 dieses Artikels und gemäß Artikel 24 und 28 dieser Verordnung getätigt werden.

Article 24 Pflanzenschutzprogramme

1 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Programme zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnisse in den Regionen in äußerster Randlage vor. In diesen Programmen sind insbesondere die Zielvorgaben, die durchzuführenden Maßnahmen, ihre Laufzeit und ihre Kosten festgelegt. Die Kommission bewertet die vorgelegten Programme. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Billigung bzw. Ablehnung dieser Programme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2 Die Union beteiligt sich an der Finanzierung der Programme gemäß Absatz 1 auf Basis einer technischen Analyse der Situation in der jeweiligen Region. Diese Beteiligung kann sich auf bis zu 75 % der zuschussfähigen Ausgaben belaufen. Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen. Falls nötig, kann die Kommission Kontrollen veranlassen und von Sachverständigen im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vornehmen lassen.

3 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf jede Region und jedes Programm, um anhand der Kriterien nach Absatz 2 und entsprechend dem gemäß Absatz 1 vorgelegten Programm Folgendes festzusetzen: a) die finanzielle Beteiligung der Union sowie die Höhe der Beihilfe; b) die für die Finanzierung durch die Union in Frage kommenden Maßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 25 Wein

1 Die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103v, 103w und 103x sowie 182a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten nicht für die Azoren und Madeira.

2 Ungeachtet von Artikel 120a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen die in den Regionen Azoren und Madeira geernteten Weintrauben der Rebsorten gemäß Buchstabe b des genannten Unterabsatzes für die Erzeugung von Wein verwendet werden, der jedoch nur innerhalb der genannten Regionen in den Verkehr gebracht werden darf. Portugal sorgt gegebenenfalls unter Rückgriff auf die Unterstützung, die in Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehen ist, dafür, dass die Rebsorten gemäß Artikel 120a Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung schrittweise von den bepflanzten Parzellen entfernt werden.

3 Abweichend von Artikel 85f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt die Übergangsregelung für das Pflanzrechtesystem für die Kanarischen Inseln bis zum 31. Dezember 2012.

Article 26 Milch

1 Zum Zwecke der Aufteilung der zu erhebenden Überschussabgabe gemäß Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden nur Erzeuger, die im Sinne von Artikel 65 Buchstabe c der genannten Verordnung auf den Azoren ansässig und dort tätig sind, und Mengen vermarkten, die ihre Quote, erhöht um den gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes bestimmten Prozentsatz, überschreiten, als Erzeuger angesehen, die zu der Überschreitung beigetragen haben. Die Überschussabgabe ist für die Mengen zu entrichten, die die um den Prozentsatz gemäß Unterabsatz 3 erhöhte Quote überschreiten, nachdem die ungenutzten Mengen innerhalb der sich aus dieser Erhöhung ergebenen Marge unter den auf den Azoren ansässigen und dort tätigen Erzeugern im Sinne von Artikel 65 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anteilig zur Quote, über die jeder dieser Erzeuger verfügt, neu zugewiesen wurden. Der Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 ist gleich dem Verhältnis zwischen den Mengen von 23000 Tonnen ab dem Absatzjahr 2005/2006 und der Summe der am 31. März 2010 in den einzelnen Betrieben verfügbaren Quoten. Er gilt nur für die am 31. März 2010 verfügbaren Quoten.

2 Die vermarkteten Milch- oder Milchäquivalentmengen, die über die Quoten hinausgehen, jedoch innerhalb des Prozentsatzes gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 nach der in Absatz 1 genannten Neuzuweisung liegen, werden bei der Berechnung einer etwaigen Überschreitung Portugals gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht berücksichtigt.

3 Die Regelung für die Überschussabgabe zulasten der Milcherzeuger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt weder für die französischen überseeischen Departments noch — im Rahmen einer örtlichen Milcherzeugung von 4000 Tonnen — für Madeira.

4 Ungeachtet von Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist auf Madeira und im französischen überseeischen Departement Réunion im Rahmen des örtlichen Bedarfs die Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Union zulässig, soweit mit dieser Maßnahme die Sammlung und der Absatz der vor Ort erzeugten Milch nicht behindert werden. Weist Frankreich nach, dass eine solche Maßnahme für die französischen überseeischen Departements Martinique, Guadeloupe und Französisch-Guayana zweckmäßig ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, soweit notwendig gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die genannte Maßnahme auf diese Departements auszuweiten. Dieses Erzeugnis ist nur zum örtlichen Verbrauch bestimmt. Die Art der Herstellung derart rekonstituierter UHT-Milch muss auf dem Verkaufsetikett deutlich angegeben werden.

Article 27 Tierhaltung

1 Solange der örtliche Bestand an männlichen Jungrindern nicht einen Umfang erreicht hat, der die Aufrechterhaltung und Entwicklung der örtlichen Fleischerzeugung in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira gewährleistet, dürfen aus Drittländern stammende Rinder, die zur Mast und zum Verbrauch in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira bestimmt sind, eingeführt werden, ohne dass die Einfuhrzölle des gemeinsamen Zolltarifs erhoben werden. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der für die Anwendung dieses Unterabsatzes erforderlichen Maßnahmen und insbesondere der Modalitäten der Einfuhrzollbefreiung für männliche Jungrinder für die französischen überseeischen Departements und Madeira. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 1 finden auf die Tiere Anwendung, für die die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Befreiung gilt.

2 Die Anzahl Tiere, für die die in Absatz 1 genannte Befreiung gilt, wird in den POSEI-Programmen festgesetzt, wenn angesichts der Entwicklung der örtlichen Erzeugung ein gerechtfertigter Einfuhrbedarf besteht. Diese Tiere sind vorrangig für Erzeuger bestimmt, bei denen mindestens 50 % der Masttiere aus örtlicher Erzeugung stammen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Bedingungen der Einfuhrzollbefreiung festlegen. Diese Bedingungen tragen den örtlichen Besonderheiten des Rindersektors und der nachgeschalteten Industrie Rechnung.

3 Bei Anwendung von Artikel 52 und Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann Portugal die sich auf Zahlungen für Schaf- und Ziegenfleisch und auf Mutterkuhprämienansprüche beziehende Komponente der nationalen Obergrenze verringern. In diesem Fall erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte hinsichtlich des entsprechenden Betrags, der von den gemäß Artikel 52 und Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Obergrenzen auf die in Artikel 30 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung vorgesehene Mittelausstattung übertragen wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 28 Staatliche Beihilfe für die Tabakerzeugung

Spanien wird ermächtigt, eine Beihilfe für die Erzeugung von Tabak auf den Kanarischen Inseln zu gewähren. Die Gewährung dieser Beihilfe darf nicht zu Diskriminierungen zwischen den dortigen Erzeugern führen. Der Betrag der Beihilfe darf 2980,62 EUR/Tonne nicht überschreiten. Die zusätzliche Beihilfe wird für höchstens 10 Tonnen jährlich gewährt.

Article 29 Zollbefreiung für Tabak

1 Bei der Direkteinfuhr von rohem und halbverarbeitetem Tabak der nachstehend aufgeführten KN-Codes auf die Kanarischen Inseln wird kein Zoll erhoben: a) KN-Code 2401 und b) folgende Unterpositionen: 240110 Rohtabak, nicht entrippt, 240120 Rohtabak, teilweise oder ganz entrippt, ex240120 äußere Deckblätter für Zigarren auf Unterlagen, in Rollen, zur Herstellung von Tabakerzeugnissen, 240130 Tabakabfälle, ex240210 Zigarren ohne Deckblatt, ex240310 Schnitttabak (fertige Tabakmischungen für die Herstellung von Zigaretten, Zigarillos und Zigarren), ex240391 homogenisierter oder rekonstituierter Tabak, auch in Form von Blättern oder Folien, ex240399 expandierter Tabak. Die Zollbefreiung gemäß Unterabsatz 1 wird anhand der Bescheinigungen gemäß Artikel 12 gewährt. Die Zollbefreiung gilt bis zu einer jährlichen Einfuhrmenge von 20000 Tonnen, in Äquivalent entrippter Rohtabak, für die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1, die auf den Kanarischen Inseln zur Herstellung von Tabakwaren bestimmt sind.

2 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der für die Anwendung von Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen und insbesondere der Modalitäten der Einfuhrzollbefreiung für auf die Kanarischen Inseln eingeführten Tabak. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 30 Mittelausstattung

1 Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stellen Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik dar. Davon ausgenommen sind die in den folgenden Artikeln geregelten Maßnahmen: a) Artikel 22 und b) Artikel 24 ab dem Datum der Anwendung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020.

2 Die Union finanziert die Maßnahmen der Kapitel III und IV für jedes Haushaltsjahr im Rahmen der folgenden Jahresbeträge: —für die französischen überseeischen Departements278,41 Mio. EUR,—für die Azoren und Madeira106,21 Mio. EUR,—für die Kanarischen Inseln268,42 Mio. EUR.

3 Die den Maßnahmen gemäß Kapitel III für jedes Haushaltsjahr zugewiesenen Beträge dürfen folgende Beträge nicht überschreiten: —für die französischen überseeischen Departements26,9 Mio. EUR,—für die Azoren und Madeira21,2 Mio. EUR,—für die Kanarischen Inseln72,7 Mio. EUR. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Anforderungen, nach denen die Mitgliedstaaten die Zuweisung der Mittel, die den verschiedenen unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen jährlich zugeteilt werden, ändern können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

4 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 in Bezug auf die Bedingungen für die Festsetzung des Jahreshöchstbetrags, der für Maßnahmen zur Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe zugeteilt werden kann, sofern diese Zuteilung angemessen und verhältnismäßig ist, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

5 Für das Haushaltsjahr 2013 gewährt die Union eine ergänzende Finanzierung für den Bananensektor der Regionen in äußerster Randlage bis zu folgenden Höchstbeträgen: —für die französischen überseeischen Departements18,52 Mio. EUR,—für die Azoren und Madeira1,24 Mio. EUR,—für die Kanarischen Inseln20,24 Mio. EUR.

Article 31 Nationale Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen und der Verwaltungssanktionen, zu gewährleisten, und unterrichten die Kommission darüber.

Article 32 Mitteilungen und Berichte

1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 15. Februar jeden Jahres mit, in welcher Höhe sie die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel im darauffolgenden Jahr für die Durchführung der Bedarfsvorausschätzungen und der einzelnen Maßnahmen der POSEI-Programme zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Produktion zu verwenden beabsichtigen.

2 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 30. September jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Vorjahr vor.

3 Bis zum 30. Juni 2015 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht — gegebenenfalls mit entsprechenden Vorschlägen — vor, in dem die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen im Bananen- und im Milchsektor, dargelegt ist.

4 Die Kommission nimmt in die Analysen, Studien und Bewertungen, die sie im Rahmen von Handelsabkommen und der Gemeinsamen Agrarpolitik vornimmt, jeweils ein spezifisches Kapitel auf, wenn es um ein Thema geht, das für die Regionen in äußerster Randlage von besonderer Bedeutung ist.

Article 33 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 21. März 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 34 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird durch den Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen unterstützt, der mit Artikel 141 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eingesetzt wurde, außer bei der Durchführung von Artikel 24 dieser Verordnung, bei der die Kommission durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz unterstützt wird, der durch den Beschluss 76/894/EWG des Rates geschaffen wurde. Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 35 Überprüfung

Die Kommission unterzieht diese Bestimmungen vor Ende 2013 einer Überprüfung im Hinblick auf ihre Gesamtwirksamkeit und den neuen politischen Rahmen der GAP und legt erforderlichenfalls entsprechende Vorschläge für eine überarbeitete POSEI-Regelung vor.

Article 36 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Article 37 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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